BBB Sundair
Besondere Beförderungsbedingungen
Besondere Beförderungsbedingungen der TUI fly Vermarktungs GmbH (nachfolgend ABB TUI fly) als vertraglicher Luftfrachtführer für Beförderungen mit SUNDAIR als ausführendem Luftfrachtführer (nachfolgend SUNDAIR)
1. Anwendungsbereich
1.1. Diese Besonderen Beförderungsbedingungen (BBB SUNDAIR) finden auf alle Flüge und sonstigen Dienstleistungen Anwendung, über die mit TUI fly Vermarktungs GmbH unter Einbeziehung der Allgemeinen Beförderungsbedingungen von TUI fly (im Folgenden ABB TUI fly genannt) ein Vertrag abgeschlossen wurde und die durch SUNDAIR ausgeführt werden.
1.2. TUI fly Vermarktungs GmbH ist vertraglicher Luftfrachtführer i.S.d. luftverkehrsrechtlichen Vorschriften und Vertragspartner des Fluggastes. TUI fly Vermarktungs GmbH wird die dem Fluggast geschuldete Luftbeförderung von SUNDAIR ausführen lassen. SUNDAIR ist ausführender Luftfrachtführer i.S.d. luftverkehrsrechtlichen Vorschriften.
1.3. Zusätzlich zu diesen BBB SUNDAIR gelten die ABB TUI fly. Im Falle von Widersprüchen zwischen diesen BBB SUNDAIR und den ABB TUI fly, haben die ABB TUI fly Vorrang.
2. Kontakt zu TUI fly Vermarktungs GmbH und zu SUNDAIR
2.1. TUI fly Vermarktungs GmbH ist unter folgender Anschrift erreichbar:
TUI fly Vermarktungs GmbH Karl-Wiechert-Allee 23 30625 Hannover Germany
2.2. In den nachfolgenden Regelungen wird an einzelnen Stellen auf das TUI fly Vermarktungs GmbH Servicecenter verwiesen. Kontaktinformationen zum TUI fly Vermarktungs GmbH Servicecenter finden Sie unter:
https://www.tui.com/service-kontakt/flug/kontakt
2.3. SUNDAIR ist unter folgendem Kontakt erreichbar (auch für direkt bei SUNDAIR vorzunehmenden Anmeldungen):SUNDAIR Kundenservice Telefonnummer: +49 (0)30 53 676 791
E-Mail: Kundenservice(at)Sundair.com
Hauptsitz SUNDAIR GmbH: Knieperdamm 79, 18435 Stralsund
3. Beförderung von Schwangeren
3.1. Schwangere Fluggäste befördert SUNDAIR bis zur vollendeten 31. Schwangerschaftswoche ohne ärztliche Bescheinigung. Dieser Termin kann dem Mutterpass entnommen werden, der in jedem Fall mitgeführt werden muss. Ab der 32. Schwangerschaftswoche ist eine ärztliche Genehmigung erforderlich, die die Flugtauglichkeit bestätigt. Die ärztliche Genehmigung muss innerhalb von 7 Tagen vor Reiseantritt ausgestellt sein. Eine Beförderung ab der 36. Schwangerschaftswoche wird abgelehnt. Wurden Hin- und Rückflug gebucht und fällt der Rückflug auf den Zeitraum ab der 36. Schwangerschaftswoche kann SUNDAIR bereits die Beförderung auf dem Hinflug verweigern. Schwangere sind selbst verantwortlich dafür zu entscheiden, ob Ihr Gesundheitszustand eine Flugbeförderung zulässt. Es wird empfohlen gegebenenfalls vor Flugantritt einen Arzt zu konsultieren. In einzelnen Ländern können restriktivere Bestimmungen zur Beförderung von Schwangeren gelten.
4. Beförderung von Fluggästen mit Behinderung oder eingeschränkter Mobilität
4.1. Personen mit eingeschränkter Mobilität dürfen keine Sitzplätze zugewiesen bekommen, an denen sie
• den Zugang zu Notfallausrüstung versperren • die Notevakuierung des Flugzeugs behindern.
Unter einer Person mit eingeschränkter Mobilität ist eine Person zu verstehen, deren Mobilität aufgrund einer körperlichen Behinderung (sensorisch oder motorisch), eines geistigen Mangels, eines Alters, einer Krankheit oder einer anderen Ursache eingeschränkt ist. SUNDAIR ist berechtigt, auf der Vorlage eines schriftlichen, ärztlichen Berichts (in englischer Sprache) über die Reisefähigkeit zu entscheiden.
Um geltenden Sicherheitsanforderungen, die in internationalen, gemeinschaftlichen oder nationalen Rechtsvorschriften festgelegt sind, oder um den Sicherheitsanforderungen des Luftfahrtbundesamtes nachzukommen, darf SUNDAIR nach Maßgabe von Art. 4 Absatz 2 Verordnung (EG) Nr. 1107/2006 verlangen, dass ein behinderter Fluggast oder ein Fluggast mit eingeschränkter Mobilität von einer anderen Person begleitet wird, die in der Lage ist, die Hilfe zu leisten, die dieser behinderte Fluggast oder dieser Fluggast mit eingeschränkter Mobilität benötigt. SUNDAIR befördert daher Personen, die über das übliche Maß hinaus nicht in der Lage sind, sich an Bord des Flugzeuges selbst zu versorgen nur mit einer Begleitperson. Ein Anspruch auf kostenlose Beförderung einer Begleitperson für körperlich eingeschränkte Passagiere besteht nicht, Begleitpersonen haben den vollen Flugpreis zu entrichten.
Bis zu zwei Rollstühle bzw. Mobilitätshilfen für behinderte Fluggäste werden kostenlos im Frachtraum transportiert. Die Rollstühle bzw. Mobilitätshilfen sollten zusammenklappbar sein. Die Laderaumgröße als auch vorgeschriebene Laderaumgewichtsbelastungen können den Transport insbesondere von batteriebetriebenen Rollstühlen oder Mobilitätshilfen unmöglich machen. Bitte beachten Sie, dass batteriebetriebene Rollstühle nur aufrecht transportiert werden können und daher die Maße der Flugzeug-Laderaumklappe unter Umständen eine Verladung unmöglich machen können. Ebenso kann eine Ver- bzw. Entladung an einem Flughafen aufgrund fehlender Verladehilfsmittel unmöglich sein.
Ein Beförderungsanspruch besteht daher und aufgrund von Gefahrgutvorschriften (insbesondere sind Nassbatterien verbotene Gegenstände, zugelassen sind aber Trocken und Gelbatterien) nur, wenn die beabsichtigte Beförderung des Rollstuhls bzw. der Mobilitätshilfe rechtzeitig (bis spätestens 48 Stunden vor Abflug) unter Angabe der Abmessungen und des Gewichts beim TUI fly Vermarktungs GmbH Servicecenter (für Kontaktinformationen siehe Artikel 2.2.) angemeldet, und von diesem schriftlich rückbestätigt wurde.
4.2. Sitzplätze an Bord für Passagiere mit eingeschränkter Mobilität Alle Passagiere mit eingeschränkter Mobilität müssen auf den dafür vorgesehenen Plätzen Platz nehmen:
• In der Regel in jeder Reihe am Fensterplatz „A“ oder „F“ sitzen; • Pro Reihe ist maximal ein Passagier mit eingeschränkter Mobilität zulässig.
Passagieren mit eingeschränkter Mobilität dürfen nicht die Plätze C und D sowie die Plätze in den Notausgangsreihen (Exit Plätze) zugewiesen werden.
4.3. Beförderung eines Bordrollstuhls SUNDAIR stellt keine Bordrollstühle zur Verfügung.
Die Flugbegleiter sind Fluggästen mit eingeschränkter Mobilität im Rahmen ihrer Möglichkeiten während des Fluges gerne behilflich. Bitte beachten Sie jedoch, dass unsere Flugbegleiter nicht verpflichtet sind, die Fluggäste zu heben oder zu tragen. Die Hilfestellung der Flugbegleiter darf außerdem nur für den Weg vom Sitzplatz bis zur Toilettentür gegeben werden. Darüber hinaus gehende Hilfestellungen können ausschließlich durch eine mitreisende Begleitperson erfolgen.
Außerdem möchten wir darauf hinweisen, dass auf den von uns eingesetzten Flugzeugen sowohl der Sanitärbereich beengt als auch der Gangbereich schmaler ist als in anderen Verkehrsmitteln.
4.4. Blindenhunde SUNDAIR befördert Blindenhunde kostenlos in der Kabine. Voraussetzung ist eine ärztliche Bescheinigung, dass Sie einen Blindenhund während des Flugs benötigen und ein Sachkundenachweis darüber, dass der Blindenhund zweckmäßig ausgebildet wurde.
Aufgrund luftsicherheitsrechtlicher Vorschriften ist die Anzahl der Blindenhunde pro Flug im Fluggastraum begrenzt. Daher muss die Beförderung des Blindenhunds im TUI fly Vermarktungs GmbH Servicecenter (für Kontaktinformationen siehe Artikel 2.2.) angemeldet und von diesem schriftlich rückbestätigt werden. Für die Mitnahme des Blindenhunds an Bord beachten Sie bitte auch folgende Regeln:
• Der Hund passt vor meinen Sitzplatz (in den Fußraum meines Sitzplatzes). • Der Hund wird auf dem Boden vor meinem Sitzplatz angeleint liegen oder sitzen. • Der Hund wird in keinem Fall auf einem Fluggastsitz sitzen. • Wir empfehlen den Hund nicht mit einem Halsband, sondern mit einem Geschirr zu sichern.
4.5. Beförderung von Fluggästen mit Gipsverband Fluggäste mit Gipsverband werden darauf hingewiesen, dass eine Beförderung innerhalb der ersten vier (4) Tage nach Anlegen des Gipsverbandes, unabhängig davon, ob der Gipsverband offen oder geschlossen getragen wird, mit erheblichen Gesundheitsgefahren verbunden ist und SUNDAIR deswegen die Beförderung des betroffenen Fluggastes nicht bestätigen kann.
Falls der Gipsverband mindestens vier (4) Tage lang komplikationslos getragen wurde, kann der Fluggast mit Gipsverband befördert werden. Bei geschlossenem Gipsverband wird allerdings aus medizinischer Sicht eine Spaltung des Gipses dringend empfohlen.
Benötigt der Fluggast aufgrund des Gipsverbandes zusätzlichen Platz im Flugzeug, so ist in jedem Fall eine vorherige Anmeldung beim TUI fly Vermarktungs GmbH Servicecenter (für Kontaktinformationen siehe Artikel 2.2)erforderlich. Diese muss spätestens 48 Stunden vor Antritt des Fluges erfolgen, andernfalls ist SUNDAIR berechtigt, die Beförderung auf Einzelfallbasis zu verweigern.
4.6. Kranker Passagier Der Transport auf dem Luftweg kann zu Gesundheitsrisiken führen. Kranke Passagiere werden nur akzeptiert, wenn sie über eine schriftliche Fluggenehmigung / einen Gesundheitsbericht eines Arztes verfügen (vorzugsweise in englischer Sprache). Fluggäste, die Hilfe beim Ein- und Aussteigen benötigen oder unvorhersehbare medizinische Hilfe benötigen, werden normalerweise nicht für die zusätzlichen Leistungen belastet. Wenn eine Bescheinigung über die Flugtauglichkeit eines Arztes erforderlich ist, muss diese Bescheinigung auch eine Erklärung über die Notwendigkeit einer Begleitperson / Anwesenheit enthalten. Ist aufgrund der Bescheinigung eine Begleitperson erforderlich müssen die Passagiere ihre eigene Begleitperson zur Verfügung stellen. Ein Anspruch auf kostenlose Beförderung einer Begleitperson besteht nicht, Begleitpersonen haben den vollen Flugpreis zu entrichten.
4.7.Passagier mit Sauerstoffbedarf Passagiere, die während des Fluges therapeutischen Sauerstoff benötigen, dürfen die von SUNDAIR zur Verfügung gestellten Geräte nur im medizinischen Notfall benutzen.
Anderer tragbarer Sauerstoff (eigener Sauerstoff), ausgenommen kleine 2L / 200bar-Flaschen, darf während des Fluges nicht verwendet werden, es sei denn, dieser entspricht den Bestimmungen für gefährliche Güter. Die Gesamtzahl der Sauerstoffflaschen ist auf höchstens 10% der Kabinenkonfiguration beschränkt. SUNDAIR akzeptiert die leeren Sauerstoffflaschen des Passagiers mit geöffneten Ventilen als aufgegebenes Gepäck.
Der Fluggast muss eine ärztliche Bescheinigung mit sich führen aus der Folgendes hervorgeht: • Grund für den Sauerstoffbedarf • Attestierung der Fitness zum Fliegen Die Besatzung muss darüber informiert werden, dass Sauerstoff benötigt wird.
Der Anforderung für therapeutischen Sauerstoff bzw. die Mitnahme eigener Sauerstoffflaschen ist anmeldepflichtig im TUI fly Vermarktungs GmbH Servicecenter (für Kontaktinformationen siehe Artikel 2.2.).
5. Beförderung von Fluggästen an Notausgängen
Sitzplätze am Notausgang unterliegen besonderen gemeinschaftsrechtlichen Sicherheitsbestimmungen. SUNDAIR ist daher berechtigt, eine Buchung dieser Sitzplatzkategorie an folgende Personenkreise abzulehnen:
• Kleinkinder und Kinder (bis einschließlich 17 Jahre) • Schwangere • Personen, die eingeschränkt mobil sind • Personen, die durch ihre Körpermaße und -fülle, Krankheit oder aus Altersgründen eingeschränkt beweglich sind • Personen, die Tiere in der Kabine mitführen • Personen, die weder die deutsche noch englische Sprache verstehen und sprechen
Mit der Reservierung eines Sitzplatzes am Notausgänge sichert der Fluggast zu, dass die oben genannten Kriterien für ihn und die von ihm gebuchten Personen nicht zutreffen. Darüber hinaus muss der Fluggast bereit sein, dem Bordpersonal im Notfall behilflich zu sein. Dies setzt voraus, dass der Fluggast den Anweisungen der Crew in deutscher oder englischer Sprache Folge leisten kann.
Sollte dies nicht der Fall sein, ist SUNDAIR berechtigt, der betreffenden Person einen anderen Sitzplatz zuzuweisen, ohne dass ein Anspruch auf Rückerstattung der Reservierungskosten besteht. Sollte eine anderweitige Zuweisung eines Sitzplatzes unter Ausschöpfung aller Möglichkeiten nicht möglich sein, hat SUNDAIR das Recht, die Beförderung insgesamt zu verweigern.
Eine rechtzeitige Sitzplatzreservierung bis spätestens 48 Stunden vor Abflug im TUI fly Vermarktungs GmbH Servicecenter (für Kontaktinformationen siehe Artikel 2.2.) wird empfohlen.
6. Beförderung von Fluggästen in Reihe 1
Sitzplätze in Reihe 1 unterliegen besonderen gemeinschaftsrechtlichen Sicherheitsbestimmungen. SUNDAIR ist daher berechtigt, eine Buchung dieser Sitzplatzkategorie an folgende Personenkreise abzulehnen:
• Kleinkinder (bis einschließlich 2 Jahre) • Schwangere • Personen, die eingeschränkt mobil sind • Personen, die durch ihre Körpermaße und -fülle, Krankheit oder aus Altersgründen eingeschränkt beweglich sind • Personen, die Tiere in der Kabine mitführen
Mit der Reservierung eines Sitzplatzes in Reihe 1 sichert der Fluggast zu, dass die oben genannten Kriterien für ihn und die von ihm gebuchten Personen nicht zutreffen. Sollte dies nicht der Fall sein, ist SUNDAIR berechtigt, der betreffenden Person einen anderen Sitzplatz zuzuweisen, ohne dass ein Anspruch auf Rückerstattung der Reservierungskosten besteht. Sollte eine anderweitige Zuweisung eines Sitzplatzes unter Ausschöpfung aller Möglichkeiten nicht möglich sein, hat SUNDAIR das Recht, die Beförderung insgesamt zu verweigern.
Eine rechtzeitige Sitzplatzreservierung bis spätestens 48 Stunden vor Abflug im TUI fly Vermarktungs GmbH Servicecenter (für Kontaktinformationen siehe Artikel 2.2.) wird empfohlen.
7. Extra Seat
Im Rahmen der SUNDAIR-Kapazitäten und vorbehaltlich entgegenstehender Gründe der Flugsicherheit kann über das TUI fly Vermarktungs GmbH Servicecenter (für Kontaktinformationen siehe Artikel 2.2) angefragt werden, ob Musikinstrumente, welche aufgrund ihres Gewichts oder ihrer Größe kein Handgepäck im Sinne von Artikel 9.1.3. sind, aber auch nicht als Sperrgepäck aufgegeben werden sollen, auf einem „Extra Seat“ befördert werden können.
Dieser Service ist nur buchbar, wenn unmittelbar neben dem Fluggast reservierten Sitzplatz noch ein nicht reservierter Sitzplatz zur Verfügung steht, oder der Fluggast bereit ist, einen anderen Sitzplatz zu akzeptieren, der diese Voraussetzung erfüllt.
Die Zubuchung eines „Extra Seat“ ist ausschließlich beim TUI fly Vermarktungs GmbH Servicecenter (für Kontaktinformationen siehe Artikel 2.2) gegen ein zusätzliches Entgelt in Höhe des Flugpreises nach dem zum Zeitpunkt der Zubuchung maßgeblichen Tarif für die betreffende Flugstrecke möglich.
SUNDAIR weist ausdrücklich darauf hin, dass ein Extra Seat ausschließlich eine von der Flugbuchung abhängige Zusatzleistung ist, die nicht isoliert umgebucht oder storniert werden kann. Die Zubuchung eines Extra Seats begründet keinen gesondert Anspruch auf die Beförderung von Personen und Beförderungen von zusätzlichem Hand- oder Aufgabegepäck. Extra Seats sind nicht in den Reihen an den Notausgängen verfügbar.
Pro Fluggast ist maximal ein Extra Seat buchbar und dieser ist nicht auf andere Personen übertragbar. Die Gebühr für einen zusätzlichen Sitzplatz ist nicht erstattbar, wenn der Fluggast die Buchung storniert.
8. Beförderung von Kindern
8.1. Kleinkinder Zur Vermeidung gesundheitlicher Schäden werden Neugeborene bis zum Alter von 3 Tagen nicht befördert. Die Beförderung von Kleinkindern (bis zum vollendeten zweiten (2.) Lebensjahr) ist unter folgenden Bedingungen möglich:
Die Beförderung von Kleinkindern ist anmeldepflichtig im TUI fly Vermarktungs GmbH Servicecenter (für Kontaktinformationen siehe Artikel 2.2.). Pro Sitzreihe ist jeweils nur ein Kleinkind gestattet. Maßgeblich zur Feststellung des Alters ist der Zeitpunkt des Antritts des Fluges, bei Hin- und Rückflügen ist maßgeblich das Alter bei Antritt des Rückfluges. Jeder Erwachsene (Mindestalter 18 Jahre, es sei denn es ist das Elternteil des Kindes) darf nur ein (1) Kleinkind begleiten. Kleinkinder reisen auf dem Schoß ihrer Erziehungsberechtigten, hierbei wird das Kleinkind mit einem zusätzlichen Schlaufengurt (Loop Belt) gesichert, der nach Anweisung des Bordpersonals anzulegen ist. Kleinkinder haben keinen Anspruch auf einen eigenen Sitzplatz. Passagiere müssen, wenn sie es wünschen, mit dem Buggy bis zum Gate des Flugzeugs beim Einsteigen gelassen werden.
8.2. Kinder Als Kinder gelten auf SUNDAIR Flügen Kinder die das zweite Lebensjahr vollendet haben aber noch nicht das 12. Lebensjahr vollendet haben, also Kinder im Alter von 2 bis 11 Jahren. Jedes Kind muss von einem Erwachsenen begleitet werden, es sei denn, das Kind reist als unbegleiteter Minderjähriger. Die Person, die das Kind begleitet, muss mindestens 18 Jahre alt sein (es sei denn, diese ist ein minderjähriger Elternteil des Kindes).
8.3. Unbegleitete Kinder Die Beförderung unbegleitet reisender Kinder im Alter zwischen 5 und 11 Jahren ist nur möglich, sofern diese vorher, spätestens jedoch 48 Stunden vor der planmäßigen Abflugzeit, beim SUNDAIR Kundenservice (für Kontaktinformationen siehe Artikel 2.1.) angemeldet wurden und die Beförderung bestätigt wurde. Die Leistungen für unbegleitet reisende Kinder können auch für Jugendliche zwischen 12 und 16 Jahren gebucht werden.
Unbegleitet reisende Kinder werden befördert, wenn bei der Abfertigung ein offizielles Pass- bzw. Ausweisdokument mit Lichtbild vorgelegt wird. Die Eltern/Erziehungsberechtigten haben für die Reise in bestimmten Ländern eine schriftliche Einverständniserklärung am Check-in-Schalter vorzulegen. Falls die Erziehungsberechtigten/Eltern geschieden sind oder getrennt leben, haben sie am Check-in-Schalter eine schriftliche Bestätigung jedes Erziehungsberechtigten/Elternteils vorzulegen. Für bestimmte Länder gelten Sonderbestimmungen.
Bei der Abfertigung ist der Name der das Kind am Bestimmungsflughafen abholenden Person anzugeben. Die Erziehungsberechtigten/Eltern müssen bis zum Abflug des Flugzeuges am Flughafen warten. Für die Beförderung unbegleitet reisender Kinder wird ein gesondertes Bearbeitungsentgelt erhoben (Stand 01.08.202: 60€ pro Flug; abweichende Gebühr bei Bezahlung am Check-In Schalter).
HINWEIS: In manchen Ländern müssen Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren ein ausgefülltes Autorisierungsformular ihrer Erziehungsberechtigen vorweisen, um ihren Heimatstaat zu verlassen. Es liegt in der Verantwortung des Fluggastes, die erforderlichen Unterlagen mitzuführen.
9. Beförderung von Gepäck und Tieren
9.1. Freigepäck- und allgemeine Regelungen Soweit nicht in Artikel 9.2.für Sonder- und Übergepäck abweichende bzw. ergänzende Regelungen enthalten sind, gelten für die Beförderung von Gepäck auf SUNDAIR Flügen die nachstehenden Regelungen.
9.1.1. Aufgabe, Beförderung und Auslieferung (a) SUNDAIR kann die Annahme aufzugebenden Gepäcks verweigern, wenn es nicht so verpackt ist, dass eine sichere Beförderung gewährleistet werden kann. Zur Verpackung von Sondergepäck s. Artikel 9.4. (b) An aufgegebenem Gepäck muss der Name des Fluggastes angebracht sein. Ein Verstoß gegen diese Vorschrift kann zum Ausschluss der Haftung führen. (c) Aufgegebenes Gepäck wird mit demselben Flugzeug befördert, mit dem der Fluggast befördert wird, es sei denn, dass der Luftfrachtführer eine derartige Beförderung für nicht durchführbar hält; in letzterem Falle wird der Luftfrachtführer das Gepäck auf einem seiner demnächst abgehenden Flüge befördern. (d) Die Auslieferung aufgegebenen Gepäcks erfolgt an dem im Gepäckschein vermerkten Bestimmungsflughafen. Den Nachweis über aufgegebenes Gepäck hinsichtlich Gewicht und Anzahl führt der Fluggast mit dem Gepäckabschnitt. Der Fluggast ist verpflichtet, die Gepäckscheine bis zur Abholung aufzubewahren und sein Gepäck entgegenzunehmen, sobald es am Bestimmungsflughafen oder am Ort der Flugunterbrechung zur Abholung bereitgestellt ist. SUNDAIR ist berechtigt, dem Fluggast die ihr ggf. entstandenen Aufbewahrungskosten für Gepäckstücke, die vom Fluggast verschuldet nicht abgeholt wurden oder deren Annahme zu Unrecht verweigert wurde, in Rechnung zu stellen. (e) Das Gepäck des Fluggastes wird nicht befördert, wenn der Fluggast nicht in das Flugzeug, in das es eingeladen wird, einsteigt oder der Fluggast das Flugzeug nach dem An Bordgehen vor dem Start oder an einem Zwischenlandeort verlässt, ohne wieder an Bord zu gehen. (f) Im Falle von verloren gegangenem, verspätetem oder beschädigtem Gepäck ist dies umgehend beim Gepäckermittlungsschalter (Lost and Found) des jeweiligen Ankunftsflughafens anzuzeigen. Die Entgegennahme des aufgegebenen Gepäcks durch den Inhaber der Gepäckidentifizierungsmarke ohne Beanstandung zum Abholzeitpunkt ist der Anscheinsbeweis, dass das Gepäck in einwandfreiem Zustand und gemäß dem Beförderungsvertrag abgeliefert wurde.
In Übereinstimmung mit Art. 20 des Montrealer Übereinkommens und / oder Art. 20 und 21 des Warschauer Abkommens übernimmt SUNDAIR keine Haftung für Beschädigung oder Verlust von Gegenständen, die im aufgegebenen Gepäck unter Verstoß gegen die Bestimmungen befördert werden. Der vorstehende Haftungsausschluss gilt auch für eventuelle Folgeschäden und indirekte Schäden, die durch den Transport solcher Gegenstände im aufgegebenen Gepäck entstehen.
9.1.2. Zoll Der Fluggast ist für die Begleichung etwaiger Zölle im Zusammenhang mit seinem Gepäck selbst verantwortlich.
9.1.3. Handgepäck Das Handgepäck darf maximal ein Gewicht von 6 kg aufweisen (ein Handgepäckstück). Die Abmessungen des Handgepäcks dürfen die Maße 55 cm x 40 cm x 20 cm nicht überschreiten. Das Handgepäck vom Fluggast ist in jedem Fall unter den vor dem Fluggast befindlichen Sitz oder in ein Gepäckfach in der Kabine des Flugzeugs zu verstauen. Wenn das Handgepäck die veröffentlichten, maximalen Grenzen überschreitet, wird es nicht zur Beförderung in der Flugzeugkabine genehmigt und ist aufzugeben. Übergepäckzuschläge können anfallen.
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1546/2006 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 622/2003 dürfen Fluggäste auf in der Europäischen Union und der Schweiz startenden Flügen (einschließlich von Anschlussflügen), Flüssigkeiten, Druckbehälter, Pasten, Lotionen oder andere gelartige Substanzen nur bis zu einer Höchstmenge von 100 ml pro Verpackungseinheit im Handgepäck mitführen. Entscheidend ist die auf dem Behälter aufgedruckte Füllmenge. Die einzelnen Behälter sind zusammen in einem transparenten, wiederverschließbaren Plastikbeutel mit einem maximalen Fassungsvermögen von einem Liter zu verpacken. Pro Fluggast ist nur ein Beutel zulässig. Für Medikamente und Babynahrung gelten Sonderbestimmungen, die über den SUNDAIR Kundenservice (für Kontaktinformationen siehe Artikel 2.1.) erfragt werden können. Manche Nicht-EU-Staaten haben gleichlautende Regelungen erlassen.
9.1.4. Freigepäck Die Freigepäckgrenze für aufgegebenes Gepäck beträgt: • 20 kg für ein Gepäckstück je Erwachsener und Kind • 20 kg für ein Gepäckstück je Kleinkind (bis zum vollendeten 2. Lebensjahr)
Ein einzelnes Gepäckstück darf nicht über 32 Kilogramm wiegen und die Abmessungen von maximal 80 x 65 x 45 cm nicht überschreiten (für Sonder-/Sportgepäck und Tierbeförderung gelten gesonderte Regelungen).
Zusätzlich wird ein (1) Kinderwagen oder ein (1) Buggy oder ein (1) Autokindersitz innerhalb der Freigepäckmenge kostenfrei befördert. Eine Anmeldung ist dafür nicht notwendig.
Es besteht kein Anspruch auf Beförderung von Gegenständen, die die oben genannten Anforderungen nicht erfüllen und die nicht für den Transport im Flugzeugraum als aufgegebenes Gepäck geeignet sind.
9.1.5. Vom Flughafensicherheitspersonal entfernte Gepäckgegenstände SUNDAIR haftet unter keinen Umständen für Gegenstände, die vom Flughafensicherheitspersonal aus dem Gepäck des Fluggast aus Sicherheitsgründen entfernt und/oder zurückgehalten wurden.
9.1.6. Im Duty-Free-Shop gekaufte Produkte Die im Duty-Free-Shop gekauften Produkte werden zusammen mit der Rechnung in eine spezielle Tüte gelegt und die Tüte sollte versiegelt werden. Dieses Gepäckstück darf erst an Bord gebracht werden, nachdem das Gepäckstück und die Rechnung an der Sicherheitskontrolle überprüft wurden.
Wenn der Passagier mit einem Transit über einen anderen Flughafen zum endgültigen Bestimmungsort reist, sollte der Passagier das vom Geschäft zur Verfügung gestellte spezielle Duty-Free-Gepäck erst am endgültigen Bestimmungsort öffnen. Andernfalls kann der Inhalt des Gepäcks am Transitflughafen / Sicherheitspunkt sichergestellt werden. Falls nicht anders angegeben, muss der Passagier die Sicherheitsbeamten am Flughafen kontaktieren.
9.2. Beförderung von Sonder-/Übergepäck Übergepäck ist jedes Gepäck, welches gewichtsmäßig und/oder anzahlmäßig die Freigepäckgrenze überschreitet. Sondergepäck ist jedes Gepäckstück, welches auf Grund seiner Ausmaße (z. B. übergroßes und sperriges Gepäck) nicht als normales Gepäckstück gilt, auch wenn es gewichtsmäßig unter der Freigepäckgrenze liegt. Sportgepäck gilt ebenfalls als Sondergepäck.
HINWEIS: Die nachstehenden Regelungen zur Beförderung von Sonder-/Übergepäck gelten nur für die Beförderung mit SUNDAIR. Für Flüge mit anderen Fluggesellschaften können für Sonder-/Sport- und Übergepäck abweichende Regelungen gelten. Für diese Flüge gelten nur die vom jeweiligen Luftfrachtführer bestätigten Gebühren und Regelungen.
9.2.1. Allgemeines SUNDAIR übernimmt keine Haftung für eventuell entstandene Schäden an Sonder- bzw. Übergepäck auf ihren Flügen, sofern dieses aufgrund seiner Eigenart schadensanfällig ist. Art. 22 Abs. 2 Satz 2 und 3 des Montrealer Übereinkommens bleiben unberührt. Danach gilt eine höhere Haftungsgrenze für Reisegepäck, wenn der Fluggast spätestens bei der Aufgabe des Reisegepäcks eine besondere Erklärung abgibt und den verlangten Zuschlag entrichtet. Passagiere, die entsprechendes schadensanfälliges Reisegepäck (z.B. Elektrogeräte, Flachbildschirme u.ä.) aufgeben, müssen bei der Abfertigung eine Verzichtserklärung unterschreiben, dass sie darauf hingewiesen worden sind, dass ihr Gepäck aufgrund seiner Eigenart schadensanfällig ist und dass SUNDAIR von jeglicher Verantwortung freigesprochen werden.
Die Beförderung von Sonder- und Übergepäck (d.h. Gepäck über die die in Artikel 9.1.4. genannten Freigrenzen, Maß- und Gewichtsvorgabenhinaus, sowie z.B. auch Sportgepäck, Tiere und Waffen) durch SUNDAIR ist anmelde- und entgeltpflichtig. Die Anmeldung erfolgt im TUI fly Vermarktungs GmbH Servicecenter (Kontaktinformationen siehe Artikel 2.2.). Die Anmeldung und Entrichtung des Entgelts muss in jedem Fall vor Abflug erfolgen, anderenfalls besteht kein Anspruch auf Beförderung des Gepäcks.
9.2.2. Sonder-/ Übergepäck Bei Gepäck, das die Freigepäckgrenze überschreitet, wird, sofern die Beförderung im Übrigen zulässig ist, vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen ein zusätzliches Beförderungsentgelt (Übergepäckentgelt) erhoben. Dies beträgt 10 EURO pro Kilogramm und Strecke (Stand: 01.08.2020, abweichendes Entgeld bei Bezahlung am Check-In Schalter; Entgelte für Sportgepäck können abweichen). Das Übergepäckentgelt ist in jedem Fall vor Abflug zu entrichten. Es steht der SUNDAIR grundsätzlich frei, in jedem Einzelfall zu entscheiden, ob Über- oder Sondergepäck befördert wird. Entscheidungsgrundlage für die Beförderung von Über- und Sondergepäck sind die verfügbare Laderaumkapazität sowie Sicherheits- und Arbeitsschutzbestimmungen. Über- und Sondergepäck kann daher in seiner Menge beschränkt oder gänzlich vom Transport ausgeschlossen werden. Ein Beförderungsanspruch auf angemeldetes Über- und Sondergepäck besteht nur, wenn die Anmeldung durch SUNDAIR bestätigt wird.
Jegliches Gepäckstück (einerlei, ob Reisegepäck oder Sportgepäck) über 32 kg muss spätestens 48 Stunden vor Abflug beim TUI fly Vermarktungs GmbH Servicecenter (Kontaktinformationen siehe Artikel 2.2.). als besonders schweres Sondergepäck angemeldet und rückbestätigt werden. Bei der Anmeldung sind das Gewicht und die Maße des Übergepäcks bzw. des Sondergepäcks anzugeben.
Entgelte für gebuchte, nicht in Anspruch genommene Über- oder Sondergepäckkapazität können nicht erstattet werden.
9.2.2.1. Waffen Sportwaffen, Jagdwaffen und dazugehörige Munition sowie alle Gegenstände, die den Anschein von Waffen, Munition oder explosionsgefährlichen Stoffen erwecken oder als solche gekennzeichnet sind, sind vor Reiseantritt beim TUI fly Vermarktungs GmbH Servicecenter (Kontaktinformationen siehe Artikel 2.2.) anzumelden. Ein frühzeitiges Erscheinen am Check-in-Schalter am Abflugtag wird empfohlen. SUNDAIR lässt die Beförderung derartiger Gegenstände nur zu, wenn sie entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen über die Beförderung gefährlicher Güter als Fracht oder aufgegebenes Gepäck befördert werden. Ein Fluggast darf pro Person eine Bruttomenge von maximal 5 kg Munition (der Unterklasse 1.4S, UN0012 oder UN0014) mitführen. Für die Einhaltung der Ein- und Ausfuhrbestimmungen für die Mitführung von Waffen und Munition ist der Fluggast verantwortlich. Für die Beförderung von Waffen wird ein gesondertes Entgelt erhoben, welches der zum Zeitpunkt der Anmeldung gültigen Entgelttabelle zu entnehmen ist.
9.2.2.2. Rollstuhl Die Mitnahme eines (1) Rollstuhls je behinderten Fluggast ist möglich. Eine vorherige Anmeldung und Rückbestätigung über das TUI fly Vermarktungs GmbH Servicecenter (für Kontaktinformationen siehe Artikel 2.2.) ist erforderlich. Motorbetriebene Rollstühle können wegen der eingeschränkten Laderaumkapazität nur mit Einschränkungen befördert werden. Sie sind in einem Zustand aufzugeben, der ihre sichere Handhabung und Beförderung gewährleistet.
Die Beförderung von medizinischen Geräten und Mobilitätshilfen einschließlich elektrischer Rollstühle kann nur dann gewährleistet werden, wenn diese 48 Stunden vorher unter Angabe der Abmessungen und des Gewichts beim TUI fly Vermarktungs GmbH Servicecenter (Kontaktinformationen siehe Artikel 2.2.). angemeldet und rückbestätigt wurden, an Bord genügend Platz ist und deren Beförderung nicht den einschlägigen Vorschriften über Gefahrgüter entgegensteht. Weitere Einzelheiten werden bei der Anmeldung mitgeteilt.
9.2.2.3. Medizinisches Sondergepäck Medizinisches Sondergepäck kann als zusätzliches Gepäckstück kostenlos befördert werden, sofern es vom Fluggast bis spätestens 48 Stunden vor planmäßigem Abflug beim TUI fly Vermarktungs GmbH Servicecenter (Kontaktinformationen siehe Artikel 2.2.) angemeldet und rückbestätigt wurde, es sei denn, es wird am Körper mitgeführt (z.B. Krücken). Dabei gelten in der Kabine die maximalen Maße für Kabinengepäck. Das medizinische Sondergepäck muss separat verpackt sein und am Check-In vorgezeigt und dort geprüft werden können. Die medizinische Notwendigkeit ist durch ärztliches Attest nachzuweisen.
Jegliche Anfragen zur Beförderung von Sauerstoff müssen rechtzeitig vor Abflug beim TUI fly Vermarktungs GmbH Servicecenter (Kontaktinformationen siehe Artikel 2.2.). gestellt werden. Hilfsmittel wie z.B. Kosmetika, Pflegemittel, Wäsche oder ähnliches werden auch mit ärztlicher Bescheinigung nicht als Sondergepäck akzeptiert.
9.3. Beförderung von Sportgepäck Die Beförderung von Sportgepäck ist kosten- und anmeldepflichtig.
Der Fluggast hat die Anmeldung zur Beförderung von Sportgepäck bis zu 48 Stunden vor Abflug beim TUI fly Vermarktungs GmbH Servicecenter (Kontaktinformationen siehe Artikel 2.2.) vorzunehmen. Bei fehlender Anmeldung besteht kein Anspruch des Fluggastes auf Beförderung seines Sportgepäcks.
Sportgeräte müssen gesondert verpackt werden. SUNDAIR empfiehlt, Sportgeräte in einer festen Verpackung aufzugeben. Es muss als solches beim Check-in erkennbar sein. SUNDAIR haftet nicht für etwaige Schäden an Sportgeräten bzw. Sportgepäck, soweit diese nachweislich durch mangelhafte Verpackung verursacht wurde.
Für folgende Sportgeräte gelten zusätzlich die weiteren Bestimmungen:
• Werden Tauchgeräte als Gepäck mitgeführt, sind die Gürtel ohne Bleigewichte mitzuführen; Pressluftflaschen werden nur in entleertem Zustand befördert. Zur Beförderung von Tauchlampen ist die wärmeerzeugende Komponente oder die Batterie getrennt einzupacken, um eine Einschaltung während der Beförderung zu verhindern. Jede ausgebaute Batterie ist gegen Kurzschluss zu sichern. • Fahrräder mit Hilfsmotor oder Elektromotor gelten als Gefahrgut und sind von der Beförderung als Gepäck ausgeschlossen. Für Behinderten-, Therapie- und Rollstuhlfahrräder gelten Sonderregelungen. • Golftrolleys mit Lithium-Batterien/Akkus gelten als Gefahrgut und sind von der Beförderung als Gepäck ausgeschlossen.
Der Preis für nicht in Anspruch genommene, gebuchte Sportgepäckkapazität kann nicht erstattet werden.
9.4. Verpackung von Sondergepäck: Sämtliches Sondergepäck ist in ausreichender und geeigneter Weise zum Lufttransport sowie zum Schutz gegen äußere und innere Beschädigungen separat zu verpacken. SUNDAIR kann Sondergepäck zurückweisen, wenn es nicht in ausreichender oder geeigneter Weise verpackt ist. Die Annahme trotz unzureichender Verpackung, die bei Entgegennahme nicht immer erkennbar ist, begründet keine Haftungsübernahme von SUNDAIR - es bleibt Verantwortung und Risiko des Fluggastes, für eine sichere Verpackung zu sorgen. SUNDAIR übernimmt keine Haftung für Schäden, die aus unzureichender Verpackung herrühren.
Den Nachweis über aufgegebenes Sonder-/Sportgepäck hinsichtlich Gewicht und Anzahl führt der Fluggast mit dem Gepäckabschnitt. An aufgegebenem Gepäck muss der Name des Fluggastes angebracht sein. Ein Verstoß gegen diese Vorschrift kann zum Ausschluss der Haftung führen.
Aufgegebenes Sonder-/Sportgepäck wird mit demselben Flugzeug befördert, mit dem der Fluggast befördert wird, es sei denn, dass der Luftfrachtführer eine derartige Beförderung nicht für durchführbar hält; in letzterem Falle wird der Luftfrachtführer das Sonder-/Sportgepäck auf einem seiner demnächst abgehenden Flüge befördern.
9.5. Nicht erlaubtes Gepäck Die Beförderung von Gefahrgut ist auf allen Flügen der SUNDAIR grundsätzlich untersagt. Es gibt gefährliche Güter, die der Fluggast unter Einhaltung der IATA-Gefahrgutvorschriften, sicher im Hand- und Passagiergepäck transportieren kann. Die aktuellen Vorschriften sind auf Nachfrage beim SUNDAIR-Kundenservice erhältlich. Der Fluggast hat eventuelle Abweichungen der SUNDAIR gegenüber den IATA-Gefahrgutvorschriften unter nachfolgend aufgeführten Punkten zu beachten.
Der Fluggast darf insbesondere folgende Gegenstände nicht mitführen:
• Gegenstände, die geeignet sind, das Flugzeug, Ausrüstungsgegenstände an Bord oder Personen zu gefährden, insbesondere Explosivstoffe, komprimierte Gase, oxidierende, radioaktive, ätzende oder magnetisierende Stoffe, leicht entzündlich Stoffe, giftige oder aggressive Stoffe sowie Flüssigkeiten jeder Art, d. h. alle Gegenstände oder Substanzen, die nach den Bestimmungen der Gefahrgutvorschriften als Gefahrgut eingestuft sind; • Gegenstände, die aufgrund ihres Gewichts, ihrer Größe oder Beschaffenheit für die Beförderung ungeeignet sind. • Es ist Fluggästen untersagt, im Handgepäck oder am Körper Waffen jedweder Art mitzuführen, insbesondere Schuss-, Hieb- oder Stichwaffen sowie unter Gasdruck stehende Behälter, die zu Angriffs- oder Verteidigungszwecken verwendet werden können. Dasselbe gilt für Munition und explosionsgefährliche Stoffe jedweder Art. Benzinfeuerzeuge sind verboten. Fluggäste sind berechtigt, 1 Gasfeuerzeug am Körper mitzuführen. Camping-Öfen und Kartuschen, welche eine entzündbare Flüssigkeit enthalten, sind grundsätzlich als Gepäck verboten.
Für die Beförderung nachfolgend aufgelisteter Gegenstände gilt:
• Einzeln mitgeführte Lithium-Batterien oder Lithium-Akkus (wie sie in elektronischen Gebrauchsgütern wie etwa Laptops, Mobiltelefonen, Uhren, Kameras usw. gebräuchlich sind) dürfen ausschließlich im Handgepäck befördert werden. Es dürfen höchstens zwei einzelne Lithium-Batterien oder Akkus mit einer Wattstundenleistung bis 160 Wh als Ersatzzellen für elektronische Gebrauchsgüter mitgeführt werden. Die Mitnahme einzelner Batterien oder Akkus mit einer Wattstundenleistung von 100 Wh bis 160 Wh in das Flugzeug bedarf der vorherigen Zustimmung der SUNDAIR. Diese Batterien müssen einzeln gegen Kurzschluss gesichert sein.
Weitere Einzelheiten zur Beförderung von Batterien und Akkus entnehmen Sie bitte den Internetseiten des Luftfahrt-Bundesamtes (LBA).
- E-Zigaretten dürfen nur im Handgepäck oder an der Person mitgeführt werden.
Die nachfolgend aufgeführten Gegenstände sind gemäß EU-VO 2015/1998 im Handgepäck oder im aufgegebenen Gepäck nicht zur Beförderung zugelassen. Die Gegenstände dürfen auch nicht in den sensiblen Bereich eines Flughafens mitgenommen werden.
• Spielzeugwaffen/Scheinwaffen (aus Plastik oder Metall), Katapulte, Besteck, Rasierklingen (sowohl Sicherheits- als auch offene Klingen), handelsübliche Spielzeuge, die als Waffe verwendet werden könnten, Stricknadeln, Sportschläger und sonstige Sport- und Freizeitgeräte, die als Waffe verwendet werden könnten (z. B. Skateboards, Angelruten oder Paddel) sowie sonstige spitze oder schneidende Objekte dürfen nur im aufgegebenen Gepäck transportiert werden. Dasselbe gilt für Nagelscheren, -feilen, Stielkämme und Spritzen (außer für nachgewiesene medizinische Zwecke im Rahmen der Beförderung von medizinischen Hilfsmittel) sowie für Kerzen mit Gelanteil, Schuheinlagen mit Gelanteil, Schneekugeln oder ähnliche Dekorationen, unabhängig von Größe oder Flüssigkeitsmenge. Um Verletzungen zu vermeiden, sind sämtliche spitzen oder scharfen Gegenstände im aufgegebenen Gepäck zu sichern und sicher zu verpacken. Die Aufzählung verbotener Gegenstände ist nicht abschließend; sie kann jederzeit ergänzt werden. Ausführliche Informationen unter Verbotene Gegenstände.
Ferner dürfen im aufzugebenen Gepäck keine zerbrechlichen oder verderblichen Gegenstände, Gegenstände von besonderem Wert, wie z. B. Bargeld, Schmuck, Edelmetalle, Edelsteine, Laptops, Kameras, Mobiltelefone, Navigations- oder sonstige elektronische Geräte, Wertpapiere (Anteilsscheine usw.) sowie andere Wertsachen oder Dokumente, Muster, Ausweispapiere, Haus- oder Autoschlüssel, Medikamente und/oder flüssige Arzneimittel befördern werden.
9.6. Beförderung von Tieren 9.6.1. Allgemeines Die Beförderung von Tieren unterliegt der SUNDAIR Zustimmung und ist entgeltpflichtig. Der Transport von Haustieren unterliegt den Bestimmungen der IATA Live Animals Regulations. Bei Nichteinhaltung der nachstehenden Beförderungsbedingungen ist SUNDAIR berechtigt, den Transport des Tieres zu verweigern. Für hieraus entstehende Mehrkosten haftet SUNDAIR nicht. Der Transport von Nagetieren (z.B. Hasen, Kaninchen, Hamster, Mäuse, Ratten, etc.) ist sowohl in der Kabine als auch im Frachtraum ausgeschlossen. Auf die Verordnung (EU) Nr. 576/2013 über die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken wird hingewiesen.
SUNDAIR übernimmt keine Haftung für mögliche Gesundheitsschäden des Tieres durch die Flugbeförderung, die Annahme zur Beförderung erfolgt unter der Voraussetzung, dass der Fluggast die volle Verantwortung für das Tier übernimmt. Sämtliche Gesundheitsprüfungen/-nachweise und Voraussetzungen/Papiere zur Einreise des Tieres im Zielland liegen in der Verantwortung des Fluggastes. Für die Einhaltung aller Auflagen und Beschränkungen, die mit der Ein- bzw. Ausfuhr von Tieren verbunden sind, ist ausschließlich der Fluggast verantwortlich. Generell haftet der Fluggast für alle Schäden und Folgeschäden, die durch das Tier bzw. seinen Transport verursacht werden.
Die Entscheidung, ob und wie das jeweilige Haustier im Einzelfall befördert werden kann, obliegt SUNDAIR. Die Beförderung von Haustieren unterliegt der Anmeldepflicht mit Rückbestätigung über das TUI fly Vermarktungs GmbH Servicecenter (für Kontaktinformationen und Kosten siehe Artikel 2.2.). Unbegleitete Tiere, trächtige Tiere und Tiere jünger als 10 Wochen werden von SUNDAIR nicht befördert.
9.6.2. Tiere in der Kabine Die Haustiere müssen in einem geeigneten, geschlossenen, auslauf- und ausbruchsicheren sowie fortlaufend hygienisch einwandfreien, flexiblen Behältnis, z.B. Tasche (Maße des Behältnisses: 42 cm x 31 cm x 20, bis 6 kg Gewicht inkl. Behältnis) artgerecht, d.h. mit ausreichend Freiraum, transportiert werden und dürfen das Behältnis während des Fluges nicht verlassen. Das Behältnis darf nicht auf den Sitzen abgestellt und muss unter den Vordersitz geschoben werden. Haustiere müssen bei der Buchung mit Gewichtsangabe angemeldet und rückbestätigt werden. Das Transportbehältnis ist vom Fluggast zu stellen. SUNDAIR übernimmt keine Haftung für Schäden, die aus einem unzureichenden Transportbehältnis herrühren.
9.6.3. Tiere im Frachtraum Die Tiere müssen in einem geeigneten, geschlossenen, auslauf- und ausbruchsicheren sowie fortlaufend hygienisch einwandfreien, stabilen Behältnis (Hartschalenbox) (maximale Maße des Behältnisses: 125 cm x 75 cm x 85 cm) artgerecht, d.h. mit ausreichend Freiraum, transportiert werden und dürfen während der Beförderung keinen Auslauf bekommen. Ein Beförderungsanspruch besteht aus Sicherheits- und Platzgründen nur, wenn die beabsichtigte Beförderung des Tieres über das TUI fly Vermarktungs GmbH Servicecenter (für Kontaktinformationen siehe Artikel 2.2.). angemeldet und rückbestätigt wurde und wenn das Transportbehältnis für das Tier den vorgenannten Anforderungen entspricht. Das Tier muss spätestens 60 Minuten vor Abflug am Check-in- Schalter aufgegeben werden.
9.6.4. Blindenhunde Ein Anspruch auf Beförderung des Blindenhundes besteht nur, wenn eine Voranmeldung über das TUI fly Vermarktungs GmbH Servicecenter (für Kontaktinformationen und Kosten siehe Artikel 2.2.) erfolgt ist. Die Beförderung des Blindenhundes erfolgt zuschlagsfrei in der Kabine. Je nach Land können unterschiedliche Beschränkungen der Ein- oder Ausreise von Tieren gelten, daher kann die Beförderung von Blindenhunden auf bestimmten Flügen generell untersagt werden (z.B. Flüge von/nach Ägypten). Weitere Informationen über die Beförderung von Tieren sowie zu etwaigen Beförderungseinschränkungen sind beim SUNAIR-Kundenservice erhältlich.
10. Entscheidungsbefugnis des verantwortlichen Luftfahrzeugführers
Der verantwortliche Luftfahrzeugführer ist jederzeit berechtigt, alle notwendigen Sicherheitsmaßnahmen zu ergreifen. Insofern hat er volle Entscheidungsbefugnis über Fluggastbesetzung, Beladung sowie Verteilung, Verzurrung und Entladung des zu befördernden Gepäcks. Er trifft alle Entscheidungen, ob und in welcher Weise der Flug durchgeführt, von der vorgesehenen Streckenführung abgewichen und wo eine Landung oder Zwischenlandung eingelegt werden soll. Dies gilt auch, wenn das Verhalten, der Zustand oder die geistige oder körperliche Verfassung eines Fluggastes derart ist, dass eine übergebührliche Unterstützung durch das Bordpersonal zu leisten wäre.
11. Verhalten an Bord des Flugzeuges
11.1. Verhalten an Bord Fluggäste sind verpflichtet, den Anweisungen der Besatzung zu folgen. Fluggäste haben sich an Bord so zu verhalten, dass
• weder das Flugzeug noch Personen oder Gegenstände an Bord in Gefahr gebracht werden; • Besatzungsmitglieder bei der Ausübung ihrer Pflichten nicht behindert werden; • andere Fluggäste oder die Flugbesatzung keine Sach- oder Personenschäden erleiden und keinen unzumutbaren Belastungen ausgesetzt sind; • sie nicht gegen sicherheitsrelevante Anweisungen der Fluggesellschaft oder des ausführenden Luftfahrtunternehmens oder gegen Anweisungen im Rahmen der Betriebsvorschriften verstoßen.
11.2. Benutzung elektronischer Geräte An Bord von SUNDAIR können Sie kleine elektronische Geräte mit deaktivierter Sende- und Empfangsfunktion (Flugmodus) in allen Flugphasen verwenden. Hierzu zählen eBook-Reader, Mobiltelefone, Smartphones und Tablet-PCs. Um diese Geräte an Bord zu nutzen, aktivieren Sie bitte vor dem Start den Flugmodus und lassen Sie diesen während des gesamten Fluges aktiviert. Bei größeren Geräten wie Laptops müssen während des gesamten Fluges alle Sende- und Empfangsfunktion vor dem Start deaktiviert werden. Bitte beachten Sie, dass diese Geräte vor dem Start und zur Landung sicher verstaut werden müssen und daher eine Benutzung während dieser Phasen nicht möglich ist. Andere Geräte zum Beispiel DVD-/ CD-Player, elektronische Spiele, Kameras oder MP3-Player, dürfen abhängig von der Größe des Geräts während aller Flugphasen bei uns an Bord benutzt werden.
Bluetooth-Zubehör (z.B. kabellose Tastatur, Kopfhörer) darf nur während des Fluges, jedoch nicht während des Starts und der Landung benutzt werden. Während der Sicherheitsunterweisungen ist die Benutzung jeglicher elektronischer Geräte untersagt. Außerdem kann die Crew aus Sicherheitsgründen jederzeit anweisen, dass alle elektronischen Geräte ausgeschaltet werden müssen. Das gilt unter anderem im Fall von speziellen Anflugverfahren.
Ersatzbatterien (dazu gehören auch Powerbanks) dürfen nicht im aufgegebenen Gepäck befördert werden, sondern müssen immer im Handgepäck mitgeführt werden und müssen gegen Kurzschluss gesichert sein (z.B.Akku-Safe).
11.3. Anschnallpflicht Bitte beachten Sie zu Ihrer eigenen Sicherheit, dass während des gesamten Fluges Anschnallpflicht während der Zeit besteht, in der Sie sich auf Ihrem Sitzplatz befinden. Den Anweisungen des Bordpersonals ist strikt Folge zu leisten.
11.4. Nichtraucherflüge Das Rauchen ist in allen Bereichen des Flugzeuges und während des gesamten Aufenthaltes an Bord untersagt. Dies gilt auch für elektronische Zigaretten. Verstöße gegen das Rauchverbot werden sofort zur Anzeige gebracht und können einen Abbruch des Fluges nach sich ziehen. Die hierdurch entstehenden Kosten sind in jedem Fall von Ihnen zu tragen.
11.5. Alkoholische Getränke Der Genuss von alkoholischen Getränken, die Sie selbst mit an Bord gebracht haben, ist während des gesamten Aufenthaltes an Bord untersagt. Sollten Sie die Regel nicht befolgen, können Sie von der zukünftigen Beförderung ausgeschlossen werden.
11.6. Allergien Bitte beachten Sie in Ihrem eigenen Interesse, aber auch im Sinne der anderen Fluggäste und der Flugsicherheit, dass Sie das TUI fly Vermarktungs GmbH Servicecenter (für Kontaktinformationen siehe Artikel 2.2.) über etwaige Allergien gegen bestimmte Lebensmittel oder Inhaltsstoffe spätestens 48 Stunden vor dem Abflug in Kenntnis setzen. SUNDAIR kann nicht garantieren, dass der Fluggast an Bord keinen Allergenen ausgesetzt ist. Eine Beförderungspflicht besteht nicht, soweit der Fluggast eine Allergie mit der Folge einer erheblichen Gefährdung der eigenen Gesundheit gegen bestimmte Lebensmittel oder Inhaltsstoffe besitzt, deren Absenz an Bord, in der Verpflegung oder der Raumluft nicht garantiert werden kann.
12. Einschränkung / Verweigerung von Beförderung und Gepäck
12.1. Beschränkung und Ablehnung der Beförderung SUNDAIR kann die Beförderung oder Weiterbeförderung eines Fluggastes oder seines Gepäcks ablehnen oder vorzeitig abbrechen, wenn einer oder mehrere der folgenden Punkte vorliegen:
• das Flugzeug, eine Person oder Gegenstände an Bord aufgrund des Verhaltens des entsprechenden Fluggastes in Gefahr gebracht werden; • Besatzungsmitglieder bei der Ausübung ihrer Pflicht behindert werden; • Anweisungen der Besatzung, insbesondere in Bezug auf das Rauchen und den Konsum von Alkohol, missachtet werden; • das Verhalten des Fluggastes andere Fluggäste oder die Flugbesatzung unzumutbaren Belastungen, Sach- oder Personenschäden aussetzt; • der begründete Verdacht besteht, der Fluggast werde eine der vorgenannten Handlungen vornehmen; die Beförderung gegen anzuwendendes Recht oder anzuwendende Bestimmungen oder Auflagen des Abflug- oder Ziellandes oder des Landes, welches zu diesem Zeitpunkt überflogen wird, verstoßen würde; • der Fluggast Untersuchungen seiner selbst oder seines Gepäcks verweigert, die aus Sicherheitsgründen ggf. erforderlich sind; • der Fluggast nicht im Besitz gültiger oder einwandfreier Reisedokumente ist, seine Reisedokumente während des Fluges zerstört oder die Aushändigung der Reisedokumente auf Verlangen an die Besatzungsmitglieder gegen eine schriftliche Empfangsbestätigung verweigert; • der Fluggast die für die Durchführung des Fluges erforderlichen Vorschriften (z. B. Pass-, Visa- und Gesundheitsbestimmungen, auch für mitgeführte Tiere) nicht einhält; • dem Fluggast die Einreise in ein Land verweigert wird; • der Fluggast beim Check-in oder beim Einsteigen nicht nachweisen kann, dass er die Person ist, die in der Buchung als Fluggast genannt ist; • der Flugpreis, Steuern, Gebühren oder Zuschläge, einschließlich solcher für vorangegangene Flüge, nicht bezahlt wurden; • der Fluggast gegen sicherheitsrelevante Anweisungen der Fluggesellschaft oder des ausführenden Luftfahrtunternehmens oder gegen Anweisungen im Rahmen der Betriebsvorschriften verstößt; • der Fluggast nicht erlaubtes Gepäck mit sich führt; • sich der Inhalt des Gepäcks nicht zweifelsfrei feststellen lässt; • der begründete Verdacht besteht, dass es sich bei dem Inhalt des Gepäcks um gefährliche Güter handelt; • der Fluggast bei der Beförderung von Tieren gegen Ziffer 9.6. verstößt; • der Fluggast bei Flugantritt mit Gipsverband die in Ziffer 4.5. festgelegten Anforderungen nicht erfüllt; • der Fluggast den aufgrund eines Gipsverbandes erforderlichen zusätzlichen Platzbedarf nicht nach Ziffer 4.5. rechtzeitig angemeldet hat; • der Fluggast die einzuhaltenden Meldeschlusszeiten (Check-in-Zeiten) oder die einzuhaltenden Mindesteinstiegszeiten (Boarding Time) nicht einhält, • die Beförderung des Fluggastes mit erheblichen gesundheitlichen Risiken verbunden wäre
SUNDAIR ist berechtigt, Fluggäste aus dem Flugzeug zu verweisen, ihre Weiterbeförderung an jedem Ort zu verweigern oder ihre Beförderung auf dem gesamten Streckennetz abzulehnen, falls dies zur sicheren Durchführung des Fluges bzw. zum Schutz von Fluggästen und Besatzung notwendig erscheint. Darüber hinaus ist der verantwortliche Luftfahrzeugführer berechtigt, alle weiteren erforderlichen und verhältnismäßigen Maßnahmen zu ergreifen, um die Sicherheit und Ordnung an Bord aufrechtzuerhalten bzw. wiederherzustellen. An Bord des Flugzeuges begangene rechtswidrige Handlungen werden straf- bzw. zivilrechtlich verfolgt.
Die Annahme zur Beförderung von nichtbegleiteten Kindern, Schwangeren, Kranken oder anderen Personen, die eine besondere Unterstützung benötigen, steht unter dem Vorbehalt einer vorherigen Vereinbarung mit SUNDAIR. Unter den Voraussetzungen des Artikels 4.1. darf SUNDAIR verlangen, dass ein behinderter Mensch oder eine Person mit eingeschränkter Mobilität von einer andern Person begleitet wird, die in der Lage ist, die Hilfe zu leisten, die dieser Fluggast benötigt.
13. Haftung
Die Haftung von der TUI fly Vermarktungs GmbH und / oder von SUNDAIR richtet sich nach den Regelungen der ABB TUI fly. Die Europäische Kommission stellt unter http://ec.europa.eu/consumers/odr/ eine Plattform zur Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten bereit.
14. Persönliche Daten
Im Rahmen der zulässigen Gesetze, gestattet der Fluggast TUI fly Vermarktungs GmbH und SUNDAIR, alle persönlichen Daten, die TUI fly Vermarktungs GmbH und/oder SUNDAIR oder einem autorisierten Agenten zum Zwecke der Flugreservierung von Seiten des Fluggastes gegeben wurde, aufzubewahren. (a) Diese Daten sind wichtig für zusätzliche Dienste, wie der Ermittlung von Gepäckbetrug, bei der Vermeidung und Feststellung von Betrug mit Flugscheinen, zur Erfüllung der Ein- und Ausreisebestimmungen und zur Übermittlung an die Behörden. (b) Darüber hinaus sind TUI fly Vermarktungs GmbH und SUNDAIR befugt, die Personendaten für die genannten Zwecke an eigene Büros, autorisierte Agenten, andere Fluggesellschaften, andere Dienstleister und den Behörden im In- und Ausland zu übermitteln.
15. Änderungen
15.1. TUI fly Vermarktungs GmbH behält sich das Recht vor, diese BBB SUNDAIR mit Wirkung für die Zukunft jederzeit zu ändern, ohne dass insoweit eine Pflicht zur Mitteilung gegenüber dem Nutzer besteht. Auf der Website wird die jeweils aktuelle Version der BBB SUNDAIR vom Zeitpunkt ihrer Geltung an bereitgehalten. Mit der Weiternutzung der Website nach einer Änderung der BBB SUNDAIR erklärt der Nutzer sein Einverständnis zu den Änderungen.
15.2. Keine Agentur, kein Mitarbeiter oder sonstiger Dritter ist berechtigt, diese BBB SUNDAIR abzuändern, zu ergänzen oder auf deren Anwendbarkeit zu verzichten.
16. Mündliche Abreden
Diese BBB SUNDAIR und die ABB TUI fly enthalten alle Vereinbarungen des zwischen dem Fluggast und der TUI fly Vermarktungs GmbH bestehenden Vertrages und ersetzen alle vorangehenden Vereinbarungen, ungeachtet, ob diese mündlich, elektronisch oder schriftlich erfolgten. Im Falle von Widersprüchen zwischen diesen BBB SUNDAIR und den ABB TUI fly haben die ABB TUI fly Vorrang.
17. Unwirksamkeit einzelner Klauseln
Sollte eine der Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so berührt diese Unwirksamkeit nicht die übrigen Bestimmungen.
18. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
Das Vertragsverhältnis zwischen dem Fluggast und der TUI fly Vermarktungs GmbH unterliegt - ungeachtet der Staatsangehörigkeit des Fluggastes - dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Gerichtsstand für Vollkaufleute, für Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben, sowie für Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, ist Hannover (Deutschland). Diese Gerichtsstandvereinbarung gilt nicht im sachlichen Anwendungsbereich des Warschauer Abkommens bzw. des Montrealer Übereinkommens.
Verwender: TUI fly Vermarktungs GmbH Karl-Wiechert-Allee 23 30625 Hannover Germany HRB 55840 / Handelsregister Amtsgericht Hannover USt-ID-Nr.: DE 171612631 Geschäftsführer: Stefan Baumert
Stand: 12.10.2020