Discover Airlines BBB

Besondere Beförderungsbedingungen

Besondere Beförderungsbedingungen der TUI fly Vermarktungs GmbH (nachfolgend ABB TUI fly) als vertraglicher Luftfrachtführer für Beförderungen mit Discover Airlines als ausführender Luftfrachtführer (nachfolgend Discover Airlines)

 

1. Anwendungsbereich

1.1.
Diese Besonderen Beförderungsbedingungen (BBB Discover Airlines) finden auf alle Flüge und sonstigen Dienstleistungen Anwendung, über die mit TUI fly Vermarktungs GmbH unter Einbeziehung der Allgemeinen Beförderungsbedingungen von TUI fly (im Folgenden ABB TUI fly genannt) ein Vertrag abgeschlossen wurde und die durch Discover Airlines ausgeführt werden.

1.2.
TUI fly Vermarktungs GmbH ist vertraglicher Luftfrachtführer i.S.d. luftverkehrsrechtlichen Vorschriften und Vertragspartner des Fluggastes. TUI fly Vermarktungs GmbH wird die dem Fluggast geschuldete Luftbeförderung von Discover Airlines ausführen lassen. Discover Airlines ist ausführender Luftfrachtführer i.S.d. luftverkehrsrechtlichen Vorschriften.

1.3.

Zusätzlich zu diesen BBB Discover Airlines gelten die ABB TUI fly. Im Falle von Widersprüchen zwischen diesen BBB Discover Airlines und den ABB TUI fly, haben die ABB TUI fly Vorrang.

2. Kontakt zu TUI fly Vermarktungs GmbH und zu Discover Airlines

2.1.
TUI fly Vermarktungs GmbH ist unter folgender Anschrift erreichbar:

TUI fly Vermarktungs GmbH
Karl-Wiechert-Allee 23
30625 Hannover
Germany

2.2.
In den nachfolgenden Regelungen wird an einzelnen Stellen auf das TUI fly Vermarktungs

GmbH Servicecenter verwiesen. Kontaktinformationen zum TUI fly Vermarktungs GmbH Servicecenter finden Sie unter:

www.tui.com/service-kontakt/flug/kontakt

2.3. 
Kontakt zu Discover Airlines
Postanschrift:

EW Discover GmbH

Hugo-Eckener Ring 1

FAC, Building 234, D7.01

60549 Frankfurt/Main

Germany

Für Serviceanfragen:

Email: montags bis freitags 08:30 Uhr – 20:00 Uhr, samstags, sonntags, feiertags 08:30 Uhr–16:30 Uhr an specialservices.discover-airlines@lufthansa-group.com oder

Tel.: 069-86 798 200 (Montag bis Sonntag von 08:00 bis 22:00 Uhr CET)

3. Check-In

3.1.

Die Meldeschlusszeiten sind an den verschiedenen Flughäfen unterschiedlich, und Discover Airlines empfiehlt Ihnen, sich über diese Meldeschlusszeiten zu informieren und sie einzuhalten. Ihre Reise verläuft reibungsloser, wenn Sie ausreichend Zeit zur Einhaltung der Meldeschlusszeiten einplanen. Sofern Sie diese Zeiten nicht einhalten, ist Discover Airlines zur Streichung Ihrer Buchung berechtigt. Discover Airlines oder das Flugschein ausstellende Reisebüro informieren Sie über die Meldeschlusszeit für den ersten mit Discover Airlines durchgeführten Streckenabschnitt. Sie betragen, wenn nichts anderes angegeben ist, mindestens 45 Minuten vor dem planmäßigen Abflug.  

3.2.

Sie dürfen am Flugsteig nicht später erscheinen, als zu jenem Zeitpunkt der Ihnen anlässlich des Check-In bekannt gegeben wurde.

3.3.

Strengere Sicherheitsverfahren an den meisten Flughäfen können zu verspäteten Abflügen und Ankünften aller Flugzeuge führen, ohne dass der Beförderer dies verschulden muss. Um Verspätungen zu minimieren, sollten die Fluggäste diese Anforderungen berücksichtigen:

a) Alle Personen, einschließlich Kinder und Kleinkinder, müssen an den Check-In-Schaltern gültige Reisedokumente vorlegen; 

b) Die Gültigkeitsdauer des Reisepasses sollte mindestens sechs Monate ab dem Tag der Abreise betragen;

c) Der Passagier muss sicherstellen, dass er über gültige Dokumente verfügt, die für die Einreise in das Ankunftsland gemäß den Gesetzen und Vorschriften des Ziellandes erforderlich sind. Es liegt in der Verantwortung des Passagiers sicherzustellen, dass er im Besitz eines gültigen Identitätsdokuments und aller weiteren Dokumente und Anforderungen ist, die von den Zoll- und Einwanderungsbehörden verlangt werden. Alle Strafen, Sanktionen, Ausgaben oder Kosten, die aufgrund des Fehlens solcher Anforderungen oder gültiger Dokumente entstehen, gehen zu Lasten des Passagiers;

d) Vor- und Nachnamen der Fluggäste in ihren Ausweisen und auf Tickets und Buchungsbestätigungen sollten identisch sein. Bei Abweichungen ist Discover Airlines berechtigt, dem Passagier die Beförderung zu verweigern, der keinen Anspruch auf Rückerstattung hat;

e) Aufgrund verbindlicher Sicherheitsvorschriften sind einige Gegenstände nicht an Bord erlaubt.

3.4.

Fluggäste, die aus Gründen, die Discover Airlines nicht zu vertreten hat, nicht innerhalb der vom Luftfrachtführer festgelegten Frist zu einem Check-In-Schalter erscheinen oder nicht rechtzeitig zum Einsteigen in das Flugzeug (Boarding) erscheinen, dürfen nicht an Bord genommen werden und ihre Buchung für einen bestimmten Flug wird ohne weitergehende Ansprüche annulliert.

3.5.

Jeder Fluggast ist verpflichtet, die jeweiligen Vorschriften eines bestimmten Staates und Anweisungen vom Flughafenpersonal zu befolgen. Die Missachtung solcher Vorschriften und Anordnungen von Staatsbeamten kann dazu führen, dass der Fluggast abgelehnt wird.

3.6.

Wenn sich der Abflug verzögert, weil ein Fluggast nicht am Gate erschienen ist (was das Entladen seines aufgegebenen Gepäcks erforderlich macht), ist dieser Fluggast verpflichtet, die damit verbundenen Kosten zu tragen. Ein Fluggast, der nach dem Einsteigen in ein Flugzeug dieses freiwillig ohne wichtigen Grund verlässt und somit eine Verspätung oder  Annullierung des Fluges verursacht, haftet für Schäden, die dem Luftfrachtführer aufgrund von Verspätung oder Annullierung entstehen, ohne jegliche Begrenzung.

3.7.

Discover Airlines lehnt gegenüber dem Fluggast die Haftung für Verluste oder Ausgaben ab, die dadurch verursacht werden, dass der Fluggast die Anforderungen der Absätze 3.4. bis 3.6.  nicht erfüllt.

4. Verwaltungsformalitäten

4.1. Allgemeines

4.1.1. Sie sind verpflichtet, und es unterliegt Ihrer eigenen Verantwortung, die für Ihre Reise notwendigen Reisedokumente und Visa zu beschaffen und alle Vorschriften der Staaten zu befolgen, die überflogen oder angeflogen werden oder von denen ausgeflogen wird; das gleiche gilt für unsere diesbezüglichen Regelungen und Anweisungen. Ihre Reisedokumente und Visa müssen für die gesamte Dauer Ihrer Reise einschließlich etwaiger Unterbrechungen Gültigkeit besitzen. Discover Airlines trifft insoweit keine Verantwortung, insbesondere sind wir nicht verpflichtet die Gültigkeit zu überprüfen.

4.1.2. Discover Airlines haftet nicht für die Folgen, die Ihnen aus der Unterlassung, sich die notwendigen Papiere zu beschaffen, oder aus der Nichtbefolgung der in Betracht kommenden Vorschriften oder Anweisungen entstehen.

4.2. Reisedokumente

Sie sind verpflichtet, vor Reiseantritt die Einreise- und Ausreisepapiere, Gesundheitszeugnisse und sonstigen Urkunden mit sich zu führen , die seitens der in Betracht kommenden Staaten vorgeschrieben sind und uns ggfs. die Anfertigung von Kopien dieser Dokumente zu gestatten. Wir behalten uns das Recht vor, Sie von der Beförderung auszuschließen, wenn Sie die maßgebenden Vorschriften nicht befolgen oder Ihre Dokumente unvollständig sind und wir haften nicht für Verluste oder Aufwendungen, die Ihnen daraus entstehen, dass Sie diese Bestimmungen nicht befolgen.

4.3. Einreiseverbot

Wird Ihnen die Einreise in ein Land verweigert so sind Sie verpflichtet, den anwendbaren Flugpreis zu zahlen, falls wir Sie auf Anordnung einer Behörde an Ihren Abgangsort oder an einen anderen Ort bringen müssen, weil Sie in ein Land (Durchreise-oder Bestimmungsland) nicht einreisen dürfen. Wir können zur Bezahlung dieses Flugpreises die von Ihnen gezahlten Gelder für nicht ausgenutzte Beförderung verwenden. Der bis zu dem Ort der Abweisung oder Ausweisung für die Beförderung bezahlte Flugpreis wird nicht erstattet.

4.4. Haftung des Fluggastes für Strafen usw.

Falls wir gehalten sind, Strafen oder Bußen zu zahlen oder zu hinterlegen oder sonstige Auslagen aufzuwenden, weil Sie die bezüglich der Ein- oder Durchreise geltenden Vorschriften des betreffenden Staates nicht befolgt haben oder weil die Kraft dieser Vorschriften erforderlichen Dokumente nicht ordnungsgemäß zur Stelle sind, so sind Sie verpflichtet, uns auf Verlangen die gezahlten oder hinterlegten Beträge und die aufgewendeten Auslagen zu erstatten sowie ein Bearbeitungsentgelt zu entrichten. Diese Verpflichtung trifft nicht nur den Passagier, sondern auch denjenigen, der das Ticket bezahlt hat. Wir sind berechtigt, in Ihrem Besitz befindliche nicht ausgeflogene Flugscheine zu verwenden. Die Höhe der Strafe und Bußgelder ist von Land zu Land verschieden und kann den Flugpreis weit übersteigen. Achten Sie daher in Ihrem eigenen Interesse auf die Einhaltung der Einreisebestimmungen.

4.5. Zolluntersuchung

Auf Verlangen haben Sie der Durchsicht Ihres aufgegebenen und nicht aufgegebenen Gepäcks durch Zoll- und andere Beamte beizuwohnen. Discover Airlines haftet nicht für den dem Fluggast während der Untersuchung oder infolge Nichtbeachtens dieser Bestimmung entstehenden Schaden.

4.6. Sicherheitsüberprüfung

Sie sind verpflichtet, sich und Ihr Gepäck den durch die Behörden, die Flughafengesellschaften oder durch uns vorgenommenen Sicherheitsuntersuchungen zu unterziehen.

5. Zugeteilte Sitzplätze

5.1.

Auf einigen Discover Flügen steht Ihnen die Möglichkeit der vorherigen Sitzplatzreservierung zur Verfügung. Im Rahmen dieses Services (für Kontaktinformationen siehe Art. 2.3.) können Sie – soweit verfügbar – eine bestimmte Sitzplatzkategorie (Gang-, Fenster- oder Mittelplatz, Sitzplatz mit mehr Beinfreiheit) wählen. Dieser Service ist je nach Art des Sitzplatzes kostenpflichtig. Eine Verpflichtung zur (kostenpflichtigen) Sitzplatzreservierung besteht nicht.

5.2.

In jedem Fall können Sie beim Check-In einen bestimmten Sitzplatz anfordern. Wenn Sie den Service „Automatischer Check-In“ nutzen, haben Sie die Möglichkeit anschließend einen anderen als den Ihnen zugewiesenen Sitzplatz auszuwählen, sofern noch andere Sitzplätze für Sie verfügbar sind. Wir bemühen uns, auf Passagierwünsche einzugehen, können jedoch keine bestimmten Sitzplätze garantieren.

5.3.

Discover Airlines ist berechtigt, Sitzplätze jederzeit neu zuzuweisen, auch nach Betreten des Flugzeugs. Dies kann aus Gründen der Sicherheit oder aus operationellen Gründen notwendig sein. Haben Sie für eine vorherige Sitzplatzreservierung bezahlt und wird der Flug annulliert oder wird der Sitzplatz aus Gründen der Sicherheit oder aus operationellen Gründen anderweitig zugewiesen, werden wir Ihnen das Entgelt für die Sitzplatzreservierung erstatten. Eine Erstattung erfolgt nicht, wenn Sie den Flug freiwillig nicht antreten, umbuchen oder uns bei Buchung unkorrekte Angaben zur Befähigung des Sitzens am Notausgang gemacht haben.

6. Beförderung von Schwangeren

Bis zum Ende der 36. Schwangerschaftswoche, bzw. bis vier Wochen vor dem voraussichtlichen Geburtstermin können werdende Mütter mit einem unkomplizierten Schwangerschaftsverlauf ohne gynäkologisches Attest mit Discover Airlines fliegen. Ab der 28. Schwangerschaftswoche wird jedoch empfohlen, ein aktuelles Attest mit sich zu führen, in dem Folgendes ausgewiesen ist:

•          Die Bestätigung, dass die Schwangerschaft unkompliziert verläuft

•          Der erwartete Geburtstermin

Der Gynäkologe sollte außerdem ausdrücklich erwähnen, dass die Schwangerschaft die Patientin nicht an Flugreisen hindert. Bei unkomplizierten Zwillings- bzw. Mehrlings-schwangerschaften ist das Fliegen bis zum Ende der 32. Schwangerschaftswoche möglich. Wegen des erhöhten Thromboserisikos während der Schwangerschaft empfehlen wir, im Flugzeug Stützstrümpfe zu tragen.

Laden Sie sich bitte das Attest für Ihren Arzt/Ihre Ärztin zum Ausfüllen von der Internetseite herunter und führen Sie es während Ihrer Flugreise mit sich.

Attest für Ihre Flugreise bei Schwangerschaft

Unabhängig von den oben aufgeführten gesundheitlichen Voraussetzungen gelten in einigen Ländern davon abweichende Bestimmungen. Für den Fall, dass Ihnen aufgrund der länderspezifischen Gesetzeslage keine Flugerlaubnis erteilt werden sollte, übernimmt Discover Airlines keine Haftung. Gleiches gilt in Fällen, in denen Ihnen aufgrund der lokalen Gesetzeslage in Ihrem Reisezielland eine Einreise aufgrund Ihrer Schwangerschaft verweigert werden sollte. Es wird daher dringend empfohlen, sich vorher bei den zuständigen Behörden über die länderspezifischen Gesetzmäßigkeiten bezüglich der Flugerlaubnis für werdende Mütter zu informieren.

7. Beförderung von Gepäck und Tieren

7.1. Freigepäck

Ein (1) Gepäckstück mit max. 23 kg Gewicht und einer max. Größe von 158 cm pro Person (Erwachsener und Kind) kann kostenfrei mitgenommen werden. Kleinkinder haben keinen Anspruch auf Freigepäck. Eine Ski-/Snowboard-Ausrüstung zusätzlich ist kostenlos
(zusätzlich zur Freigepäckmenge). Die Beförderung von Gepäck über die Freigepäckgrenze hinaus sowie die Beförderung von Sondergepäck ist zuschlagpflichtig. Die hierfür geltenden Raten erhalten Sie bei uns (für Kontaktinformationen siehe Art. 2.3.). Das Gewicht eines einzelnen Gepäckstücks darf jedoch 32 Kilogramm nicht überschreiten.

7.2 Als Gepäck nicht anzunehmende Gegenstände

7.2.1 In Ihrem Gepäck dürfen nicht enthalten sein:

  • Gegenstände, die geeignet sind, das Flugzeug oder Personen oder Gegenstände an Bord des Flugzeugs zu gefährden, so wie sie in den Gefahrgutregeln der ICAO und der IATA aufgeführt sind, die bei uns oder bei den Flugschein ausstellenden Reisebüros erhältlich sind. Zu ihnen zählen insbesondere Explosivstoffe, komprimierte Gase, oxydierende, radioaktive oder magnetisierende Stoffe, leicht entzündliche Stoffe, giftige oder aggressive Stoffe.
  • Gegenstände, deren Beförderung nach den Vorschriften des Staates, von dem aus geflogen, der angeflogen oder überflogen wird, verboten ist;
  • Gegenstände, die gefährlich oder unsicher oder wegen ihres Gewichts, ihrer Größe oder Art sowie aufgrund ihrer Verderblichkeit, Zerbrechlichkeit oder ihrer besonderen Empfindlichkeit zur Beförderung ungeeignet sind; nähere Erläuterungen für den konkreten Einzelfall können bei uns oder den Flugschein ausstellenden Reisebüros in Erfahrung gebracht werden;
  • Einzeln mitgebrachte Lithium-Batterien oder Lithium- Akkumulatoren (wie sie in elektronischen Gebrauchsgütern wie z.B. in Powerbanks, Laptop-Computern, Mobiltelefonen, Uhren, oder Kameras gebräuchlich sind) sind ausschließlich im Handgepäck zu befördern. Es dürfen höchstens zwei einzelne Lithium-Batterien oder Akkumulatoren mit einer Wattstundenleistung zwischen 100Wh und max. 160Wh befördert werden. Sie bedürfen der vorherigen Genehmigung durch die Fluggesellschaft. Die Gegenstände müssen vor Beschädigung oder Kurzschluss geschützt sein. Weitere Einzelheiten zur Beförderung von Batterien und Akkumulatoren sind den internationalen Gefahrgutvorschriften der International Civil Aviation Organization - ICAO - als internationale Zivilluftfahrtorganisation zu entnehmen, welche direkt auf den Internetseiten der ICAO unter der Rubrik Dangerous Goods oder über die Internetseiten des Luftfahrt-Bundesamtes eingesehen werden können.

7.2.2. Führen Sie an Ihrer Person oder in Ihrem Gepäck: Waffen jeder Art, insbesondere (a) Schuss-, Hieb- oder Stoßwaffen sowie Sprühgeräte, die zu Angriffs- oder Verteidigungszwecken verwendet werden, (b) Munition und explosionsgefährliche Stoffe, (c) Gegenstände, die ihrer äußeren Form oder ihrer Kennzeichnung nach den Anschein von Waffen, Munition oder explosionsgefährlichen Stoffen erwecken, mit sich, so haben Sie uns dies vor Reiseantritt anzuzeigen. Die Beförderung derartiger Gegenstände ist nur zulässig, wenn sie entsprechend den Bestimmungen über die Beförderung gefährlicher Güter als Fracht oder aufgegebenes Gepäck befördert werden. Satz 2 gilt nicht für Polizeibeamte, die in Erfüllung ihrer Dienstpflicht zum Waffentragen verpflichtet sind. Sie haben ihre Waffe während des Fluges dem verantwortlichen Flugzeugkommandanten auszuhändigen.

7.2.3. Waffen jeder Art, insbesondere Schuss-, Hieb- oder Stoßwaffen sowie Sprühgeräte. Sportwaffen können als Gepäck hinzugebucht und nach unserem Ermessen zugelassen werden. Sie müssen entladen und mit einer abgeschlossenen Sicherheitssperre versehen sein. Die Beförderung von Munition unterliegt den unter 7.2.1. genannten Bestimmungen der ICAO und der IATA.

7.2.4. Sollten Sie zu vertreten haben, dass Gegenstände, die entgegen den Bestimmungen gemäß 7.2.1. und 7.2.2. im aufgegebenen Gepäck enthalten sind, haftet Discover Airlines nicht.

7.3. Recht auf Verweigerung der Beförderung

7.3.1. Nach Maßgabe der Absätze 7.2.2. und 7.2.3. lehnen wir die Beförderung eines jeden unter Absatz 7.2. dieses Artikels genannten Gegenstandes als Gepäck ab; wird das Vorhandensein dieser Gegenstände im Verlauf der Beförderung festgestellt, so können wir deren Weiterbeförderung ablehnen.

7.3.2. Discover Airlines kann die Beförderung von Gepäck ablehnen, wenn dieses aufgrund von Größe, Form, Gewicht, Art und Inhalt oder aus Sicherheitsgründen oder im Hinblick auf das Wohlbefinden anderer Fluggäste zur Beförderung ungeeignet ist. Informationen über nicht zur Beförderung geeigneter Gegenstände erhalten Sie auf Anfrage (für Kontaktinformationen siehe Art. 2.3.).

7.3.3 Discover Airlines kann die Beförderung von Gepäck ablehnen, wenn es nicht ordnungsgemäß in Koffern oder ähnlichen Behältern verpackt ist, um eine sichere Beförderung mit der üblichen Vorsicht bei der Behandlung zu gewährleisten.

7.4. Untersuchung von Fluggast und Gepäck

Aus Sicherheitsgründen kann Discover Airlines verlangen, dass Sie einer Durchsuchung oder Durchleuchtung Ihrer Person und Ihres Gepäcks sowie dem Röntgen Ihres Gepäcks zustimmen. Willigen Sie in eine Untersuchung Ihrer Person oder Ihres Gepäcks auf das Vorhandensein unzulässiger bzw. nicht angezeigter Gegenstände nicht ein, so kann Discover Airlines Ihre Beförderung und die Beförderung Ihres Gepäcks ablehnen.

7.5. Aufgegebenes Gepäck

7.5.1. Nach Anlieferung des aufzugebenden Gepäcks nehmen wir es in unsere Obhut. Wir nehmen eine Eintragung in den Flugschein vor, die die Ausstellung des Gepäckscheins darstellt. Stellen wir zusätzlich zum Gepäckschein eine Gepäckmarke aus, so dient diese lediglich der Feststellung der Identität des Gepäcks.

7.5.2. Aufgegebenes Gepäck muss mit Ihrem Namen oder einer sonstigen Identifizierung versehen sein.

7.5.3. Aufgegebenes Gepäck wird mit demselben Flugzeug befördert, in dem Sie befördert werden, es sei denn, dass wir aus Gründen der Sicherheit oder aus operationellen Gründen entscheiden, es auf einem anderen Flug (wenn möglich dem nächsten) zu befördern. Wird Ihr aufgegebenes Gepäck auf einem nachfolgenden Flug befördert, so werden wir es an Ihrem Aufenthaltsort ausliefern, soweit nicht Ihre Anwesenheit bei der Zollbeschau erforderlich ist.

7.6. Handgepäck / Nicht aufgegebenes Gepäck

7.6.1. Jeder Passagier darf ein (1) nicht aufgegebenes Gepäck mit einem Gewicht von nicht mehr als 8 kg und mit max. Abmessungen von 55 cm x 40 cm x 23 cm (Länge x Breite x Höhe)  und zusätzlich einen (1) persönlichen Gegenstand mit den max. Abmessungen von 40 cm x 30 cm x 10 cm (Länge x Breite x Höhe) ohne zusätzliche Gebühren in die Kabine bringen. Es muss außerdem entweder unter den Sitz vor Ihnen oder in ein Gepäckfach passen, andernfalls muss es aufgegeben werden.

7.6.2. Gegenstände, die für die Beförderung im Frachtraum nicht geeignet sind, z. B. empfindliche Musikinstrumente, und die den Anforderungen gemäß Absatz 7.6.1. nicht entsprechen, werden zur Beförderung in der Kabine nur angenommen, wenn sie uns im Voraus angekündigt (für Kontaktinformationen siehe Art 2.3.) und von uns zur Beförderung angenommen worden sind. Für diese Sonderleistung können wir einen Zuschlag in Rechnung stellen.

7.7. Rückgabe des aufgegebenen Gepäcks

7.7.1. Sie sind verpflichtet, Ihr Gepäck entgegenzunehmen, sobald es am Bestimmungsflughafen oder am Ort der Flugunterbrechung zur Abholung bereitgestellt ist.

7.7.2. Discover Airlines liefert das aufgegebene Gepäck nur dem Inhaber des Gepäckscheins aus.

7.7.3. Kann die das Gepäck entgegennehmende Person den Gepäckschein nicht vorweisen oder das Gepäck durch den Identifizierungsteil der Gepäckmarke nicht identifizieren, so liefert Discover Airlines das Gepäck nur unter der Bedingung aus, dass das Recht auf Herausgabe zu unserer Zufriedenheit glaubhaft gemacht wird.

7.8. Haustiere und Assistenzhunde

7.8.1. Die Beförderung von Hunden, Katzen, Kaninchen und Hasen muss gesondert angemeldet werden (für Kontaktinformationen siehe At. 2.3.) und unterliegt unserer Zustimmung. Andere Tierarten sind von der Beförderung ausgeschlossen

Der Transport von Tieren richtet sich nach den Bestimmungen der IATA LAR („Live Animals Regulations“) und der internationalen und nationalen Tiertransportschutzgesetze.

Ein gewerblicher Transport ist nicht zulässig. Dazu zählen auch Transporte zu Ausbildungszwecken von Polizei-, Rettungs- oder Militärhunden sowie Patenflüge zur Verbringung von herrenlosen Tieren.

Tiere mit einer verkürzten Schädelform („brachycephalic“ oder „snub-nosed“) sind aufgrund ihrer Gefährdung unter Stress von der Beförderung generell ausgeschlossen.

Die Tiere müssen ordnungsgemäß in für den Lufttransport zugelassenen Versandkäfigen untergebracht und mit gültigen Gesundheits- und Impfzeugnissen, Einreiseerlaubnissen und anderen von den jeweiligen Ländern geforderten Einreise- oder Transitpapieren ausgestattet sein.

7.8.2. Das Gewicht der Tiere, von Versandkäfigen und mitgeführtem Tierfutter ist nicht im Freigepäck des Fluggastes enthalten. Für den Transport sind Entgelte zu entrichten, die Sie den Informationen auf unserer Homepage entnehmen und bei dem Discover Service Center erfragen können. (für Kontaktinformationen siehe Art. 2.3.).

7.8.3. Ein für den Fluggast erforderlicher anerkannter Assistenzhund (z. B. Blindenführhund) wird kostenlos in der Kabine befördert.

7.8.4. Die Beförderung von Hunden, Katzen und anderen Haustieren unterliegt unserer Zustimmung und den nachfolgenden Bedingungen: Die Tiere müssen ordnungsgemäß in Versandkäfigen eingeschlossen und mit gültigen Gesundheits-und Impfzeugnissen, Einreiseerlaubnissen und anderen von den jeweiligen Ländern geforderten Einreise- oder Transitpapieren versehen sein. Discover Airlines behält sich vor, Art und Weise der Beförderung festzulegen und die Zahl der für einen Flug zulässigen Tiere zu begrenzen.-with-animals/assistance-

Hinweise zur Mitnahme von Assistenzhunden.

Wir akzeptieren ausschließlich Hunde als Assistenztiere. Ein Passagier mit einer Behinderung, der mit einem Assistenzhund reist, übernimmt die volle Verantwortung für die Sicherheit, die Gesundheit, das Wohlbefinden und das Verhalten seines Assistenzhundes. Dies gilt auch für die Interaktion des Assistenzhundes mit anderen Fluggästen und Besatzungsmitgliedern während er sich an Bord des Flugzeugs oder im Gate-Bereich befindet. Ein Passagier mit einer Behinderung, der mit einem Assistenzhund reist, trägt die alleinige Verantwortung für die Einhaltung aller anwendbaren staatlichen Gesetze, Vorschriften und Anforderungen, die in dem Land, Staat oder Gebiet gelten, aus dem und/oder in das der Assistenzhund befördert wird und/oder in dem sich ein Zwischenziel des Passagiers befindet. Dies gilt insbesondere für erforderliche Gesundheitszeugnisse, Genehmigungen und Impfungen. . Die Haftung des Passagiers umfasst auch alle anfallenden Kosten oder Folgen, die sich aus der Nichteinhaltung dieser Gesetze und Vorschriften ergeben, wozu auch die Unterbringung des Assistenzhundes in Quarantäne bei Ankunft gehören kann.

7.8.5. Bitte beachten Sie, dass Voraussetzung für die sichere und störungsfreie Durchführung eines Fluges ist, dass Ihr Tier so ausgebildet ist, dass es sich in einer öffentlichen Umgebung gut benimmt. Wir erlauben die Mitnahme des Tieres in der Kabine nur unter der Voraussetzung, dass Ihr Tier Ihnen gehorcht und sich angemessen verhält. Wenn Ihr Tier sich nicht angemessen benimmt, können Sie aufgefordert werden, ihm für den Transport seinen Maulkorb anzulegen, das Tier in den Laderaum verladen zu lassen (wenn ein Transportbehälter zur Verfügung steht) oder die Beförderung kann verweigert werden.

In der Kabine mitreisende Tiere (gegebenenfalls einschließlich Transportbehältnis) müssen in den Fußraum Ihres Sitzplatzes passen und während des gesamten Aufenthalts an Bord angemessen gesichert sein.

7.8.6. Sie tragen die Verantwortung für Sicherheit, Gesundheit und Benehmen Ihres Tieres und haften für die Einhaltung aller Einreise-, Ausreise-, Gesundheits- und sonstiger Vorschriften die für die Einreise in oder die Durchreise durch die jeweiligen Staaten gelten.

Sie haften für alle Kosten, die sich aus der Nichteinhaltung diese Verpflichtung ergeben sowie für alle Schäden, die von Ihnen mitgeführte Tiere verursachen und stellen uns von jeder Haftung frei, soweit wir den Schaden nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht haben.

8. Beschränkungen und Ablehnung der Beförderung

8.1. Beförderungsverweigerungsrecht

Discover Airlines kann die Beförderung oder Weiterbeförderung verweigern, wenn wir Sie vor der Buchung schriftlich davon in Kenntnis gesetzt haben, dass wir Sie vom Zeitpunkt der schriftlichen Benachrichtigung an nicht mehr auf unseren Flügen befördern werden. Dies kann der Fall sein, wenn Sie auf einem früheren Flug gegen Verhaltensregeln verstoßen haben und Ihre Beförderung deshalb unzumutbar ist. Discover Airlines darf ferner Ihre Beförderung oder Weiterbeförderung verweigern, wenn:

  • Diese Maßnahme aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung oder zur Vermeidung eines Verstoßes gegen behördliche oder gesetzliche Auflagen des Staates notwendig ist, von dem aus abgeflogen wird oder der angeflogen oder überflogen wird; oder
  • Ihre Beförderung die Sicherheit, die Gesundheit oder in nicht unerheblichem Maße das Wohlbefinden anderer Fluggäste beeinträchtigen kann; oder
  • Ihr Verhalten, Ihr Zustand oder Ihre geistige oder körperliche Verfassung einschließlich der Auswirkungen von Alkoholgenuss oder Drogengebrauch derart ist, dass Sie sich selbst, andere Fluggäste oder Besatzungsmitglieder einer Gefahr aussetzen; oder
  • Sie sich auf einem früheren Flug in nicht unerheblichem Maße regelwidrig verhalten haben und Grund zu der Annahme besteht, dass sich solches Verhalten wiederholen kann; oder
  • Sie die Vornahme einer Sicherheitsprüfung verweigert haben; oder
  • Sie den anwendbaren Flugpreis, Steuern, Gebühren oder Zuschläge nicht bezahlt haben; oder
  • Sie nicht im Besitz der erforderlichen Reisedokumente sind, in ein Land einreisen wollen, für das Sie nur zum Transit berechtigt sind oder für das Sie keine gültigen Einreisepapiere besitzen, Ihre Reisedokumente während des Fluges vernichten oder deren Übergabe an die Besatzung gegen Quittung trotz Aufforderung ablehnen; oder
  • Sie einen Flugschein vorlegen, den Sie auf illegalem Wege oder unter Verstoß gegen die Miles and More Teilnahmebedingungen erworben oder erhalten haben oder der als verloren oder gestohlen gemeldet worden ist, gefälscht ist oder wenn Sie Ihre Identität mit der als Fluggast im Flugschein eingetragenen Person nicht nachweisen können; oder
  • Sie unsere Sicherheitsvorschriften nicht einhalten; oder
  • Sie das beim Einsteigen sowie an Bord aller unserer Flugzeuge geltende Rauchverbot und das Verbot der Benutzung elektronischer Geräte an Bord missachten.

8.2. Besondere Betreuung

Die Beförderung von behinderten, kranken oder anderen Personen, die besondere Betreuung benötigen, sollte vorher angemeldet werden (für Kontaktinformationen siehe Art. 2.3.).  

Um Ihren eigenen batteriebetriebenen Rollstuhl zu buchen, wenden Sie sich bitte an unser Services Team, indem Sie das ausgefüllte Anfrageformular via Email an specialservices.discover-airlines@lufthansa-group.com senden. Anhand der von Ihnen gemachten Angaben prüfen wir, ob ein Transport Ihres batteriebetriebenen Rollstuhls möglich ist.

Für Flugtauglichkeitsbescheinigungen (MEDA) können Sie sich täglich von 6:00 Uhr – 22:30 Uhr mittels Email an

medicaloperation.discover-airlines@lufthansa-group.com, telefonisch an 069 696 55077 oder mittels Fax an 069 696 83677 wenden.

9. Beförderung von Kindern

Vor Vollendung des 5. Lebensjahres dürfen Kinder nur in Begleitung eines Erwachsenen, der mindestens 18 Jahre alt ist reisen. Die Beförderung von allein reisenden Kindern vom vollendeten 5. bis zum vollendeten 12. Lebensjahr muss vorher telefonisch angemeldet werden (für Kontaktinformationen siehe Art. 2.3.) und unterliegt dem jeweils veröffentlichten Entgelt sowie den Bestimmungen, die in unseren Verkaufsbüros und über die Flugschein ausstellenden Reisebüros erhältlich sind.

Kinder können auch im eigenen Kindersitz auf einem Sitzplatz befördert werden; für Kleinkinder unter 2 Jahren ist hierfür ein zusätzlich gebuchter Sitzplatz erforderlich. Der Kindersitz ist während des gesamten Fluges mit dem am Flugzeugsitz vorhandenen Sitzgurt von Ihnen zu befestigen. Der Kindersitz muss zur Verwendung an Bord von Flugzeugen geeignet sein. Andernfalls ist Discover Airlines berechtigt, die Beförderung des Kindersitzes in der Kabine zu verweigern. Wir haften nicht für die Folgen, die Ihnen aus einer fehlerhaften Befestigung des Kindersitzes, einer Funktionsuntauglichkeit oder aus der Nichtbefolgung von Anweisungen entstehen.

Nähere Informationen zu Reisen mit Kindern, insbesondere den zur Verwendung an Bord von Flugzeugen geeigneten Kindersitzen, können unter der Rubrik "Service und Info" auf unserer Internetseite abgerufen werden.

10. Entscheidungsbefugnis des verantwortlichen Luftfahrzeugführers

Der verantwortliche Luftfahrzeugführer ist jederzeit berechtigt, alle notwendigen Sicherheitsmaßnahmen zu ergreifen. Insofern hat er volle Entscheidungsbefugnis über Fluggastbesetzung, Beladung sowie Verteilung, Verzurrung und Entladung des zu befördernden Gepäcks. Er trifft alle Entscheidungen, ob und in welcher Weise der Flug durchgeführt, von der vorgesehenen Streckenführung abgewichen und wo eine Landung oder Zwischenlandung eingelegt werden soll. Dies gilt auch, wenn das Verhalten, der Zustand oder die geistige oder körperliche Verfassung eines Fluggastes derart ist, dass eine übergebührliche Unterstützung durch das Bordpersonal zu leisten wäre.

11. Verhalten an Bord des Flugzeuges

11.1. Allgemeines

Ist Ihr Verhalten an Bord derart, dass von Ihnen eine Gefahr für das Flugzeug oder für Personen oder Gegenstände an Bord ausgeht, dass Sie die Besatzung in der Ausübung ihrer Pflichten beeinträchtigen oder Anweisungen der Besatzung nicht Folge leisten, einschließlich der Anweisungen betreffend Rauchverbote, Alkohol- oder Drogengebrauch, oder dass Sie anderen Fluggästen oder der Besatzung Unannehmlichkeiten oder Schaden zufügen, so behalten wir uns das Recht vor, die zur Verhinderung dieses Verhaltens notwendigen Maßnahmen bis hin zur Fesselung zu ergreifen. Discover Airlines kann Ihre Weiterbeförderung verweigern und wegen Ihres Verhaltens an Bord Strafanzeige erstatten.

11.2. Elektronische Geräte

Die Benutzung von Mobiltelefonen, Funkgeräten und ferngesteuertem Spielzeug ist an Bord nicht gestattet. Für Mobiltelefone gilt eine Ausnahme auf Flugzeugen, die mit funktionsfähiger Mobilfunktechnik ausgerüstet sind. Auf diesen Flugzeugen ist die Benutzung von Mobiltelefonen nach Anweisung der Crew möglich. Bitte beachten Sie hierzu die Crewansagen sowie weiteres Informationsmaterial bzw. den FlyNet Guide an Bord. Sprachtelefonie ist in jedem Fall technisch unterbunden. Videokameras, Laptops, MP3-Player, CD-Player und Computerspielzeug können Sie an Bord benutzen, solange die Anschnallzeichen ausgeschaltet sind.

11.3. Nichtraucherflüge

Alle Discover Airlines Flüge sind Nichtraucherflüge. Das Rauchen ist in allen Bereichen des Flugzeugs verboten. Dies gilt auch für elektrische Zigaretten, unabhängig davon ob sie psychoaktive Substanzen enthalten

11.4. Alkoholische Getränke

Der Genuss mitgebrachter alkoholischer Getränke ist an Bord nicht gestattet.

11.5. Anschnallpflicht

Sie sind gehalten während des Fluges grundsätzlich auf Ihrem Sitz Platz zu nehmen. Dort besteht Anschnallpflicht.

11.6. Fotografieren und filmen an Bord

Filmen und fotografieren an Bord ist nur dann gestattet, wenn sichergestellt ist, dass die Rechte – insbesondere die Persönlichkeitsrechte - der aufgenommenen Personen gewahrt werden. Auf Anweisung der Crew kann das Filmen und Fotografieren an Bord jederzeit untersagt werden. 

12. Haftung

Die Haftung von der TUI fly Vermarktungs GmbH und / oder von Discover Airlines richtet sich nach den Regelungen der ABB TUI fly.

 

13. Persönliche Daten

Im Rahmen der zulässigen Gesetze, gestattet der Fluggast TUI fly Vermarktungs GmbH und Discover Airlines alle persönlichen Daten, die TUI fly Vermarktungs GmbH und/oder Discover Airlines oder einem autorisierten Agenten zum Zwecke der Flugreservierung von Seiten des Fluggastes gegeben wurde, aufzubewahren.
(a) Diese Daten sind wichtig für zusätzliche Dienste, wie der Ermittlung von Gepäckbetrug, bei der Vermeidung und Feststellung von Betrug mit Flugscheinen, zur Erfüllung der Ein- und Ausreisebestimmungen und zur Übermittlung an die Behörden.
(b) Darüber hinaus sind TUI fly Vermarktungs GmbH und Discover Airlines befugt, die Personendaten für die genannten Zwecke an eigene Büros, autorisierte Agenten, andere Fluggesellschaften, andere Dienstleister und den Behörden im In- und Ausland zu übermitteln.

14. Änderungen

14.1. 
TUI fly Vermarktungs GmbH behält sich das Recht vor, diese BBB Discover Airlines mit Wirkung für die Zukunft jederzeit zu ändern, ohne dass insoweit eine Pflicht zur Mitteilung gegenüber dem Nutzer besteht. Auf der Website wird die jeweils aktuelle Version der BBB Discover Airlines vom Zeitpunkt ihrer Geltung an bereitgehalten. Mit der Weiternutzung der Website nach einer Änderung der BBB Discover Airlines erklärt der Nutzer sein Einverständnis zu den Änderungen.

14.2. 
Keine Agentur, kein Mitarbeiter oder sonstiger Dritter ist berechtigt, diese BBB Discover Airlines abzuändern, zu ergänzen oder auf deren Anwendbarkeit zu verzichten.

15. Mündliche Abreden

Diese BBB Discover Airlines und die ABB TUI fly enthalten alle Vereinbarungen des zwischen dem Fluggast und der TUI fly Vermarktungs GmbH bestehenden Vertrages und ersetzen alle vorangehenden Vereinbarungen, ungeachtet, ob diese mündlich, elektronisch oder schriftlich erfolgten. Im Falle von Widersprüchen zwischen diesen BBB Discover Airlines und den ABB TUI fly  haben die ABB TUI fly Vorrang.

16. Unwirksamkeit einzelner Klauseln

Sollte eine der Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so berührt diese Unwirksamkeit nicht die übrigen Bestimmungen. 

17. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

Das Vertragsverhältnis zwischen dem Fluggast und der TUI fly Vermarktungs GmbH unterliegt - ungeachtet der Staatsangehörigkeit des Fluggastes - dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Gerichtsstand für Vollkaufleute, für Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben, sowie für Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, ist Hannover (Deutschland). Diese Gerichtsstandvereinbarung gilt nicht im sachlichen Anwendungsbereich des Warschauer Abkommens bzw. des Montrealer Übereinkommens.

Verwender:

TUI fly Vermarktungs GmbH 
Karl-Wiechert-Allee 23
30625 Hannover 
Germany 

HRB 55840 / Handelsregister Amtsgericht Hannover
USt-ID-Nr.: DE 171612631
Geschäftsführer: Stefan Baumert

Stand: 12.02.2024