BBB Turkish Airlines

Besondere Beförderungsbedingungen

Besondere Beförderungsbedingungen der TUI fly Vermarktungs GmbH (nachfolgend ABB TUI fly) als vertraglicher Luftfrachtführer für Beförderungen mit Turkish Airlines als ausführendem Luftfrachtführer (nachfolgend BBB Turkish Airlines). 

1. Anwendungsbereich

1.1. 
Diese Besonderen Beförderungsbedingungen (BBB Turkish Airlines) finden auf allen Flügen und sonstigen Dienstleistungen Anwendung, über die mit TUI fly Vermarktungs GmbH unter Einbeziehung der Allgemeinen Beförderungsbedingungen von TUI fly (im Folgenden ABB TUI fly genannt) ein Vertrag abgeschlossen wurde und die durch Turkish Airlines ausgeführt werden. 

 
1.2. 
TUI fly Vermarktungs GmbH ist vertraglicher Luftfrachtführer i.S.d. luftverkehrsrechtlichen Vorschriften und Vertragspartner des Fluggastes. TUI fly Vermarktungs GmbH wird die dem Fluggast geschuldete Luftbeförderung von Turkish Airlines ausführen lassen. Turkish Airlines ist ausführender Luftfrachtführer i.S.d. luftverkehrsrechtlichen Vorschriften. 

 
1.3.  

Zusätzlich zu diesen BBB Turkish Airlines gelten die ABB TUI fly. Im Falle von Widersprüchen zwischen diesen BBB Turkish Airlines und den ABB TUI fly, haben die ABB TUI fly Vorrang. 

2. Kontakt zu TUI fly Vermarktungs GmbH und zu Turkish Airlines

2.1. 
TUI fly Vermarktungs GmbH ist unter folgender Anschrift erreichbar: 

TUI fly Vermarktungs GmbH 
Karl-Wiechert-Allee 23 
30625 Hannover 
Germany 

 

2.2.  
In den nachfolgenden Regelungen wird an einzelnen Stellen auf das TUI fly Vermarktungs

GmbH Servicecenter verwiesen. Kontaktinformationen zum TUI fly Vermarktungs GmbH Servicecenter finden Sie unter:

 

www.tui.com/service-kontakt/flug/kontakt

 

 

 

2.3.  
Turkish Airlines ist unter der folgenden Anschrift erreichbar: 

 

Türk Hava Yolları AO.

Turkish Airlines General Management Building Ataturk Airport

Yesilkoy

34149 Istanbul Turkey

 

Telefon: +90 212 463 63 63

Fax: +90 212 465 21 21

Call Center: +49 69 86 799 849

3. Check-in

Der Fluggast muss so frühzeitig vor dem Flug am Check-In-Schalter des Luftfrachtführers und am Boarding-Gate eintreffen, dass alle behördlich vorgeschriebenen Formalitäten und Check-In Verfahren abgeschlossen werden können. Auf jeden Fall muss der Fluggast bis zu den vom Luftfrachtführer angegebenen Meldeschlusszeiten am Check-in-Schalter eingetroffen sein, den Check-In abgeschlossen und die Bordkarte erhalten haben.

Falls der Fluggast nicht bis zu den vom Luftfrachtführer angegebenen Meldeschlusszeiten am Check-In-Schalter erscheint, der Check-In abschließt und der Fluggast die Bordkarte erhält, oder falls er nicht die erforderlichen Dokumente vorlegt oder nicht reisebereit ist, kann der Luftfrachtführer die Platzbuchung stornieren; der Abflug wird aus diesen Gründen nicht verschoben.

Der Luftfrachtführer haftet dem Fluggast gegenüber nicht für Schäden oder Kosten, die aufgrund der Nichteinhaltung dieser Bestimmungen durch den Fluggast entstehen. 

4. Beförderung von Schwangeren

4.1 Flugreisen in der Schwangerschaft

Die Richtlinien von Turkish Airlines für Flugreisen in der Schwangerschaft sind sowohl vom Schwangerschaftsstadium als auch vom Gesundheitszustand der Passagiere abhängig. Insbesondere für lange Flugreisen sollten schwangere Frauen auch in einem guten Gesundheitszustand sein und die Zustimmung ihres Arztes einholen.

Turkish Airlines verlässt sich auf die Informationen, die ihnen die reisende Person über ihr Schwangerschaftsstadium gibt. Aus diesem Grund ist es sehr wichtig, dass die Passagiere korrekte Informationen hierzu geben.

 

Vor der 28. Schwangerschaftswoche ist das Fliegen ohne ärztliches Attest möglich. Bei einer Einlingsschwangerschaft können Passagiere zwischen der 28. und der 35. Schwangerschaftswoche eine Flugreise antreten, solange sie ein ärztliches Attest vorlegen, das besagt, dass kein besonderer Grund vorliegt, der gegen eine Flugreise spricht. Dasselbe gilt bei Mehrlingsschwangerschaften zwischen der 28. und der 31. Schwangerschaftswoche.

 

Nicht mehr mit Turkish Airlines fliegen können Passagiere bei einer Einlingsschwangerschaft ab der 36. Schwangerschaftswoche, bzw. ab der 32. Schwangerschaftswoche bei Zwillings- bzw. Mehrlingsschwangerschaften. Dies gilt unabhängig von einem ärztlichen Attest.

 
 

Schwangerschaftsstadium

1–27 Wochen

28–31 Wochen

32–35 Wochen

36 Wochen und darüber

Keine Zwillings-/Mehrlingsschwangerschaft

Fliegen möglich

Ärztliches Attest erforderlich

Ärztliches Attest erforderlich

Fliegen nicht möglich

Zwillings-/Mehrlingsschwangerschaft

Fliegen nicht möglich

5. Beförderung von Fluggästen mit Behinderung oder eingeschränkter Mobilität

Aufgrund von internationalen Flugbestimmungen kann Turkish Airlines Fluggästen, die an bestimmten Krankheiten leiden, leider keinen Zutritt an Bord gewähren.

 

Turkish Airlines kann Patienten Zugang an Bord gewähren, wenn sie keine Infektionskrankheiten haben und für sie aus medizinischen Gründen kein Reiseverbot besteht. Voraussetzung ist die Vorlage eines ärztlichen Gutachtens, das innerhalb der letzten 10 Tage ausgestellt wurde und folgende Erklärung beinhaltet: „Es besteht für das Reisen mit dem Flugzeug kein Risiko“.

 

Auf der anderen Seite kann Turkish Airlines Passagieren mit besonderen Bedürfnissen oder Passagieren, deren Beweglichkeit vorübergehend eingeschränkt ist, entweder allein oder je nach ihrem Gesundheitszustand mit einer Begleitperson, Zutritt an Bord gewähren.

 

Passagiere mit einer physischen Einschränkung, die aber in der Lage sind, ihren persönlichen Bedürfnissen gerecht zu werden, können ohne Begleitung reisen.

 

Passagiere, die ihren eigenen persönlichen Bedürfnissen jedoch nicht gerecht werden können, müssen zusammen mit einer Begleitperson fliegen. Ebenso müssen unsere Passagiere mit geistigen Beeinträchtigungen den Flug unbedingt unter Aufsicht einer Begleitung antreten.

 

Der folgenden Tabelle können Einzelheiten zu den Situationen entnommen werden, in denen eine Begleitung für die Reise erforderlich ist:

 

Situation

Muss mit einer Begleitperson reisen

Kann ohne Begleitperson reisen

Beschreibung

Passagier mit einer Erkrankung, der sich eigenständig um die persönlichen Bedürfnisse kümmern kann

X

Kann nur bei Vorlage eines ärztlichen Attests reisen, das innerhalb von 10 Tagen vor dem Flug ausgestellt worden ist.

Behinderter Passagier, die sich eigenständig um die persönlichen Bedürfnisse kümmern kann

X

Kein ärztliches Attest erforderlich

Passagier mit geistiger Behinderung

X

Kein ärztliches Attest erforderlich, alle Reisedokumente müssen von der Begleitperson mitgeführt werden.

Passagier mit Sehbehinderung

X

Kein ärztliches Attest erforderlich

Passagier mit Hörbehinderung

X

Kein ärztliches Attest erforderlich

Passagier mit Seh- und Hörbehinderung

X

Kein ärztliches Attest erforderlich

Passagier mit einem Beinbruch

X

Kein ärztliches Attest erforderlich

Passagier, der auf einen Rollstuhl angewiesen ist

X

Kein ärztliches Attest erforderlich

 

Fluggäste mit bestimmten medizinischen Beschwerden können fliegen, sofern sie ein ärztliches Gutachten vorlegen. Das Gutachten muss innerhalb von 10 Tagen vor dem Flug in englischer oder türkischer Sprache erstellt werden und bestätigen, dass der Passagier flugtauglich ist.

6. Beförderung von Fluggästen an Notausgängen

Für die Beförderung an Notausgängen gilt Folgendes:

  • Kranke Passagiere und Passagiere mit eingeschränkter Mobilität können Sitzplätze am Gang oder am Fenster wählen, um den Notausgang in der Kabine nicht zu blockieren.
  • Nur Passagiere welche bei einer unerwarteten Evakuierung des Flugzeuges Hilfe leisten können dürfen auf einem Sitz am Notausgang sitzen. Besagte Passagiere müssen älter als 16 Jahre und jünger als 65 Jahre sein, die türkische oder englische Sprache beherrschen und in der Lage sein den schriftlichen oder mündlichen Anweisungen in diesen Sprachen Folge zu leisten und kräftig und guter Gesundheit zu sein
  • Passagiere, die am Notausgang sitzen möchten, müssen auf Anfrage bestätigen, dass sie dazu berechtigt sind.
  • Ein Sitzplatz am Notausgang eignet sich nicht für Passagiere mit Kleinkindern, Passagiere mit Bewegungseinschränkungen oder Passagiere, deren Größe einen zweiten Sicherheitsgurt erfordert.
  • Sitzplätze mit extra Beinfreiheit und Sitzplätze am Notausgang sind nicht für Passagiere geeignet, die mit einem Haustier, einem Blindenhund oder einem Hund zur emotionalen Unterstützung reisen.
  • Da das Kabinenpersonal sicherstellen muss, dass Fluggäste, die in der Reihe der Notausgänge sitzen, die Anforderungen für Notausgangsplätze erfüllen, kann es Sitzplatzänderungen für Fluggäste vornehmen, die die Anforderungen nicht erfüllen.

7. Beförderung von Kleinkindern und Kindern

7.1 Kleinkinder

Ab dem 8. Tag nach der Geburt und vor dem 2. Geburtstag reisende Kinder sind bei Turkish Airlines Kleinkinder.

Turkish Airlines lässt auch Babys zwischen dem 2. und dem 7. Tag nach der Geburt an Bord, wenn die Eltern über ein ärztliches Attest verfügen, das Folgendes besagt: „Es liegt kein besonderer Grund vor, der gegen eine Flugreise des Patienten spricht.“ 

Kleinkinder dürfen nur zusammen mit einer Begleitperson reisen. Die Begleitperson muss mindestens 18 Jahre alt sein, und jede Begleitperson darf nur 1 Kleinkind begleiten.

Kleinkinder sitzen während des Fluges auf dem Schoß der Begleitperson und sind mit einem speziellen Sicherheitsgurt für Kleinkinder gesichert. Begleitpersonen können auch einen Sitzplatz für Kleinkinder anfordern. In diesem Fall wird eine Babyschale oder ein Autokindersitz benötigt, die bzw. der auf dem Sitz im Flugzeug platziert wird. Die Abmessungen der Schale bzw. des Sitzes müssen 40 × 40 cm betragen. Wenn ein Sitzplatz angefordert wird, wird ein Kinderticket für das Kleinkind ausgestellt, und es fallen keine zusätzlichen Kosten für die Babyschale an. Babyschalen müssen von der Begleitperson mitgebracht werden.

 

Die Mutter, der Vater oder ein Erwachsener über 18 Jahre können pro Flug bis zu ein Kleinkind begleiten. Bei Reisen mit mehr als einem Kleinkind wird für das erste Kleinkind ein Ticket für Kleinkinder ausgestellt (es sitzt auf dem Schoß der Begleitperson) und für jedes weitere Kleinkind wird ein Kinderticket ausgestellt (kostenpflichtiger, separater Sitzplatz). Kleinkinder, die auf einem Sitzplatz sitzen, müssen sich in einer Babyschale befinden, damit der Sicherheitsgurt angebracht werden kann.

 

Kinderwagen für Kleinkinder können nur im Frachtraum transportiert werden. Jedoch können die Kleinkinder in ihren Kinderwagen bis zur Flugzeugtür gebracht werden, wo die Begleitperson den Wagen an die Mitarbeiter von Turkish Airlines übergeben kann. Nach der Landung wird der Kinderwagen von den Mitarbeitern von Turkish Airlines entladen und der Begleitperson übergeben.

 

Auf allen Flügen nach Deutschland können Kinderwagen den Passagieren bei der Ankunft gemäß den Flughafenbestimmungen nicht an der Flugzeugtür ausgehändigt werden. Kinderwagen müssen von den Passagieren im Gepäckausgabebereich abgeholt werden.

 

ACHTUNG: Für türkische Staatsangehörige gilt seit dem 30.Juni 2022, dass diese wenn sie nach Nordzypern reisen ein biometrisches Ausweisdokument gemäß ICAO Standards benötigen, ungeachtet des Alters. Alte Ausweise oder Ausweise ohne Foto werden nicht akzeptiert.

 

7.1.1 Babynahrung

Auf Flügen von Turkish Airlines haben Kleinkinder die Wahl zwischen zwei Arten von Babynahrung mit Obst und Gemüse, die in Gläschen serviert werden. Diese müssen bei der Buchung des Fluges oder mindestens 24 Stunden vor dem Abflug bestellt werden (für Kontaktinformationen siehe Art. 2.3.). Turkish Airlines führt auch zusätzliche Babynahrung in der Kabine mit für den Fall, dass Passagiere vor dem Flug keine Sondermahlzeit bestellt haben. Es gilt zu beachten, dass der Vorrat an Babynahrung begrenzt ist.

Fluggäste können ausreichend flüssige oder feste Babynahrung mitbringen, um ihr Baby während des Fluges zu füttern. Flüssige Babynahrung darf nur in Behältern mit bis zu 100 ml Fassungsvermögen mitgeführt werden.

 

Freigepäckgrenze Handgepäck für Kleinkinder

 

Economy

Business

Alle Flüge

1 Gepäckstück / 8 kg

1 Gepäckstück / 8 kg

7.1.2 Gepäckinformationen für Kleinkinder

 

 

 

 

Freigepäck für Kleinkinder

 

Economy

Business

Inlandsroute

10 kg

10 kg

Internationale Route

10 kg + 1 faltbarer Kinderwagen

10 kg + 1 faltbarer Kinderwagen

USA

23 kg + 1 faltbarer Kinderwagen

23 kg + 1 faltbarer Kinderwagen

 

 

7.2 Reisen mit einem Kind

Kinder über 2 Jahren und unter 12 Jahren bei Reisebeginn können mit einem Elternteil oder einer erwachsenen Begleitperson über 18 Jahre fliegen.

Für Kinder, die einen Kindertarif nutzen, gilt die gleiche Freigepäckgrenze wie für Erwachsene.

Auf internationalen Flügen können Fluggäste bis zu 24 Stunden vor Abflug besondere Mahlzeiten für Kinder anfordern (für Kontaktinformationen siehe Art. 2.3.).

 

7.3 Allein reisende Kinder

Alle Kinder-Fluggäste über 2 Jahren und welche noch nicht ihr 12. Lebensjahr erreicht haben können mit einer Begleitperson reisen, aber sie können auch alleine reisen.

Allein reisende Kinder über 2 Jahren und welche das 7. Lebensjahr noch nicht erreicht haben müssen jedoch von dem Kabinenpersonal von Turkish Airlines betreut werden.

Bei AnadoluJet Flügen gibt es nochmal eine weitere zusätzliche Gebühr für unbegleitete Kinder.

 

7.3.1 Reisen mit einer Begleitperson

Wenn Eltern nicht zusammen mit Ihrem Kind reisen können und keine Begleitperson haben, die mit ihm reisen kann, kann Turkish Airlines einen Reisebegleiter für das Kind zuweisen, wenn die Eltern die vollen Flugkosten übernehmen.

Der zugewiesene Reisebegleiter sorgt zusammen mit dem Bodenpersonal dafür, dass das Kind eine sichere Reise hat. Ein ausgewählter Mitarbeiter kümmert sich um die Bedürfnisse des Kindes während des Fluges und übergibt es am Ende der Reise dem von den Eltern genannten Erwachsenen.

Der Reisebegleiter muss mindestens 48 Stunden vor dem Flug angefordert werden (für Kontaktinformationen siehe Art. 2.3.).

Ein Reisebegleiter kann nur von einem Elternteil des reisenden Kindes oder einer von den Eltern autorisierten Person angefordert werden.

Die Person, die das reisende Kind zum Flughafen bringt und es in die Obhut des Personals von Turkish Airlines übergibt, muss ein Elternteil oder Erziehungsberechtigter des Kindes sein und ein beglaubigtes Dokument mit sich führen, das belegt, dass sie die Berechtigung hat, das Kind zu übergeben.

 

7.3.2 Reisen ohne Begleitperson

Passagiere welche das 7. Lebensjahr bei Abreise erreicht haben, aber noch nicht 12 Jahre alt sind werden als unbegleitete Kinder betrachtet.

Unbegleitete Kinder können alleine reisen wenn es die Eltern/Elternteil oder ein gesetzlicher Vertreter erlauben.

 

Es gilt zu beachten:

  1. Es muss dafür gesorgt sein, dass das Kind, das ohne Begleitperson reist, mindestens 2 Stunden vor dem Flug am Flughafen eintrifft. An Flughäfen haben Kinder, die ohne Begleitung reisen, Priorität. Darüber hinaus gilt zu beachten, dass am Flughafen Istanbul ein spezieller Schalter für Kinder zur Verfügung steht.
  2. Während des Check-ins wird der zuständige Mitarbeiter die berechtigte Person auffordern, die erforderlichen Dokumente zu unterzeichnen, und sie über das Verfahren informieren.
  3. Wenn der Check-in und andere offizielle Vorgänge abgeschlossen sind, wird das Kind von einem Mitarbeiter zum Flugzeug begleitet. Die Person welche das Kind an den Flughafen bringt verlässt den Flughafen nicht vor dem Abflug des Flugzeugs, in dem das Kind reist.
  4. Alleinreisende Kinder erhalten Sitzplätze, die sich am nächsten zum leitenden Flugbegleiter befinden.
  5. Bei der Ankunft übergibt die Kabinencrew allein reisende Kinder an Personal, das am Flughafen wartet. Wenn Zoll- und Gepäckvorgänge abgeschlossen sind, übergeben die Mitarbeiter von Turkish Airlines das Kind einer von den Eltern/Erziehungsberechtigten benannten Person, die einen Bestätigungsvermerk unterzeichnen muss.

8. Beförderung von Gepäck und Tieren

8.1 Als Gepäck unzulässige Gegenstände

Das Gepäck des Fluggastes darf folgende Gegenstände nicht enthalten:

  • Gegenstände, die geeignet sind, das Flugzeug oder Personen oder Gegenstände an Bord des Flugzeuges zu gefährden, z.B. Güter nach Maßgabe der technischen Vorschriften für die sichere Beförderung gefährlicher Güter der ICAO (International Civil Aviation Organisation), der Gefahrgutregeln der IATA (International Air Transport Association) und der Bestimmungen des Luftfrachtführers (zusätzliche Informationen sind auf Anfrage beim Luftfrachtführer erhältlich)
  • Gegenstände, deren Beförderung nach den Vorschriften der Abflugstaaten, der Zielstaaten, der überflogenen Staaten und der vorgesehenen Transitstaaten verboten ist
  • Gegenstände, die der Meinung des Luftfrachtführers nach aufgrund ihres Gewichts, ihrer Maße oder ihrer Art für die Beförderung ungeeignet sind, wie etwa zerbrechliche oder verderbliche Gegenstände
  • Lebende Tiere, vorbehaltlich der Regelungen in Artikel 8.10
  • Schusswaffen und Munition, ausgenommen Jagd- und Sportwaffen, sind von der Beförderung als Gepäck ausgeschlossen. Schusswaffen und Munition für Jagd- und Sportzwecke können nach Maßgabe der Bestimmungen des Luftfrachtführers als aufgegebenes Gepäck befördert werden. Schusswaffen müssen entladen, mit einer Sicherheitssperre versehen sowie entsprechend verpackt sein. Die Beförderung von Munition unterliegt den Gefahrgutregeln der ICAO und der IATA.
  • Im aufgegebenen Gepäck des Fluggastes dürfen zerbrechliche Güter sowie elektronische Geräte, Geld, Schmuck, Edelmetalle, Silberwaren, Wertpapiere, Effekten oder sonstige Wertsachen, Geschäftsunterlagen, Pässe, sonstige Ausweisdokumente und Muster nicht enthalten sein.
  • Waffen wie alte Schusswaffen, Schwerter, Messer und ähnliche Gegenstände können nach Maßgabe der Bestimmungen des Luftfrachtführers als aufgegebenes Gepäck befördert werden, dürfen jedoch keinesfalls in der Kabine mitgeführt werden.
  • Falls unter Artikel 8.1 genannte Gegenstände befördert werden, unabhängig davon, ob ihre Beförderung als Gepäck untersagt ist oder nicht, so ist die Beförderung zuschlagspflichtig sowie Haftungsbeschränkungen und sonstigen auf die Beförderung von Gepäck anwendbaren Regelungen dieser Beförderungsbedingungen unterworfen.

 

8.2 Recht auf Verweigerung der Beförderung

Der Luftfrachtführer kann die Beförderung von unter 8.1 beschriebenen Gegenständen, deren Beförderung als Gepäck untersagt ist, verweigern, und bei ihrer Entdeckung eine Weiterbeförderung untersagen.

Der Luftfrachtführer kann die Beförderung von Gegenständen als Gepäck aufgrund ihrer Größe, ihres Gewichts, ihrer Qualität oder aus betrieblichen Gründen verweigern.

Wurde keine vorherige Vereinbarung mit dem Luftfrachtführer getroffen, können Gepäckstücke, die die Freigepäckmenge überschreiten, ohne Benachrichtigung und ohne Entschädigung mit späteren Flügen befördert werden. Im Falle einer Verspätung hat der Passagier keinen Anspruch auf Entschädigung.

Der Luftfrachtführer kann die Annahme aufzugebenden Gepäcks verweigern, wenn es nicht ordnungsgemäß in Koffern oder sonstigen geeigneten Behältnissen verpackt ist, um eine sichere Beförderung mit der üblichen Vorsicht bei der Handhabung zu gewährleisten

 

8.3 Recht auf Durchsuchung

Aus Sicherheitsgründen kann der Luftfrachtführer verlangen, dass der Fluggast einer Durchsuchung seiner Person und seines Gepäcks zustimmt.

Steht der Fluggast nicht zur Verfügung, kann sein Gepäck in seiner Abwesenheit durchsucht werden.

Auf diese Weise kann herausgefunden werden, ob der Fluggast die unter 8.1. aufgezählten Gegenstände mitführt oder sein Gepäck diese Gegenstände oder irgendeine Art von Waffen oder Munition nach 8.2, die dem Luftfrachtführer gegenüber nicht deklariert wurden, enthält.

Weigert sich der Fluggast, dieser Aufforderung nachzukommen, kann der Luftfrachtführer seine Beförderung sowie die Beförderung seines Gepäcks ablehnen.

 

8.4 Aufgegebenes Gepäck

Nach der Übergabe des aufzugebenden Gepäcks am Check-In-Schalter nimmt es der Luftfrachtführer in seine Obhut und stellt dem Fluggast für jedes aufgegebene Gepäckstück eine Gepäckmarke aus.

Falls das Gepäck weder mit einem Namen, Initialen oder einer sonstigen persönlichen Kennung versehen ist, so hat der Fluggast das Gepäck vor Aufgabe entsprechend zu kennzeichnen.

Aufgegebenes Gepäck wird mit demselben Flugzeug befördert, in dem der Fluggast befördert wird, es sei denn, das Luftfahrtunternehmen entscheidet aus operationellen Gründen oder aus Gründen der Sicherheit bzw. zur Gefahrenabwehr, es auf einem anderen (möglichst nächsten) Flug zu befördern.

In solchen Fällen wird das aufgegebene Gepäck zum Zielflughafen befördert oder auf Wunsch des Fluggastes zu einer von ihm genannten Adresse ausgeliefert, wenn Zollvorschriften am Bestimmungsort dem nicht entgegenstehen und eine Auslieferung zu der vom Fluggast genannten Adresse möglich ist.

 

8.5 Freigepäck

Nach Maßgabe sowie vorbehaltlich der Bedingungen und Beschränkungen der Bestimmungen des Luftfrachtführers können die Fluggäste Gepäckstücke als Freigepäck mitführen.

Bei Codeshare-Flügen gelten die Gepäckregeln des durchführenden Luftfrachtführers; diese sind der Website der entsprechenden Fluggesellschaft zu entnehmen, da abweichende Regelungen gelten können.

 

8.6 Übergepäck

Für die Beförderung von Gepäck, das die Freigepäckmenge überschreitet, werden Zuschläge erhoben, deren Höhe und Art in den Bestimmungen des Luftfrachtführers festgelegt sind.

Der Luftfrachtführer kann die Beförderung von zusätzlichem Gepäck, das die Freigepäckmenge überschreitet, aufgrund von Kapazitätsbeschränkungen oder betrieblichen Anforderungen verweigern.

Selbst wenn der Fluggast Übergepäckgebühren bezahlt hat, behält sich der Luftfrachtführer das Recht vor, das Übergepäck, das die Freigepäckmenge überschreitet, aus betrieblichen Gründen nicht mitzuführen.

In diesem Fall erstattet der Luftfrachtführer dem Passagier die gezahlte Gebühr.

 

8.7 „EXCESS VALUE“-Erklärung und Zuschlag

Bietet der Luftfrachtführer nach Maßgabe seiner Bestimmungen die Möglichkeit einer Deklarierung höherer Werte („Excess Value“-Erklärung) an, so kann der Fluggast für sein aufgegebenes Gepäck einen Wert deklarieren, der die gültigen Haftungsbeschränkungen übersteigt. Falls der Fluggast eine solche Deklarierung vornimmt, hat er die hierfür anfallenden Zuschläge zu entrichten.

Der Luftfrachtführer lehnt die Annahme einer „Excess Value“-Erklärung für aufgegebenes Gepäck ab, falls ein Teil der Beförderung von einem anderen Luftfrachtführer übernommen wird, der diese Möglichkeit nicht bietet.

 

8.8 Nicht aufgegebenes Gepäck (Handgepäck oder Kabinengepäck)

Nicht aufgegebenes Gepäck (Handgepäck/Kabinengepäck) ist Gepäck, das vom Fluggast in die Kabine mitgenommen wird und für das er die volle Verantwortung trägt.

Dieses Gepäck muss unter den Sitz vor dem Fluggast oder in eines der oberen Gepäckfächer in der Kabine passen.

Gegenstände, die nach Feststellung des Luftfrachtführers zu schwer oder zu groß sind, dürfen nicht mit in die Kabine genommen werden.

Gegenstände, die für den Transport im Frachtraum nicht geeignet sind (etwa empfindliche Musikinstrumente) werden nur zum Transport in der Flugzeugkabine akzeptiert,

dürfen nur in der Kabine mitgeführt werden, wenn der Transport im Voraus angezeigt und vom Luftfrachtführer genehmigt wurde.

Der Transport derartiger Gegenstände ist möglicherweise zuschlagspflichtig.

 

8.9 Gepäckrückgabe

Der Fluggast hat sein Gepäck entgegenzunehmen, sobald es am Bestimmungsort oder am Zwischenaufenthaltsort zur Abholung bereitgestellt wird.

Der Inhaber des Gepäckscheins und der Gepäckmarke, die dem Fluggast nur bei Gepäckaufgabe ausgehändigt wurden, hat einen Anspruch auf Herausgabe des Gepäcks. Wenn der Gepäckschein ausgestellt und das Gepäck durch andere Verfahren identifiziert wurde, schränkt das Nichtvorlegen des Gepäckscheins die Gepäckausgabe nicht ein.

Wenn die Person, die das Gepäck anfordert, keinen Gepäckschein und keine Gepäckmarke vorweisen kann, erhält sie ihr Gepäck zurück, wenn sie ihr Recht auf das Gepäck zur Zufriedenheit des Frachtführers nachweisen kann; vorausgesetzt, dass diese Person, wenn vom Frachtführer verlangt, diesem die ausreichende Sicherheit gibt, dass sie dem Frachtführer Schaden, Verlust oder Kosten ersetzt, die dem Frachtführer entstehen.

Die Rücknahme des Gepäcks durch den Inhaber des Gepäckscheins bei Bereitstellung ohne jegliche Beanstandungen stellt den Nachweis dafür dar, dass das Gepäck in gutem Zustand und nach Maßgabe des Beförderungsvertrags ausgeliefert wurde.

 

8.10 Tiere

Haustiere wie Hunde und Katzen werden nach Maßgabe der Bestimmungen des Luftfrachtführers befördert, wenn sie ordnungsgemäß in Transportkäfigen untergebracht und mit Gesundheits- und Impfzeugnissen sowie Einreiseerlaubnissen und sonstigen, von Einreise- oder Transitländern erforderten Dokumenten versehen sind, und der Luftfrachtführer im Vorfeld über ihre Beförderung informiert wurde. Ein Fluggast kann ein lebendes Tier nur in der Kabine oder im Frachtraum befördern, wenn entsprechende Reservierung spätestens sechs Stunden vor dem planmäßigen Abflug beim Luftfrachtführer eingeht. Wurde für ein lebendes Tier keine vorherige Reservierung getätigt, wird es nur befördert, wenn eine Genehmigung durch einen berechtigten Mitarbeiter am Abflugort vorliegt und der Flug über ausreichend Kapazitäten verfügt.

Tiere sowie deren Käfige und das Tierfutter sind, falls eine Beförderung als Gepäck gestattet wird, nicht im Freigepäck des Fluggasts enthalten, und der Fluggast hat einen Zuschlag nach dem jeweiligen Übergepäcktarif zu entrichten.

Assistenzhunde, die Fluggäste mit einer Hör- oder Sehbehinderung begleiten, sowie ihre Transportkäfige und ihr Futter werden nach Maßgabe der Bestimmungen des Luftfrachtführers zuschlagsfrei befördert, wobei das entsprechende Gewicht nicht auf die Freigepäckmenge des jeweiligen Fluggasts angerechnet wird.

Für die Annahme von Tieren zur Beförderung ist Voraussetzung, dass der Fluggast die volle Verantwortung für das Tier übernimmt. Der Luftfrachtführer haftet nicht für Verletzungen oder Verlust, Verspätung, Krankheit oder Tod eines Tieres, falls die Ein- oder Durchreise von einem Land, einem Staat oder einem Territorium verweigert wird.

9. Flugpläne und Flugstreichungen

9.1 Flugpläne

Der Luftfrachtführer verpflichtet sich, den Fluggast und sein Gepäck nach besten Kräften in einer angemessenen Zeit zu befördern und die veröffentlichten, zum Reisezeitpunkt gültigen Flugpläne einzuhalten.

9.2 Streichungen, Änderungen usw. von geplanten Flügen

Falls der Luftfrachtführer aufgrund von Umständen, die nicht seiner Kontrolle unterliegen, den Flugzeugtyp oder die Flugroute nach eigenem Ermessen ändert, gilt Folgendes:

  • Der ausführende Luftfrachtführer, der die Flugunregelmäßigkeiten verursacht, haftet für die Dienstleistungen, die den Passagieren angeboten werden.
  • Tickettransaktionen, die aufgrund von Flugunregelmäßigkeiten durchgeführt werden, werden als unfreiwillige Transaktionen durchgeführt.
  • Gemäß der Verordnung zu Fluggastrechten (SHYPASSENGERS) werden Tickets für geplante Reisen, die der Passagier nicht länger antritt, „vollständig“ erstattet, sofern ein offizieller Unternehmensvertreter seine Zustimmung gibt.
  • Wenn das Ticket in bar, per elektronische Banküberweisung, Zahlungsauftrag, Scheck oder mit einer Einverständniserklärung des Passagiers bezahlt wurde, werden Reisegutscheine und/oder andere Leistungen (Meilen, Prämientickets usw.) innerhalb von 7 Tagen zurückerstattet. Darüber hinaus wird ein kostenloser Rückflug zum frühestmöglichen Zeitpunkt entsprechend dem Ausgangspunkt der Reise angeboten.
  • Der Flug wird am Abflugort des Passagiers, an einem Standort in unmittelbarer Nähe zum Abflug- und Ankunftsort des Passagiers oder an einem Standort in unmittelbarer Nähe zum Zielort kostenlos angeboten
  • Wenn zwischen der Flugstornierung und Abflugzeit des neuen Fluges mehr als 8 Stunden liegen, wird eine Unterkunft kostenlos zur Verfügung gestellt. Zudem wird eine unentgeltliche Beförderung zwischen Unterkunftsort und Flughafen angeboten. Für den Fall, dass ein Passagier aufgrund von Grenzkontrollbestimmungen nicht in ein Land einreisen kann, hat er die Möglichkeit, im Transitbereich zu warten oder bei Bedarf im Flughafenhotel zu übernachten.

10. Entscheidungsbefugnis des verantwortlichen Luftfahrzeugführers

Der verantwortliche Luftfahrzeugführer ist jederzeit berechtigt, alle notwendigen Sicherheitsmaßnahmen zu ergreifen. Insofern hat er volle Entscheidungsbefugnis über Fluggastbesetzung, Beladung sowie Verteilung, Verzurrung und Entladung des zu befördernden Gepäcks. Er trifft alle Entscheidungen, ob und in welcher Weise der Flug durchgeführt, von der vorgesehenen Streckenführung abgewichen und wo eine Landung oder Zwischenlandung eingelegt werden soll. Dies gilt auch, wenn das Verhalten, der Zustand oder die geistige oder körperliche Verfassung eines Fluggastes derart ist, dass eine übergebührliche Unterstützung durch das Bordpersonal zu leisten wäre. 

11. Verhalten an Bord des Flugzeuges

Wenn sich ein Fluggast an Bord derart verhält, dass er das Flugzeug, andere an Bord befindliche Personen oder Gegenstände gefährdet, er die Besatzung an der Ausübung ihrer Pflichten hindert, die Anordnungen der Besatzung missachtet oder ein Verhalten an den Tag legt, gegen das sich andere Fluggäste berechtigterweise verwahren, kann der Luftfrachtführer nach eigenem Ermessen geeignete Maßnahmen ergreifen, um die Fortsetzung dieses Verhaltens zu unterbinden, die bis zu einer Gewahrsamnahme des Fluggastes oder seiner Entfernung von Bord reichen können.

Der Fluggast muss die Borddurchsagen in Bezug auf tragbare Radiogeräte, funkgesteuerte Spielzeuge, Walkie-Talkies, Mobiltelefone, Laptops, Tablets, PDAs sowie CD-, DVD- und MP3-Player beachten. Ohne die Erlaubnis des Luftfrachtführers ist es dem Fluggast auch nicht gestattet, andere Geräte an Bord zu benutzen, hiervon ausgeschlossen sind Hörgeräte und Herzschrittmacher.

Der Fluggast muss mit angelegtem Sicherheitsgurt sitzen bleiben, solange das Anschnallzeichen leuchtet. Die diesbezüglichen Anweisungen des Kabinenpersonals und der Piloten sind zu befolgen.

12. Einschränkung / Verweigerung von Beförderung und Gepäck

12.1 Recht auf Verweigerung der Beförderung

Der Luftfrachtführer ist nach eigenem Ermessen berechtigt, einem Fluggast das Betreten des Flugzeugs zu untersagen, falls der Fluggast während eines früheren Fluges gegen Artikel 8 oder 11 verstoßen hat oder falls unerwartete Umstände eine Beförderungsverweigerung gegenüber dem Fluggast rechtfertigen.

In derartigen Fällen verkauft der Luftfrachtführer dem besagten Fluggast keinen Flugschein.

Falls der Fluggast trotz des Beförderungsverbots einen Flugschein erwirbt und zum Boarding berechtigt ist, werden diesem Fluggast nur die Kosten für den Flugschein erstattet, sofern der Flugschein gültig ist und nach Maßgabe der Bestimmungen des Luftfrachtführers ausgestellt wurde.

Der Fluggast ist zu keiner anderen Entschädigung berechtigt.

Zudem kann der Luftfrachtführer die Beförderung eines Fluggastes oder des Gepäcks eines Fluggasts verweigern, wenn Sicherheitsbedenken vorliegen oder wenn er nach vernünftigem Ermessen feststellt, dass:

  • diese Maßnahme zur Einhaltung der gültigen Gesetze, Vorschriften oder Verfügungen eines Staates oder Landes, von dem aus abgeflogen, der bzw. das angeflogen oder überflogen wird, erforderlich ist, oder
  • das Verhalten, das Alter, der geistige oder körperliche Zustand des Fluggastes oder die Auswirkungen von Alkohol oder Drogen auf den Fluggast derart sind, dass:
    •  er besonderer Unterstützung durch den Luftfrachtführer bedarf, oder
    •  er sich selbst Unannehmlichkeiten verursacht, seine Anwesenheit anderen Fluggästen nicht zugemutet werden kann oder er die Abläufe an Bord stört, oder
    • Fliegen eine Gefahr oder ein Risiko für den Fluggast selbst, die anderen Fluggäste, die Besatzung oder Gegenstände darstellen könnte, oder
    •  er die Besatzung oder das Bodenpersonal vor oder während des Boardings oder an Bord vor dem Abflug bedroht oder beleidigt, oder
    • er gegen die Bestimmungen von Artikel 11 verstößt oder die Anweisungen der Besatzung missachtet.
  • diese Maßnahme erforderlich ist, weil der Fluggast die Anweisungen des Luftfrachtführers nicht befolgt oder während eines früheren Fluges nicht befolgt hat, oder weil eine Situation oder ein anderer Grund die Annahme nahelegt, dass der Fluggast die Anweisungen des Luftfrachtführers vermutlich nicht befolgen wird, oder
  • der Fluggast eine Sicherheitskontrolle verweigert hat, oder
  • der anwendbare Flugpreis oder die zu entrichtenden Abgaben oder Steuern nicht bezahlt wurden oder zwischen dem Luftfrachtführer und dem Fluggast (bzw. der den Flugschein bezahlenden Person) vereinbarte Zahlungsvereinbarungen nicht eingehalten wurden, oder
  • der Fluggast allem Anschein nach nicht über gültige Ausweispapiere verfügt, oder
  • der Fluggast möglicherweise in ein Land einreisen möchte, das auf seiner Transitroute liegt, oder
  • der Fluggast während des Fluges seine Ausweispapiere zerstören könnte, oder
  • der Fluggast die von der Besatzung einzubehaltenden Flugunterlagen auf Aufforderung des Luftfrachtführers nicht herausgibt (gegen eine Empfangsbestätigung).
  • der vom Fluggast vorgelegte Flugschein:
    • rechtswidrig oder von einer juristischen Person erworben wurde, bei der es sich nicht um den ausstellenden Luftfrachtführer oder dessen bevollmächtigten Agenten handelt, oder
    • als verloren oder gestohlen gemeldet wurde, oder
    • gefälscht ist, oder
    •  Flugcoupons aufweist, die von einer anderen Person als dem Luftfrachtführer oder seinen bevollmächtigten Agenten verändert wurden, oder beschädigt ist (der Luftfrachtführer behält sich das Recht vor, derartige Flugscheine einzubehalten).
  • die den Flugschein vorlegende Person nicht nachweisen kann, dass sie die im Feld „Name of Passenger“ („Name des Fluggastes“) genannte Person ist (der Luftfrachtführer behält sich das Recht vor, derartige Flugscheine einzubehalten), oder
  • das vom Fluggast vorgelegte Prämienticket unter Verstoß gegen die Bestimmungen des Miles&Smiles-Programms ausgestellt wurde.

12.2 Beschränkung der Beförderung

Für die Beförderung von allein reisenden Kindern, Behinderten, Schwangeren und Kranken bedarf es möglicherweise vorheriger Vorkehrungen seitens des Luftfrachtführers nach Maßgabe der Bestimmungen des Luftfrachtführers. Der Luftfrachtführer haftet nicht für etwaige Verschlechterungen des Gesundheitszustandes, die während der Beförderung des Fluggastes auftreten

13. Haftung

Die Haftung von der TUI fly Vermarktungs GmbH und / oder von Turkish Airlines richtet sich nach den Regelungen der ABB TUI fly.  

14. Persönliche Daten

Im Rahmen der zulässigen Gesetze, gestattet der Fluggast TUI fly Vermarktungs GmbH und Turkish Airlines, alle persönlichen Daten, die TUI fly Vermarktungs GmbH und/oder Turkish Airlines oder einem autorisierten Agenten zum Zwecke der Flugreservierung von Seiten des Fluggastes gegeben wurde, aufzubewahren. 
(a) Diese Daten sind wichtig für zusätzliche Dienste, wie der Ermittlung von Gepäckbetrug, bei der Vermeidung und Feststellung von Betrug mit Flugscheinen, zur Erfüllung der Ein- und Ausreisebestimmungen und zur Übermittlung an die Behörden. 
(b) Darüber hinaus sind TUI fly Vermarktungs GmbH und Turkish Airlines befugt, die Personendaten für die genannten Zwecke an eigene Büros, autorisierte Agenten, andere Fluggesellschaften, andere Dienstleister und den Behörden im In- und Ausland zu übermitteln. 

15. Unwirksamkeit einzelner Klauseln

Sollte eine der Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so berührt diese Unwirksamkeit nicht die übrigen Bestimmungen. 

16. Mündliche Abreden

Diese BBB Turkish Airlines und die ABB TUI fly enthalten alle Vereinbarungen des zwischen dem Fluggast und der TUI fly Vermarktungs GmbH bestehenden Vertrages und ersetzen alle vorangehenden Vereinbarungen, ungeachtet, ob diese mündlich, elektronisch oder schriftlich erfolgten. Im Falle von Widersprüchen zwischen diesen BBB Turkish Airlines und den ABB TUI fly  haben die ABB TUI fly Vorrang. 

17. Unwirksamkeit einzelner Klauseln

Sollte eine der Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so berührt diese Unwirksamkeit nicht die übrigen Bestimmungen. 

16. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

Das Vertragsverhältnis zwischen dem Fluggast und der TUI fly Vermarktungs GmbH unterliegt - ungeachtet der Staatsangehörigkeit des Fluggastes - dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Gerichtsstand für Vollkaufleute, für Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben, sowie für Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, ist Hannover (Deutschland). Diese Gerichtsstandvereinbarung gilt nicht im sachlichen Anwendungsbereich des Warschauer Abkommens bzw. des Montrealer Übereinkommens. 

Verwender: 
 
TUI fly Vermarktungs GmbH  
Karl-Wiechert-Allee 23 
30625 Hannover  
Germany  
 
HRB 55840 / Handelsregister Amtsgericht Hannover 
USt-ID-Nr.: DE 171612631 
Geschäftsführer: Stefan Baumert 

Stand: 27.04.2023