Tunisair BBB

Besondere Beförderungsbedingungen

Besondere Beförderungsbedingungen der TUI fly Vermarktungs GmbH (nachfolgend ABB TUI fly) als vertraglicher Luftfrachtführer für Beförderungen mit der Tunisair als ausführender Luftfrachtführer (nachfolgend Tunisair) 

1. Anwendungsbereich

1.1. 
Diese Besonderen Beförderungsbedingungen (BBB Tunisair) finden auf alle Flüge und sonstigen Dienstleistungen Anwendung, über die mit TUI fly Vermarktungs GmbH unter Einbeziehung der Allgemeinen Beförderungsbedingungen von TUI fly (im Folgenden ABB TUI fly genannt) ein Vertrag abgeschlossen wurde und die durch Tunisair ausgeführt werden. 

 
1.2. 
TUI fly Vermarktungs GmbH ist vertraglicher Luftfrachtführer i.S.d. luftverkehrsrechtlichen Vorschriften und Vertragspartner des Fluggastes. TUI fly Vermarktungs GmbH wird die dem Fluggast geschuldete Luftbeförderung von Tunisair ausführen lassen. Tunisair ist ausführender Luftfrachtführer i.S.d. luftverkehrsrechtlichen Vorschriften. 

 
1.3.  
Zusätzlich zu diesen BBB Tunisair gelten die ABB TUI fly. Im Falle von Widersprüchen zwischen diesen BBB Tunisair und den ABB TUI fly, haben die ABB TUI fly Vorrang. 

2. Kontakt zu TUI fly Vermarktungs GmbH und zu Tunisair

2.1. 
TUI fly Vermarktungs GmbH ist unter folgender Anschrift erreichbar: 

TUI fly Vermarktungs GmbH 
Karl-Wiechert-Allee 23 
30625 Hannover 
Germany 

 

2.2.  
In den nachfolgenden Regelungen wird an einzelnen Stellen auf das TUI fly Vermarktungs GmbH Servicecenter verwiesen. Kontaktinformationen zum TUI fly Vermarktungs GmbH Servicecenter finden Sie unter:

https://www.tui.com/service-kontakt/flug/kontakt

2.3.  
Alle direkt bei Tunisair vorzunehmenden Anmeldungen werden durch das Tunisair Service Center unter folgenden Kontaktdaten vorgenommen: 

Tunisair Deutschland 
Telefonnummer: 069 27100110 
E-Mail: Callcenter(at)tunisair.com.tn 
Internet: http://www.tunisair.com 

Ansprechpartner 

Call-Center: 
- Linienflüge ab München: +49 (0)89 5956 -53/-54 
- Linienflüge ab Düsseldorf : +49 (0)211 32309 -16/-17/-18 
- Linienflüge ab Frankfurt, Hamburg, Berlin: +49 (0)69 / 27 1001-10/-11/-12 

Für anmeldepflichtige Sonderreservierungen (UM, Sonderessen, Ein-/und Ausstiegshilfen, Tiere, Schusswaffen, etc.) wenden Sie sich bitte per E-Mail an folgende Adressen: 
- Linienflüge ab München: muenchen(at)tunisair.de 
- Linienflüge ab Düsseldorf: duesseldorf(at)tunisair.de 
- Linienflüge ab Frankfurt, Hamburg, Berlin: specialcases.tu(at)tunisair.de 

3. Zusatzleistungen

Aktuelle Gebühren für Zusatzleistungen, die direkt bei Tunisair buchbar sind, können bei Tunisair angefragt werden (für Kontaktinformationen siehe Artikel 2.3.).

 

4. Flugscheine

4.1. Allgemeine Bestimmungen 
4.1.1.1. 
Tunisair erbringt die Beförderungsleistung nur gegenüber dem im elektronischen Ticket genannten Fluggast. Der Fluggast wird aufgefordert, ein geeignetes Ausweisdokument vorzulegen. 
In diesem Vertrag: „elektronisches Ticket“ ist ein elektronischer Eintrag/Flugcoupon, der sich in dem Tunisair Reservierungssystem befindet um eine Flugbuchung zu erfassen, für die der Luftfrachtführer oder der bevollmächtigte Agent ein elektronisches Ticket ausgestellt hat. Diese Beförderungsbedingungen sind darin einbezogen. 

„Luftfrachtführer“ bezeichnet alle Luftfrachtführer, die den Fluggast und/oder dessen Gepäck befördern oder andere zugehörige Dienstleistungen erbringen. 

„Beförderung“ entspricht „Transport“ und unterliegt den Regelungen und Beschränkungen bzgl. der Haftung wie im Warschauer Abkommen und im Montrealer Übereinkommen festgelegt, es sei denn, solche Beförderung wird nicht als „international“ anerkannt nach der Festlegung dieser Abkommen. Soweit nicht im Gegensatz zu den oben genannten Bedingungen, unterliegt die Beförderung und von jedem Luftfrachtführer erbrachten Dienstleistungen: 

(i) den im elektronischen Ticket aufgeführten Bestimmungen; 
(ii) den geltenden Flugpreis; und 
(iii) den Beförderungsbedingungen des Luftfrachtführers und angeschlossenen Regelungen (die auf Anfrage vom Fly Egypt Servicecenter oder auf der Website erhältlich sind (Kontaktdaten siehe Artikel 2.2) 

4.1.1.2. Flugticket als Anscheinsbeweis 
Tunisair erbringt die Beförderungsleistung nur gegenüber dem im elektronischen Ticket genannten Fluggast. Der Fluggast wird aufgefordert, ein geeignetes Ausweisdokument vorzulegen. Nur die Person, die über eine gültige Buchungsbestätigung verfügt (im Warschauer Abkommen und im Montrealer Übereinkommen „Ticket“ genannt) wird befördert, vorausgesetzt, dass jeder Fluggast als Fluggast in der Buchungsbestätigung genannt ist. 

4.1.2. Tickets sind nicht übertragbar: 
a) Für den Fall, dass ein Ticket von einem Fluggast vorgelegt wird, welcher nicht zur Beförderung berechtigt wird, haftet der Luftfrachtführer nicht gegenüber der berechtigten Person, wenn der Luftfrachtführer in gutem Glauben Beförderungsleistungen oder eine Erstattung anbietet. 

b) Der Luftfrachtführer behält sich das Recht vor einen Fluggast aufzufordern sich auszuweisen. 

4.1.3. Der Flugschein steht und verbleibt jederzeit im Eigentum der ausstellenden Gesellschaft. Das Ticket stellt einen Anscheinsbeweis für einen Beförderungsvertrag zwischen Tunisair und dem Fluggast dar. Die im Ticket enthaltenen Vertragsbedingungen fassen die Bestimmungen dieser Beförderungsbedingungen zusammen. 

4.1.4. Das vom Fluggast erworbene elektronische Ticket ist ausschließlich für den Transport des im Ticket genannten Fluggastes vom Abflugort zum endgültigen Ankunftsort an dem bestimmten Datum und mit der abgebildeten Flugnummer gültig. Sofern der Fluggast an der Beförderung Änderungen vornehmen möchte, ist der Fluggast angehalten, im Vorfeld Kontakt mit dem TUI fly Vermarktungs GmbH Servicecenter aufzunehmen (Kontaktdaten siehe Artikel 2.2.). 

4.2. Name und Anschrift des Luftfrachtführers 
Tunisair darf im Flugschein in Form des Flugliniencodes oder in sonstiger Weise abgekürzt werden. Die Kontaktinformationen von Tunisair können diesen Beförderungsbedingungen entnommen werden (Kontaktdaten siehe Artikel 2.3.). 

5. Buchung

5.1. Voraussetzungen für Buchungen 
5.1.1. 
Die Buchung wird von der TUI fly Vermarktungs GmbH oder den bevollmächtigten Agenten aufgenommen und schriftlich bestätigt. 

5.1.2. Sofern der Fluggast an einer Krankheit oder einem anderen Gebrechen leidet, bei dem der Fluggast ärztliche oder besondere Betreuung beim Ein- und Aussteigen oder während des Fluges benötigt (zum Beispiel in Artikel 7.2 und 7.3 beschriebenen Fällen), muss der Fluggast das TUI fly Vermarktungs GmbH Servicecenter (Kontaktdaten siehe Artikel 2.2.). bei der Buchung darüber informieren. Wenn der Fluggast in bestimmte Länder fliegt oder dort abfliegt, können örtliche Gesetze besagen, dass der Fluggast den Bestimmungen in Artikel 5.1.2 nicht nachkommen muss. Der Fluggast sollte das TUI fly Vermarktungs GmbH Servicecenter (Kontaktdaten siehe Artikel 2.2.). befragen, wie diese Anforderungen sich unterscheiden. 

5.2. Frist zum Erwerb des Flugscheins 
Wenn der Fluggast den Flugpreis nicht bis zu dem mit Tunisair oder dem bevollmächtigten Agenten vereinbarten Zeitpunkt bezahlt hat, so kann Tunisair die Flugbuchung streichen. 

5.3. Persönliche Daten 
Der Fluggast erkennt an, dass er Tunisair seine persönlichen Daten für folgende Zwecke zur Verfügung stellt: Buchungen, Erwerb von Flugscheinen, Erwerb von Zusatzleistungen, Entwicklung und Angebot weiterer Dienstleistungen, Erleichterung von Einwanderungs- und Einreiseformalitäten durch Übermittlung der mit der Reise zusammenhängenden Daten. Der Fluggast ermächtigt Tunisair die Daten zu diesen Zwecken zu speichern und zu verwenden und sie an die Tunisair Büros, bevollmächtigte Agenten, Behörden, andere Luftfrachtführer oder Anbieter der oben genannten Dienstleistungen weiterzugeben. 

5.4. Sitzplätze 
Tunisair wird sich bemühen, Sitzplatzanfragen im Vorfeld entgegenzunehmen. Dennoch kann Tunisair keine bestimmten Plätze garantieren. Tunisair ist berechtigt Sitzplätze jederzeit neu zuzuweisen, auch nach Betreten des Flugzeugs. Es kann aus berechtigten Gründen erforderlich sein, einschließlich – aber nicht ausschließlich – aus Betriebs- oder Sicherheitsgründen. 

6. Check-in und Einsteigen

6.1. Jeder Flughafen hat eigene Meldeschlussfristen. Tunisair empfiehlt dem Fluggast sich darüber zu informieren und die Frist einzuhalten. Die Reise verläuft reibungsloser, wenn der Fluggast ausreichend Zeit zur Einhaltung der Meldeschlusszeit einplant. Hält der Fluggast den Meldeschluss nicht ein, ist Tunisair zur Streichung der Buchung berechtigt. Tunisair oder die bevollmächtigten Agenten informieren den Fluggast über die Meldeschlusszeiten für den Flug mit Tunisair. Außerdem ist diese Auskunft dem Tunisair Flugplan bzw. der Website zu entnehmen. 

6.2. Der Fluggast muss sich spätestens zu der am Check-in mitgeteilten Zeit zum Einstieg einfinden. 

6.3. Erscheint der Fluggast nicht pünktlich zum Einstieg, kann Tunisair den für den Fluggast reservierten Platz streichen und das aufgegebene Gepäck ausladen. 

6.4. Der Fluggast allein ist für die Beschaffung der für die Reise notwendigen Reisedokumente und Visa verantwortlich. Zusätzlich hat der Fluggast alle Vorschriften, Gesetze und Anforderungen der Staaten zu befolgen, die überflogen oder angeflogen werden oder von denen aus geflogen wird. Tunisair haftet nicht für die Folgen, die entstehen, falls der Fluggast es unterlässt, sich die notwendigen Papiere zu beschaffen, oder aus der Nichtbefolgung der in Betracht kommenden Gesetzte, Anforderungen, Vorschriften, Regeln oder Anweisungen, seien sie mündlich oder schriftlich. 

6.5. Der Fluggast hat sich sämtlichen Sicherheitsprüfungen gemäß den am Abflugort geltenden Regelungen zu unterziehen. 

 

7. Beschränkung und Ablehnung der Beförderung

7.1. Recht auf Verweigerung der Beförderung 
7.1.1. 
Tunisair kann die Beförderung bzw. die des Gepäcks nach ihrem Ermessen verweigern, wenn Tunisair dem Fluggast zuvor schriftlich mitgeteilt hat, dass Tunisair den Fluggast ab dem Zeitpunkt der Benachrichtigung nicht mehr auf den Tunisair Flügen befördern wird. In diesem Fall haftet Tunisairnicht, aber der Fluggast hat Anspruch auf Rückerstattung des Flugpreises. 

7.1.2. Tunisair darf ferner die Beförderung vom Fluggast oder die Beförderung des Gepäcks (ohne die Pflicht zu einer vorherigen Mitteilung) auf jedem Flug verweigern (selbst wenn der Fluggast über einen gültigen Flugschein und eine Bordkarte verfügt), wenn eines oder mehrere der folgenden Ereignisse oder Umstände eingetreten sind, oder Tunisair den Grund zu der Annahme hat, dass sie eintreten können: 

7.1.2.1. Die Maßnahme ist zur Einhaltung maßgeblicher Gesetze, Verordnungen oder Anweisungen erforderlich; 

7.1.2.2. Die Beförderung vom Fluggast oder die Beförderung des Gepäcks könnte die Sicherheit, die Gesundheit oder das Wohlbefinden anderer Fluggäste oder der Besatzung wesentlich gefährden oder beeinträchtigen; 

7.1.2.3. Der geistige oder körperliche Zustand vom Fluggast, beispielsweise aufgrund des Genusses von Alkohol oder Drogen, stellt eine Gefahr für den Fluggast selbst, für Fluggäste, für die Besatzung oder das Flugzeug oder für Sachgüter dar; 

7.1.2.4. Tunisair davon überzeugt ist, dass die geistige oder körperliche Verfassung vom Fluggast, einschließlich der Auswirkungen von Alkoholgenuss oder Drogengebrauch, vermutlich eine nichtunerhebliche Belästigung oder Unannehmlichkeit für andere Fluggäste an Bord verursacht, sollte Tunisair dem Fluggast die Reise in der vom Fluggast gebuchten oder angenommenen Reiseklassegestatten; 

7.1.2.5. Der Fluggast sich geweigert hat, sich selbst oder das Gepäck einer Sicherheitskontrolle zu unterziehen, oder der Fluggast hat bei dieser Kontrolle die Sicherheitsfragen nichtzufriedenstellend beantwortet, oder der Fluggast hat die Auswertung oder Analyse eines Sicherheitsprofils nicht bestanden oder der Fluggast verletzt oder entfernt Kontrollsiegel auf seinem Gepäck oder Sicherheitsaufkleber auf seiner Bordkarte; 

7.1.2.6. Der Fluggast hat den gültigen Flugpreis, Steuern, Abgaben oder Gebühren nicht vollständig bezahlt. 

7.1.2.7. Der Fluggast ist augenscheinlich nicht im Besitz gültiger oder rechtmäßig erworbener Reisedokumente, oder der Fluggast erfüllt der Ansicht von Tunisair nach nicht die erforderlichen Visa Bestimmungen; der Fluggast möchte in ein Land einreisen, für das der Fluggast nur durchreiseberechtigt ist oder er keine gültigen Einreisepapiere besitzt (oder der Fluggast erfüllt die Visabestimmungen nicht);der Fluggast seine Reisedokumente während des Fluges oder zwischen Check-in und Boardingvernichtet, oder der Fluggast deren Übergabe an die Besatzung gegen Quittung verweigert oder der Fluggast Tunisair der Anfertigung einer Kopie seiner Reisedokumente nicht zustimmt; 

7.1.2.8. Der Fluggast legt eine gesetzeswidrig erworbene, nicht bei Tunisair oder einem der bevollmächtigten Agenten gekauften, als verloren oder gestohlen gemeldeten oder gefälschten Flugschein vor oder der Fluggast kann sich nicht die im Flugschein genannte Person ausweisen; 

7.1.2.9. Der Fluggast legt einen Flugschein vor, der weder von Tunisair noch von einem der bevollmächtigten Vertreter ausgestellt oder geändert wurde oder der beschädigt ist; 

7.1.2.10. Der Fluggast befolgt nicht die Tunisair Sicherheitsanweisungen vor dem Boarding oder an Bord des Flugzeugs oder die Anweisungen von Bodenpersonal oder Besatzungsmitgliedern und behindert diese bei der Erfüllung ihrer Pflichten. Der Fluggast manipuliert das Flugzeug, dessen Ausrüstung oder irgendeinen Teil davon oder der Fluggast droht mit dieser; 

7.1.2.11. Der Fluggast hat sich auf einem früheren Flug regelwidrig verhalten und Grund zur Annahmebesteht, dass sich ein solches Verhalten wiederholen kann; 

7.1.2.12. Der Fluggast hat auf einem früheren Flug einen der oben genannten Verstöße begangen und es besteht Grund zur Annahme, dass der Fluggast es noch einmal tun wird; 

7.1.2.13. Der Fluggast begeht eine Straftat, während er sich am Check-in befindet, das Flugzeug besteigt oder verlässt oder an Bord des Flugzeugs vor dem Start oder während der Fluggast eine Leistung von Tunisair nutzen; 

7.1.2.14. Der Fluggast gibt Drohungen, Beschimpfungen oder Beleidigungen von sich, belästigt andere, benutzt unanständige Worte oder bedroht, beschimpft oder beleidigt das Bodenpersonal oder Besatzungsmitglieder vor oder während des Besteigens des Flugzeugs oder beim Verlassen des Flugzeugs oder an Bord des Flugzeugs vor dem Start; 

7.1.2.15. Der Fluggast befolgt nicht die Tunisair Anweisungen im Bereich Sicherheit oder Wohlbefinden anderer Fluggäste (zum Beispiel in Bezug auf die Sitzverteilung; Lagerung von nichtaufgegebenem Gepäck; Rauchen; Alkoholkonsum; Drogengebrauch; Nutzung elektronischer Ausrüstung, einschließlich Mobiltelefonen, Laptop-Computern, PDAs [Minicomputern], tragbaren Rekordern, tragbaren Radios, CD-, DVD- und MP3-Playern, elektronischen Spielen und Übertragungsgeräten) oder der Fluggast verursacht Chaos und Unruhe an Bord; 

7.1.2.16. Der Fluggast hat eine falsche Bombendrohung, Entführungsdrohung oder eine andere Sicherheitsbedrohung von sich gegeben (oder augenscheinlich von sich gegeben) oder von sich zu geben versucht; 

7.1.2.17. Tunisair ist (mündlich und schriftlich) von der Einwanderungsbehörde oder anderen Behörden des Landes, in oder durch das der Fluggast reisen möchte oder in dem der Fluggast eine Zwischenlandung geplant hat, darüber informiert worden, dass dem Fluggast die Einreise in dieses Land verweigert wird, selbst wenn der Fluggast über gültige Reisedokumente verfügt; 

7.1.2.18. Der Fluggast versäumt es oder weigert sich, Tunisair die in seinem Besitz befindlichen oder dem Fluggast zur Verfügung stehenden Informationen zu geben, die eine staatliche Behörde rechtmäßig über den Fluggast von Tunisait verlangt hat, oder Tunisair den Eindruck hat, dass die vom Fluggast zur Verfügung gestellten Informationen falsch oder irreführend sind; 

7.1.2.19. Der Fluggast medizinisch gesehen flugunfähig ist; 

7.1.2.20. Der Fluggast unrechtmäßig im Besitz von Drogen ist oder Tunisair den hinreichenden Verdacht zu dessen Annahme hat. 

7.2. Besondere Betreuung 
Die Beförderung allein reisender Kinder, Behinderter, Schwangerer, Kranker oder besonders Betreuungsbedürftiger ist vorab mit Tunisair abzustimmen (Kontaktdaten siehe Artikel 2.3.). Behinderten Fluggästen, die Tunisair bei der Buchung über ihre besonderen Bedürfnisse in Kenntnis gesetzt haben und deren Beförderung von Tunisair akzeptiert wurde, darf Tunisair die Beförderung aufgrund der Behinderung oder der besonderen Bedürfnisse nachträglich nicht verweigern. 

7.3. Beförderung von Kindern 
Die Beförderung von Kindern zwischen dem vollendeten 2. Lebensjahr und bis zum vollendeten 11.Lebensjahr ist nur unter der Erfüllung bestimmter Voraussetzungen möglich. Abhängig vom Alter des Kindes muss die Beförderung von allein reisenden Kindern vorher angemeldet werden. Allein reisende Kleinkinder bis zum vollendeten 5. Lebensjahr werden nicht befördert. Kinder zwischen 5 bis einschließlich11 Jahren dürfen nicht alleine reisen. Hierfür bietet Tunisair einen extra Begleitservice an. Bitte diesen Service direkt bei der Flugbuchung bei Tunisair anmelden (Kontaktdaten siehe Artikel 2.3.). Es fällt hierfür zusätzlich zum Flugpreis pro Strecke eine Betreuungsgebühr an. Vorschriften für die Beförderung von allein reisenden Kindern sind bei Tunisair erhältlich (Kontaktdaten siehe Artikel 2.3.). 

7.4. Flugfähigkeit 
7.4.1. 
Der Fluggast muss vor Betreten des Flugzeugs medizinisch für die Beförderung flugfähig sein. Eine ärztliche Untersuchung ist nicht erforderlich, es sei denn, der Fluggast hat Grund zu der Annahme oder der Fluggast sollte bei vernünftiger Betrachtung eigentlich wissen, dass er eine Krankheit hat, die sich durch einen regulären Flug verschlimmern oder der Fluggast Probleme bereiten könnte, sofern de rFluggast vor Ende des Fluges keine professionelle ärztliche Behandlung erhält. Ist dies der Fall, ist der Fluggast verpflichtet, vor dem Flug professionellen ärztlichen Rat einzuholen und Tunisair spätestens48 Stunden vor dem Flug den medizinischen Bericht eines ausreichend qualifizierten Arztes vorzulegen, der die Flugfähigkeit für alle vom Fluggast gebuchten Flüge bestätigt. 
Wenn der Fluggast in bestimmte Länder fliegen oder fort abfliegen, können örtliche Gesetze besagen, dass der Fluggast den Bestimmungen in Artikel 7.4 nicht nachkommen muss. Der Fluggast sollte Tunisair befragen (Kontaktinformationen siehe Artikel 2.3.), wie diese Anforderungen sich unterscheiden. 

7.4.2. Schwangere Frauen werden bis Ende des 6. Monats ohne Einschränkung an Bord akzeptiert. Ab dem 7. bis Ende des 8. Schwangerschaftsmonats benötigen Schwangere ein ärztliches Attest, das die Unbedenklichkeit der Flugreise bestätigt, das voraussichtliche Geburtsdatum festhält und frühestens 7Tage vor Abflug ausgestellt wurde. Ab dem 9. Monat können Schwangere nicht mehr an Bord von Tunisair mitfliegen. 

7.4.3. Wenn der Fluggast während des Fluges aus irgendeinem Grund krank werden sollte (mit Ausnahme von Gründen, die von Tunisair oder eines bevollmächtigten Agenten zu vertreten sind) oder aufgrund einer Schwangerschaft, erstattet der Fluggast Tunisair alle Kosten infolge der Behandlung an Bord des Flugzeugs, für die Beförderung des Fluggastes auf dem Boden oder für die Behandlung durch Dritte. 

8. Gepäck

8.1. Freigepäck 
Der Fluggast kann in bestimmten Umfang kostenloses Freigepäck mitführen. Die Freigepäckgrenzen ergeben sich aus dem elektronischen Flugschein. 

8.2. Übergepäck 
Für die Beförderung von Gepäck über die Freigepäckgrenze hinaus ist eine zusätzliche Gebühr zu zahlen. Die geltenden Sätze für Übergepäck können bei Tunisair erfragt werden (Kontaktinformationen s. Artikel 2.2). Wenn der Fluggast mehr als 23kg Übergepäck und/oder sperrige Gegenstände (wie Fahrräder oder Rollstühle) transportieren möchte, so hat er dies Tunisair im Voraus mitzuteilen (Kontaktinformationen siehe Artikel 2.3.). Wenn der Fluggast dies unterlässt, behält sich Tunisair vor, die Beförderung von Übergepäck und/oder sperrigen Gegenständen zu verweigern. Übergepäck, das der Fluggast als Luftfracht befördern will, muss spätestens 24 Stunden vor dem Check-in zum Flug aufgegeben sein. 

8.3. Als Gepäck nicht anzunehmende Gegenstände 

8.3.1. Im Gepäck vom Fluggast dürfen folgende Gegenstände nicht mitgeführt werden:  

8.3.1.1. Gegenstände, die dazu geeignet sind, das Flugzeug oder Personen und Gegenstände an Bord des Flugzeugs zu gefährden, so wie sie in den Gefahrgutregeln der ICAO (International Civil Aviation Organisation), den technischen Vorschriften für die sichere Beförderung gefährlicher Güter in der Luft sowie in den in der IATA (International Air Transport Association), in den Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter sowie in den Tunisair Vorschriften aufgeführt sind (weitere Informationen sind auf Anfrage bei Tunisair erhältlich (Kontaktinformationen siehe Artikel 2.3.); 

8.3.1.2. Gegenstände, deren Beförderung nach den einschlägigen Gesetzen, Vorschriften oder Verordnungen des Staates, der angeflogen oder überflogen oder von dem aus geflogen wird, verboten sind; 

8.3.1.3. Gegenstände, die von Tunisair als für die Beförderung ungeeignet betrachtet werden, da sie gefährlich oder unsicher sind, aufgrund ihres Gewichts, ihrer Größe, ihrer Form oder ihres Charakters als unsicher gelten bzw. zerbrechlich oder verderblich sind, wobei unter anderem der Typ des eingesetzten Flugzeugs berücksichtigt werden muss. Informationen über nicht zur Beförderung geeigneter Gegenstände erhält der Fluggast auf Anfrage (Kontaktinformationen siehe Artikel 2.3.). 

8.3.2. Im nicht aufgegeben Gepäck darf Folgendes nicht enthalten sein: 
echte, nachgeahmte oder Spielzeugwaffen (aus Kunststoff oder Metall) oder Gegenstände, die wie eine Waffe aussehen oder bei vernünftiger Betrachtung dafür gehalten werden können, Werkzeuge eines Handwerkers, Munition, Sprengkapseln, Zündvorrichtungen, Granaten, Gas und Gasbehälter, wie z. B. Butan, Propan, Acetylen, Sauerstoff, Explosivstoffe oder irgendein Objekt, das Explosivstoffe enthält, Katapulte, Armbrüste, Harpunen und Speergewehre, Betäubungs- oder Schreckgeräte, wie z. B. Elektroschocker, ballistisch geführte Energiewaffen, Feuerzeuge in Schusswaffenform, Feuerwerkskörper, Leuchtkugeln und andere Pyrotechnik (einschließlich Partybomben, Knaller und Zündplättchenpistolen), Streichhölzer, sofern es keine Sicherheitsstreichhölzer sind, raucherzeugende Kanister oder Patronen, entzündliche Flüssigbrennstoffe, wie z. B. Benzin, Diesel, Feuerzeugbenzin, Alkohol, Ethanol, Sprayfarbe, Terpentin und Verdünnung, Getränke mit über 70 Volumenprozent Alkohol, Säuren und Laugen, wie z.B. Nassbatterien, die auslaufen könnten, Substanzen mit Korrosions- oder Bleichwirkung wie z.B. Quecksilber, Chlor, außer Gefecht setzende und kampfunfähig machende Abwehrsprays wie z.B. Muskat- und Pfeffersprays, Tränengas, radioaktives Material, wie z.B. medizinische oder kommerzielle Isotope, Gifte, Infektionsstoffe oder gefährliches biologisches Material, wie z.B. infiziertes Blut, Bakterien und Viren, selbstentzündliches oder selbstbrennbares Material, Feuerlöscher, Pfeile, Haushaltsbesteck, Scheren, Korkenzieher, Nagelfeilen, Messer mit Klingen jeder Länge, Stricknadeln, Papiermesser, Schlagstöcke und Schläger, Rasierklingen (mit Ausnahme von Sicherheitsrasierern und den dazu gehörigen Kartuschen), Billiard-, Snooker- oder Poolstöcke, Injektionsnadeln (außer denen, die aus medizinischen Gründen benötigt werden und für die ein ärztliches Attest vorliegt, das die Krankheit bestätigt), harte Sportbälle oder Kampfsportgeräte. 

8.3.3. Schusswaffen (echte, nachgeahmte oder Spielzeugwaffen), Luftdruckpistole, Komponenten von Schusswaffen und Munition, die nicht für die Jagd und sportliche Aktivitäten bestimmt sind, sind von der Beförderung als Gepäck ausgeschlossen. Waffen und Munition, die für jagdlichen bzw. sportlichen Zwecke bestimmt sind, dürfen nur nach eigenem Ermessen als aufgegebenes Gepäck befördert werden. Die Waffen müssen entladen sowie mit einer Sicherheitssperre versehen und in einem dafür bestimmten Koffer sicher verpackt sein. Die Beförderung von Munition unterliegt den unter 8.3.1.1 genannten Bestimmungen der ICAO und der IATA. 

8.3.4. Waffen wie antike Schusswaffen, Schwerter, Messer und ähnliche Gegenstände können in unserem Ermessen als aufgegebenes Gepäck zugelassen werden. Das Mitführen dieser Waffen in die Kabine des Flugzeugs ist jedoch nicht gestattet. Solche Gegenstände werde das Sicherheitspersonal des Flughafens übergeben, das Personal wird sie an die jeweiligen Fluggäste weitergeben. 

8.3.5. Im aufgegebenen Gepäck dürfen Geld, Juwelen, Edelmetalle, Computer, persönliche elektronische Gegenstände, gespeicherte Daten oder Arzneimittel oder medizinische Ausrüstung, die während des Fluges oder während Ihrer Reise benötigt werden oder bei Verlust oder Beschädigung nicht schnell ersetzt werden können, Haus- oder Autoschlüssel, begebbare Wertpapiere, Effekten oder andere wertvolle Gegenstände oder Dokumente, Geschäftspapiere, Reisepässe oder andere Ausweispapiere oder Muster nicht enthalten sein. 

8.3.6. Nach den „Technischen Vorschriften für die sichere Beförderung gefährlicher Güter im Luftverkehr“ der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO), Ausgabe 2015 - 2016, dürfen E-Zigaretten und andere elektronischen, batteriebetriebenen Raucherbedarfsartikel nicht mehr im aufgegebenen Gepäck transportiert werden. Außerdem ist das Aufladen der Akkus von Fluggästen sowie den Besatzung an Bord von Flugzeugen untersagt. 

8.3.7. Falls der Fluggast trotzdem Gegenstände, die in 8.3.1, 8.3.2, 8.3.3, 8.3.4, 8.3.5 und 8.3.6 genannt sind, in seinem Gepäck mitführt, haftet Tunisair nicht für den Verlust oder für die Beschädigung solcher Gegenstände. 

8.3.8. Es wird empfohlen keine zerbrechlichen oder verderblichen Gegenstände im aufgegebenen Gepäck mitzuführen. 

8.4. Recht auf Verweigerung der Beförderung 

8.4.1. Gemäß den Artikeln 8.3.2. und 8.3.3. verweigert Tunisair die Mitführung von Gepäck, welches Gegenstände wie in Artikel 8.3. beschrieben, enthält. Ferner darf Tunisair die Beförderung solcher Gegenstände bei deren Entdeckung verweigern, unabhängig davon, ob oder wann Tunisair solche Gegenstände entdeckt oder über sie informiert wird. 

8.4.2. Tunisair darf die Beförderung jedes Gepäckstückes verweigern, welches Tunisair begründet aufgrund von Größe, Form, Gewicht, Erscheinungsbild, Inhalt oder Beschaffenheit oder aus operativen Gründen oder Sicherheitsgründen oder im Interesse anderer Passagiere als nicht geeignet für die Beförderung erachten. Informationen über nicht zur Beförderung geeignete Gegenstände erhält der Fluggast auf Anfrage bei Tunisair (Kontaktinformationen siehe Artikel 2.3.) 

8.4.3. Tunisair darf die Beförderung von Gepäck ablehnen, wenn es dem Erachten nach nicht ordnungsgemäß in Koffern oder ähnlichen Behältern verpackt ist. Informationen über nicht zur Beförderung geeigneter Verpackung und Behälter erhält der Fluggast auf Anfrage (Kontaktinformationen siehe Artikel 2.3.). 

8.4.4. Sofern nicht vorab Vereinbarungen mit Tunisair bezüglich der Beförderung von Gepäck getroffen wurden, ist Tunisair berechtigt, diese über die Freigrenze hinaus gehenden Gepäckstücke auf späteren Flügen zu befördern. 

8.5. Durchsuchungsrecht 
Aus Sicherheitsgründen kann Tunisair verlangen, dass der Fluggast einer Durchsuchung oder Durchleuchtung der Person und des Gepäcks sowie dem Röntgen des Gepäcks zustimmt, um festzustellen, ob der Fluggast im Absatz 8.3.1. beschriebene Gegenstände oder nicht nach Absatz 8.3.2. vorgelegte Waffen oder Munition besitzt oder solche sich in sein Gepäck befinden. Willigt der Fluggast in eine solche Durchsuchung nicht ein, so ist Tunisair berechtigt, die Beförderung des Fluggasts und des Gepäcks abzulehnen. Auf Verlangen hat der Fluggast der Durchsicht des aufgegebenen und nicht aufgegebenen Gepäcks durch Zoll- und andere Beamte beizuwohnen. Tunisair haftet nicht für den dem Fluggast während der Untersuchung entstehenden Schaden. Der Fluggast muss Sicherheitskontrollen des Gepäcks durch Tunisair, der Tunisair bevollmächtigten Agenten, staatlichen Beamte, Flughafenangestellten, Polizei oder Militär und die zur Fluggast Beförderung eingesetzten Luftfrachtführer gestatten. Willigt der Fluggast in eine Untersuchung seiner Person oder des Gepäcks nicht ein, so kann Tunisair die Beförderung und die Beförderung des Gepäcks ablehnen. 

8.6. Aufgegebenes Gepäck
8.6.1. 
Nach Anlieferung des aufzugebenden Gepäcks nimmt Tunisair es in die Obhut und stellt für jedes Gepäckstück eine Gepäckidentifizierungsmarke aus. Falls Tunisair beim Einsteigen verlangt, dass der Fluggast das Gepäck, das er an Bord als Handgepäck mitnehmen wollte, abzugeben hat, wird das Gepäck zum Frachtraum gebracht. Das Gepäck wird in Verbindung mit Gepäckschein vom Fluggast als aufgegebenes Gepäck betrachtet. 

8.6.2. Aufgegebenes Gepäck sollte mit dem Namen oder anderen Angaben vom Fluggast zur Identifizierung (einschließlich Telefonnummer) versehen sein. 

8.6.3. Wenn möglich wird das aufgegebene Gepäck mit demselben Flugzeug befördert, in dem der Fluggast befördert wird, es die denn, dass Tunisair aus Sicherheits- oder Betriebsgründen entscheidet, es auf einem anderen Flug zu befördern. Wird das aufgegebene Gepäck auf einem anderen Flug befördert, wird Tunisair es an dem vom Fluggast genannten Aufenthaltsort ausliefern, soweit nach geltendem Recht am Abholort nicht die Anwesenheit des Fluggastes bei der Zollbeschauung erforderlich ist oder der Grund für die Beförderung des aufgegebenen Gepäcks in einem anderen Flugzeug durch Größe, Gewicht oder Art des aufgegebenen Gepäcks oder der Nichterfüllung dieser Beförderungsbedingungen bedingt ist. 

8.6.4. Sofern Tunisair nicht beschließt, das aufgegebene Gepäck nicht auf demselben Flugzeug wie den Fluggast zu befördern, wird das Gepäck vom Fluggast nicht befördert, wenn der Fluggast nicht in das Flugzeug, in das es eingeladen wird, einsteigt oder der Fluggast das Flugzeug nach dem Anbordgehen vor dem Start oder an einem Zwischenlandeort verlässt, ohne wieder an Bord zu gehen. 

8.6.5. Der Fluggast muss dafür sorgen, dass das aufgegebene Gepäck ausreichend robust und gut gesichert ist, um die üblichen Belastungen einer Luftbeförderung ohne Schaden zu überstehen (abgesehen vom normalen Verschleiß). 

8.7. Nicht aufgegebenes Gepäck / Handgepäck 
8.7.1. 
Tunisair ist dazu berechtigt, maximale Abmessungen und/oder ein Maximalgewicht für nicht aufgegebenes Gepäck, das der Fluggast im Flugzeug mit sich führt, festzulegen. Wenn Tunisair dies nicht getan hat, muss das Handgepäck in jedem Fall unter den vor den ihm befindlichen Sitz oder in ein geschlossenes Gepäckfach in der Kabine des Flugzeugs passen. Lässt sich das Gepäck nicht auf die Weise versorgen oder übersteigt es das Maximalgewicht oder ist es sonst gefährlich, muss der Fluggast es aufgeben und Tunisair befördert es als aufgegebenes Gepäck. Für diese Dienstleistung kann Tunisair einen Zuschlag verlangen. 

8.7.2. Gegenstände, die für die Beförderung im Frachtraum nicht geeignet sind (z.B. empfindliche Musikinstrumente) und die den Anforderungen gemäß Absatz 8.7.1 nicht entsprechen, werden zur Beförderung in der Kabine nur dann angenommen, wenn der Fluggast Tunisair im Voraus informiert und Tunisair die Erlaubnis dazu erteilt hat. Tunisair ist berechtigt, hierfür einen Zuschlag zu erheben. 

8.8. Abholung und Ausgabe des aufgegebenen Gepäcks 
8.8.1. 
Gemäß Absatz 8.6.3. ist der Fluggast verpflichtet, das aufgegebene Gepäck abzuholen, sobald es am Zielort bereitgestellt wird. Wenn der Fluggast das Gepäck nicht innerhalb einer angemessenen Zeit abholt, ist Tunisair berechtigt, dem Fluggast eine Verwaltungsgebühr in Rechnung zu stellen. Wenn der Fluggast sein aufgegebenes Gepäck nicht von drei (3) Monaten nach der Bereitstellung abholt, ist Tunisair dazu berechtigt, frei darüber verfügen, ohne dem Fluggast gegenüber haftbar gemacht zu werden. 

8.8.2. Zur Übernahme des Reisegepäcks ist allein der Inhaber des Gepäckscheins und der Gepäckidentifizierungsmarke berechtigt, die dem Fluggast zum Zeitpunkt der Gepäckaufgabe ausgehändigt wurden. Wenn der Gepäckschein nicht vorgelegt wird, kann das Reisegepäck ausgehändigt werden, wenn der Gepäckschein vorgewiesen wird und das Gepäck in anderer Weise identifiziert werden kann. 

8.8.3. Kann die das Gepäck entgegennehmende Person den Gepäckschein nicht vorweisen oder das Gepäck durch den Identifizierungsteil der Gepäckmarke, falls eine solche ausgestellt wurde, nicht identifizieren, so liefert Tunisair das Gepäck nur unter Bedingung aus, dass das Recht auf Herausgabe zur Tunisair Zufriedenheit glaubhaft gemacht wurde, und – falls die Fluggesellschaft dies verlangt – eine ausreichende Sicherheit hinterlegt wird, um die Fluggesellschaft gegenüber Verlust, Beschädigung oder Kosten, die aufgrund einer solchen Übergabe entstehen könnten, schadlos zu halten. 

8.8.4. Im Falle von verloren gegangenem, verspätetem oder beschädigtem Gepäck muss Tunisair unverzüglich nach der Ankunft verständigt werden. Die Entgegennahme des aufgegebenen Gepäcks durch den Inhaber der Gepäckidentifizierungsmarke ohne Beanstandung zum Abholzeitpunkt ist der Anscheinsbeweis, dass das Gepäck in einwandfreiem Zustand und gemäß dem Beförderungsvertrag abgeliefert wurde. 

8.9. Tierbeförderung 
Tunisair befördert keine Tiere im Frachtraum des Flugzeugs, weder als Fracht noch als aufgegebenes Gepäck. 

8.9.1. Nur Kleintiere wie Hunde, Katzen oder Kleinvögel (bis max. 8 kg inkl. Transportbox) werden von Tunisair zur Beförderung in der Kabine akzeptiert. 

8.9.2. Voranmeldung und kostenpflichtige Buchung ist vor dem Reisedatum erforderlich. 

8.9.3. Die Beförderung von Tieren in der Kabine unterliegt den nachfolgenden Bedingungen:  

8.9.3.1. Damit es das Wohlbefinden anderer Fluggäste nicht beeinträchtigt, muss das Tier in einer Transportkiste untergebracht werden. 

8.9.3.2. Mehr als vier Kisten werden in der Kabine nicht erlaubt. 

8.9.4. Der Fluggast haftet für die Einhaltung aller tierrechtlichen Vorschriften, welche für die Einreise bzw. Ankunft der Tiere in oder die Durchreise durch die jeweiligen Staaten gelten. 

8.10. Vom Flughafensicherheitspersonal entfernte Gegenstände 
Tunisair haftet unter keinen Umständen für Gegenstände, die vom Flughafensicherheitspersonal aus dem Gepäck des Fluggast aus Sicherheitsgründen entfernt und/oder zurückgehalten wurden. 

8.11. Handgepäck 
Das Handgepäck vom Fluggast hat in jedem Fall unter den vor dem Fluggast befindlichen Sitz oder in ein Gepäckfach in der Kabine des Flugzeugs zu passen hat. Wenn das Handgepäck die auf der Tunisair Website veröffentlichten, maximalen Grenzen überschreitet, wird es nicht zur Beförderung in der Flugzeugkabine genehmigt. Falls das Tunisair Bodenpersonal das Handgepäck nicht akzeptiert, wird ein Betrag nach den Regelungen von Tunisair in Rechnung gestellt. Übergepäckzuschläge können anfallen. Das Gepäck wird in den Frachtraum gebracht und ein Gepäckschein wird ausgestellt. An manchen Flughäfen gibt es Einschränkungen bzgl. der Beförderung von Flüssigkeiten, Aeorosolspray und Gel. Fluggäste sollten beim Abflughafen die bestimmten Sicherheitseinschränkungen erfragen.

 

9. Flugpläne, Verspätungen, Flugstreichungen

9.1. Flugpläne
9.1.1. 
Die in Flugplänen angegebenen Flugzeiten können sich zwischen dem Datum der Veröffentlichung (oder Ausgabe) und dem Reisedatum ändern. Die Flugzeiten sind nicht garantiert und nicht Bestandteil des Beförderungsvertrages. 

9.1.2. Bevor Tunisair die Fluggast Buchung annimmt, wird Tunisair oder die bevollmächtigten Agenten den Fluggast über die planmäßige Abflugzeit informieren, die zu diesem Zeitpunkt gilt, und diese in den Flugschein eintragen. Es ist möglich, dass Tunisair die planmäßige Abflugzeit nach Ausstellung des Flugscheins ändern muss. Wenn der Fluggast Tunisair eine Kontaktadresse mitteilt, so wird Tunisair oder die bevollmächtigten Agenten sich bemühen, den Fluggast über solche Änderungen zu informieren. 

9.2. Verspätungen, Stornierung, Umleitung, usw.  
9.2.1. Tunisair trifft alle angemessenen und notwendigen Maßnahmen zur Verhinderung von Verspätungen bei der Passagier- und Gepäckbeförderung. Bei der Durchführung dieser Maßnahmen und zur Vermeidung von Annullierungen kann Tunisair im Falle von außergewöhnlichen Umständen die Beförderung mit einem anderen Luftfrachtführer und/oder Flugzeug im Namen von Tunisair veranlassen, ohne jedoch eine Pflicht zur Durchführung dieser Beförderung zu übernehmen. 

9.2.2. Falls Tunisair einen Flug annulliert, einen Flug nicht im vernünftigen Rahmen des Flugplans durchführen kann, nicht am Bestimmungsort vom Fluggast landet, kann der Fluggast unter den folgenden Möglichkeiten wählen (unter Vorbehalt bleiben die Bestimmungen des Abkommens): 

9.2.2.1. Der Fluggast kann ohne zusätzliche Kosten und falls nötig mit einer Verlängerung der Gültigkeitsdauer des Flugscheins einen anderen der planmäßigen Tunisair Flüge benutzen, auf dem freie Plätze verfügbar sind; oder 

9.2.2.2. Der Fluggast wird innerhalb einer angemessenen Zeit ohne zusätzliche Kosten an den im Ticket angegebenen Zielort, entweder durch Tunisair oder durch eine andere Fluggesellschaft oder mit einem gemeinsam vereinbarten Transportmittel befördert. Sofern Flugpreis und Zuschläge für die geänderte Route geringer sind als der vom Fluggast gezahlten Betrag, erstattet Tunisair die Differenz; oder 

9.2.2.3. Tunisair nimmt eine Erstattung nach Artikel 10.2. vor 

9.2.2.4. Falls es nicht möglich ist, innerhalb vernünftiger Frist mit einem Flug von Tunisair an den Bestimmungsort zu reisen und der Fluggast keine Rückerstattung wünscht, kann Tunisair den Fluggast mit einem Flug eines andern, von Tunisair ausgewählten Transportführers an den Bestimmungsort befördern lassen. 

9.2.3. Nach Eintritt eines der in 9.2.2. aufgeführten Ereignisse bzw. Umstände sind die in 9.2.2.1. und 9.2.2.3. genannten Optionen die einzigen und ausschließlichen, dem Fluggast zustehende Abhilfen, sofern ein Übereinkommen nichts anderes festlegt und Tunisair ist dem Fluggast gegenüber nicht weiter haftbar. 

9.2.4. Sofern einer von Tunisair planmäßigen Flüge von einem Flughafen innerhalb der EU erfolgen soll und annulliert worden ist oder mindestens vier (4) Stunden Verspätung hat, oder der Fluggast freiwillig in eine andere Klasse herabgestuft wurde, hat der Fluggast eventuell bestimmte Ansprüche, über die Tunisair den Fluggast im gegebenen Fall informiert. 

9.2.5. Ist eine Rückbestätigung notwendig und der Fluggast nimmt sie nicht vor, kann die vollständige Reservierung gestrichen werden. Falls die Reservierungen deswegen storniert werden, hat der Fluggast keinen Anspruch auf eine Erstattung des Flugpreises, es sei denn, es steht in den Bedingungen des Flugscheins. 

9.3 Nichtbeförderung wegen Überbuchung 
9.3.1.
 Bei der Nichtbeförderung wegen Überbuchung erbringt Tunisair Ausgleichszahlungen, Unterstützungsleistungen und Erstattungen im Rahmen der Regelungen von Tunisair und anderer geltender Richtlinien. 

9.3.2. Die Ausgleichsleistung wird auf weitergehende Schadenersatzansprüche angerechnet. 

9.3.3. Bei der Vergabe der verfügbaren Plätze wird Tunisair unbegleiteten Kindern, kranken und behinderten Fluggästen Vorrang einräumen. Ansonsten werden die Fluggäste in der Reihenfolge ihres Eintreffens und unter angemessener Berücksichtigung ihrer Interessen zur Beförderung angenommen. 

9.3.4. Ist absehbar, dass Fluggästen die Beförderung zu verweigern ist, so wird Tunisair zuvor versuchen, mit hierzu bereiten Fluggästen den freiwilligen Verzicht auf die Beförderung zu vereinbaren. 

9.3.5. Alle betroffenen Fluggäste haben Anspruch auf Ausgleichsleistungen. Die Höhe der Ausgleichsleistungen bemisst sich im Rahmen der Regelungen von Tunisair und anderer geltenden Richtlinien. 

9.4. Ersatz-Luftfrachtführer 
Tunisair behält sich das Recht vor, das Flugzeug und/oder den Luftfrachtführer zu ersetzen. 

10. Verhalten an Bord

10.1. Allgemeines 
Der Fluggast darf sich an Bord des Flugzeugs zu keinem Zeitpunkt so verhalten, dass der Fluggast das Flugzeug oder eine Person oder Sache an Bord gefährdet oder bedroht (durch falsche Drohungen oder anderweitig); die Besatzung bei der Erfüllung ihrer Pflichten beeinträchtigen, behindern oder stören; die mündlichen oder schriftlichen Anweisungen in Bezug auf Rauchen, Alkohol- und Drogengebrauch, Sicherheit oder die Verwendung elektronischer Ausrüstung; oder sich so verhalten, dass der Fluggast anderen Fluggästen, der Besatzung oder fremden Eigentum Unannehmlichkeiten oder Schaden zufügt. Falls der Fluggast sich nach Tunsiair Empfinden an Bord nicht angemessen verhält, kann Tunisair die von sich aus für notwendig erachteten Maßnahmen ergreifen, um dieses Verhalten zu unterbinden. Tunisair kann den Fluggast zu jedem Zeitpunkt ohne eine Haftung von Bord verweisen und Strafanzeige gegen den Fluggast erstatten. 

10.2. Elektronische Geräte 
Aus Sicherheitsgründen darf Tunisair das Benutzen von elektronischen Geräten an Bord verbieten oder einschränken, einschließlich, jedoch nicht beschränkt auf Mobiltelefone, Laptops, tragbare Aufnahmegeräte, tragbare Radios, CD-Player, elektronische Spiele oder Ausgabegeräte, darunter auch funkgesteuerte Spielzeuge und Funkgeräte. Die Benutzung von Hörgeräten und Herzschrittmachern ist erlaubt. 

10.3. Nichtraucherflüge 
Alle Tunisair Flüge sind Nichtraucherflüge. Das Rauchen ist in allen Bereichen des Flugzeugs verboten. 

10.4. Anschnallpflicht 
Der Fluggast ist gehalten während des Fluges grundsätzlich auf seinem Sitz Platz zu nehmen, dort besteht Anschnallpflicht. 

10.5. Bezahlung von Umleitungs- und sonstigen Kosten 
Falls Tunisair aufgrund des Verhaltens vom Fluggast in Artikel 10.1 nach Ermessen beschließt, das Flugzeug umzuleiten, um den Fluggast und/oder das Gepäck abzusetzen, muss der Fluggast alle Kosten für diese Umleitung übernehmen und Tunisair alle Kosten infolge der dadurch verursachten Verspätung des Flugzeuges erstatten.  

 

11. Verwaltungsformalitäten

11.1. Allgemeines  
11.1.1. 
Der Fluggast ist verpflichtet, sich die für die Reise notwendigen Reisedokumente und Visa zu beschaffen und alle Vorschriften, Gesetze und Anforderungen der Staaten zu befolgen, die überflogen oder angeflogen werden oder von denen aus geflogen wird. 

11.1.2. Tunisair haftet nicht für die Folgen, die Fluggästen aus der Unterlassung, sich die notwendigen Papiere zu beschaffen, oder aus der Nichtbefolgung der in Betracht kommenden Gesetze, Anforderungen, Vorschriften, Regeln oder Anweisungen entstehen. 

11.2. Reisedokumente 
Der Fluggast ist verpflichtet, vor Reiseantritt die Einreise- und Ausreisepapiere, Gesundheitszeugnisse und sonstigen Urkunden vorzuweisen, die seitens der in Betracht kommenden Staaten vorgeschrieben sind uns Tunisair die Anfertigung von Kopien dieser Dokumente zu gestatten. Tunisair behält sich das Recht vor, vom Fluggast die Vorlage sämtlicher Dokumente zu jedem Zeitpunkt während der Beförderung zu verlangen und dem Fluggast die Beförderung sowie die Beförderung des Gepäcks zu verweigern, falls der Fluggast diese Anforderungen nicht einhält oder seine Reisedokumente nicht in Ordnung zu sein scheinen, selbst wenn der Fluggast Teile seiner Beförderung bereits begonnen oder beendet hat, bevor deutlich wird, dass der Fluggast diesen Artikel 11.2 nicht befolgt. 

11.3. Einreiseverbot 
Wird dem Fluggast die Einreise in ein Land verweigert, so ist der Fluggast zur Zahlung der Strafe des Bußgeldes verpflichtet, das Tunisair von dem jeweiligen Land auferlegt wird. Der Fluggast ist ferner verpflichtet, den anwendbaren Flugpreis zu zahlen, falls Tunisair den Fluggast an seinen Abgangsort oder an einem anderen Ort bringen muss. Der für die Beförderung bis zum Ort der Abweisung oder Einreiseverweigerung gezahlte Flugpreis wird nicht erstattet. 

11.4. Haftung des Fluggastes für Strafen, Haftungskosten, usw. 
Falls Tunisair die Zahlung oder Hinterlegung von Strafen oder Bußen auferlegt wird oder Tunisair sonstige Auslagen wie Abbeförderungskosten oder Eskortierungsgebühren entstehen, weil der Fluggast die geltenden Gesetze, Verordnungen, Vorschriften, Anforderungen oder anderen Reisevorgaben der betreffenden Staaten nicht befolgt hat oder die notwendigen Dokumente nicht vorlegen kann, ist der Fluggast verpflichtet, Tunisair auf Verlangen die gezahlten oder hinterlegten Beträge und die aufgewendeten Auslagen zu erstatten. Tunisair ist berechtigt, den Wert nicht in Anspruch genommener Flugleistungen oder die Geldmittel vom Fluggast, die im Tunisair Besitz sich befinden, zur Deckung dieser Zahlungen und Auslagen zu verwenden. Die Höhe der Strafe und Bußgelder ist von Land zu Land verschieden und kann den Flugpreis übersteigen. Daher sollte der Fluggast in seinem eigenen Interesse auf die Einhaltung der Einreisebestimmungen achten. 

11.5. Zolluntersuchung 
Auf Verlangen hat der Fluggast der Durchsicht des aufgegebenen und nicht aufgegebenen Gepäcks durch Zoll- und andere Beamte beizuwohnen. Tunisiar haftet nicht für den dem Fluggast während der Untersuchung oder infolge Nichtbeachtens dieser Bestimmung entstehenden Schaden. 

11.6. Sicherheitsüberprüfung 
Der Fluggast ist verpflichtet, die durch die Behörden die Flughafenbetreiber, Fluggesellschaften oder durch Tunisair vorgenommene Sicherheitskontrollen durchzuführen zu lassen. 

11.7. Übermittlung von Passagierdaten 
Tunisair ist berechtigt, die Passdaten vom Fluggast und die im Zusammenhang mit der Reise personenbezogene Daten an Behörden im In- und Ausland (z.B. Behörden in den USA und Kanada) zu übermitteln, wenn das jeweilige Übermittlungsverlangen der Behörde aufgrund zwingender gesetzlicher Bestimmungen erfolgt und somit für die Erfüllung des Beförderungsvertrages erforderlich ist. 

11.8. Konfiszierte Reisedokumente 
Tunisair haftet nicht für die Wiederbeschaffung von Reisedokumenten, Ausweispapieren oder Flugscheinen, die von einer anderen Fluggesellschaft oder einer Regierungs- oder sonstigen Behörden einbehalten wurden. 

 

12. Haftung

Die Haftung von der TUI fly Vermarktungs GmbH und / oder von Tunisair richtet sich nach den Regelungen der ABB TUI fly.  

Die Europäische Kommission stellt unter http://ec.europa.eu/consumers/odr/ eine Plattform zur Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten bereit. 

13. Persönliche Daten

Im Rahmen der zulässigen Gesetze, gestattet der Fluggast TUI fly Vermarktungs GmbH und Tunisair alle persönlichen Daten, die TUI fly Vermarktungs GmbH und/oder Tunisair oder einem autorisierten Agenten zum Zwecke der Flugreservierung von Seiten des Fluggastes gegeben wurde, aufzubewahren. 
(a) Diese Daten sind wichtig für zusätzliche Dienste, wie der Ermittlung von Gepäckbetrug, bei der Vermeidung und Feststellung von Betrug mit Flugscheinen, zur Erfüllung der Ein- und Ausreisebestimmungen und zur Übermittlung an die Behörden. 
(b) Darüber hinaus sind TUI fly Vermarktungs GmbH und Tunisair befugt, die Personendaten für die genannten Zwecke an eigene Büros, autorisierte Agenten, andere Fluggesellschaften, andere Dienstleister und den Behörden im In- und Ausland zu übermitteln. 

14. Änderungen

14.1.  
TUI fly Vermarktungs GmbH behält sich das Recht vor, diese BBB Tunisair mit Wirkung für die Zukunft jederzeit zu ändern, ohne dass insoweit eine Pflicht zur Mitteilung gegenüber dem Nutzer besteht. Auf der Website wird die jeweils aktuelle Version der BBB Tunisair  vom Zeitpunkt ihrer Geltung an bereitgehalten. Mit der Weiternutzung der Website nach einer Änderung der BBB Tunisair erklärt der Nutzer sein Einverständnis zu den Änderungen. 

14.2.  
Keine Agentur, kein Mitarbeiter oder sonstiger Dritter ist berechtigt, diese BBB Tunisair abzuändern, zu ergänzen oder auf deren Anwendbarkeit zu verzichten. 

15. Mündliche Abreden

Diese BBB Tunisair und die ABB TUI fly enthalten alle Vereinbarungen des zwischen dem Fluggast und der TUI fly Vermarktungs GmbH bestehenden Vertrages und ersetzen alle vorangehenden Vereinbarungen, ungeachtet, ob diese mündlich, elektronisch oder schriftlich erfolgten. Im Falle von Widersprüchen zwischen diesen BBB Tunisair und den ABB TUI fly  haben die ABB TUI fly Vorrang. 

16. Unwirksamkeit einzelner Klauseln

Sollte eine der Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so berührt diese Unwirksamkeit nicht die übrigen Bestimmungen.

17. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

Das Vertragsverhältnis zwischen dem Fluggast und TUI fly Vermarktungs GmbH unterliegt - ungeachtet der Staatsangehörigkeit des Fluggastes - dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Gerichtsstand für Vollkaufleute, für Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben, sowie für Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, ist Hannover (Deutschland). Diese Gerichtsstandvereinbarung gilt nicht im sachlichen Anwendungsbereich des Warschauer Abkommens bzw. des Montrealer Übereinkommens. 

Verwender: 

TUI fly Vermarktungs GmbH 
Karl-Wiechert-Allee 23 
30625 Hannover 
Germany 
 
HRB 55840 / Handelsregister Amtsgericht Hannover 
USt-ID-Nr.: DE 171612631 
Geschäftsführung: Stefan Baumert 

Stand: 12.10.2020