TUI Hilfe

BBB Swiss

Besondere Beförderungsbedingungen

Besondere Beförderungsbedingungen der TUI fly Vermarktungs GmbH (nachfolgend ABB TUI fly) als vertraglicher Luftfrachtführer für Beförderungen mit Swiss International Air Lines AG als ausführendem Luftfrachtführer (nachfolgend BBB Swiss).

1. Anwendungsbereich

1.1.
Diese besonderen Beförderungsbedingungen (BBB Swiss) finden auf allen Flügen und sonstigen Dienstleistungen Anwendung, über die mit TUI fly Vermarktungs GmbH unter Einbeziehung der Allgemeinen Beförderungsbedingungen von TUI fly (im Folgenden ABB TUI fly genannt) ein Vertrag abgeschlossen wurde und die durch SWISS ausgeführt werden.

1.2.
TUI fly Vermarktungs GmbH ist vertraglicher Luftfrachtführer i.S.d. luftverkehrsrechtlichen Vorschriften und Vertragspartner des Fluggastes. TUI fly Vermarktungs GmbH wird die dem Fluggast geschuldete Luftbeförderung von SWISS ausführen lassen. SWISS ist ausführender Luftfrachtführer i.S.d. luftverkehrsrechtlichen Vorschriften.

1.3.
Zusätzlich zu diesen BBB der Swiss gelten die ABB TUI fly. Im Falle von Widersprüchen zwischen diesen BBB Swiss und den ABB TUI fly, haben die ABB TUI fly Vorrang.

2. Kontakt zu TUI fly Vermarktungs GmbH und zu Swiss

2.1.
TUI fly Vermarktungs GmbH ist unter folgender Anschrift erreichbar:

TUI fly Vermarktungs GmbH
Karl-Wiechert-Allee 23
30625 Hannover
Germany

2.2.
In den nachfolgenden Regelungen wird an einzelnen Stellen auf das TUI fly Vermarktungs GmbH Servicecenter verwiesen. Kontaktinformationen zum TUI fly Vermarktungs GmbH Servicecenter finden Sie unter:

https://www.tui.com/service-kontakt/flug/kontakt

2.3.
Die SWISS ist unter der folgenden Anschrift erreichbar:

Swiss International Air Lines AG

Malzgasse 15
CH-4052 Basel
Schweiz

Telefonkontakt: +49 (69) 86798000

3. Check-in

3.1.

Der Meldeschluss ist auf jedem Flughafen verschieden. Ihre Reise wird reibungsloser verlaufen, wenn Sie genügend Zeit einräumen, den Meldeschluss einzuhalten. Swiss behält sich vor, Ihre Buchungen zu streichen, wenn Sie den angegebenen Meldeschluss nicht einhalten. Swiss oder bevollmächtigte Vertreter informieren Sie über den Meldeschluss für Ihren ersten Flug mit uns. Für alle nachfolgenden Flüge im Rahmen Ihrer Reise müssen Sie sich über den jeweiligen Meldeschluss selbst informieren. Den Meldeschluss für Flüge der Swiss finden Sie im Flugplan der Swiss oder erfahren Sie von Swiss oder den bevollmächtigten Vertretern.

3.2.

Sie müssen sich spätestens zu der von Swiss bei Ihrem Check-in angegebenen Zeit zum Einsteigen einfinden.

3.3.

Swiss kann den für Sie reservierten Platz streichen, wenn Sie nicht pünktlich zum Einsteigen erscheinen.

3.4.

Swiss übernimmt keine Haftung für Verluste oder Kosten, die entstehen, weil Sie Bestimmungen dieses Artikels missachten.

4. Spezielle Unterstützung

Besondere Unterstützung kann angefordert werden für: Unbegleitete Kinder, Menschen mit Behinderungen, Schwangere, Kranke oder andere Personen., die einer speziellen Betreuung bedürfen. Die Unterstützung ist vorab beim TUI fly Vermarktungs GmbH Service Center anzumelden (für Kontaktdaten siehe Abschnitt 2.2).

Passagieren, denen die Unterstützung schriftlich bestätigt wurde, darf die Beförderung nicht nachträglich verweigert werden.

4.1. Kinder

4.1.1. Kinder unter 5 Jahren dürfen nur in Begleitung einer erwachsenen Person reisen, d.h. einer Person, die mindestens 18 Jahre alt ist. Die Begleitperson muss mindestens 16 Jahre alt sein, falls sie ein Geschwister des begleiteten Kindes ist. Kinder unter 2 Jahren dürfen nur reisen, wenn sie je von mindestens einer erwachsenen Person begleitet sind.

4.1.2. Kinder zwischen 5 und 11 Jahren dürfen nur mit unserem Einverständnis ohne Begleitung einer erwachsenen Person reisen. Sie müssen als "unbegleitete Minderjährige" registriert werden. Ihre Beförderung unterliegt besonderen Bestimmungen, die bei unseren Verkaufsstellen erhältlich sind. Für die Beförderung von unbegleiteten Minderjährigen muss ein Zuschlag bezahlt werden.

4.2 Schwangere

Bis zum Ende der 36. Schwangerschaftswoche, bzw. bis vier Wochen vor dem voraussichtlichen Entbindungstermin, können werdende Mütter mit einer einfachen und unkomplizierten Schwangerschaft auf Swiss Flügen reisen. Bei mehrfacher und unkomplizierter Schwangerschaft ist das Fliegen bis Ende 32. Schwangerschaftswoche möglich.

Obwohl werdende Mütter nicht dazu verpflichtet sind, empfehlen wir nach der 28. Schwangerschaftswoche ein ärztliches Attest mit zu führen, in dem ausgewiesen ist, dass die Schwangerschaft unkompliziert verläuft und die Patientin nicht am Fliegen hindert. Der erwartete Entbindungstermin sollte auch aufgeführt sein.

5. Beförderung von Gepäck und Tieren

5.1. Freigepäck

Je nach Tarif und den entsprechenden Bedingungen und Beschränkungen können Sie in bestimmtem Umfang Gepäckstücke als aufgegebenes Gepäck mitnehmen. Diese Bedingungen und Beschränkungen erhalten Sie auf Anfrage bei uns (für Kontaktinformationen siehe Art. 2.3.) oder unseren autorisierten Vertretern; sie sind außerdem auf Ihrem Ticket vermerkt.

5.2 Übergepäck

Für die Beförderung von zusätzlichem Gepäck müssen Sie einen Zuschlag entrichten. Die entsprechenden Tarife sind von uns auf Anfrage erhältlich (für Kontaktinformationen siehe Art. 2.3.). Falls Sie mehr als 100 kg (Gewichtskonzept) oder mehr als 4 Stück (Stückkonzept) Übergepäck und/oder sperrige Gegenstände (wie Fahrräder oder Rollstühle) transportieren wollen, teilen Sie uns dies bitte im Voraus mit. Wenn Sie dies unterlassen, behalten wir uns vor, die Beförderung von Übergepäck und/oder sperrigen Gegenständen zu verweigern. Übergepäck, das Sie als Luftfracht befördern wollen, müssen Sie spätestens 24 Stunden vor dem Check-In zu Ihrem Flug aufgeben.

5.3 Nicht als Gepäck zugelassene Gegenstände

5.3.1. In Ihrem Gepäck dürfen Sie Folgendes nicht mitführen:

Gegenstände, die das Flugzeug oder an Bord des Flugzeugs befindliche Personen oder Güter gefährden können, darunter jene, die in den Vorschriften der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation ICAO (Technical Instructions for the Safe Transport of Dangerous Goods by Air) und in den Vorschriften der International Air Transport Association IATA (Dangerous Goods Regulations) und in unseren eigenen Bestimmungen enthalten sind (weitere Informationen erhalten Sie von uns auf Anfrage)

Gegenstände, die gemäß den anwendbaren Gesetzen und Bestimmungen des Abgangs- oder Bestimmungslandes verboten sind

Gegenstände, von denen wir nach vernünftigem Ermessen annehmen, dass sie sich nicht zur Beförderung eignen, weil sie gefährlich oder unsicher sind, oder weil sie aufgrund ihres Gewichts, ihrer Größe, ihrer Form oder ihrer Beschaffenheit nicht befördert werden können, oder weil sie unter anderem angesichts des verwendeten Flugzeugs zu zerbrechlich oder verderblich sind. Angaben zu nicht zugelassenen Gegenständen die wir nicht befördern, erhalten Sie von uns auf Anfrage.

5.3.2 Waffen und Munition dürfen außer als Jagd- und Sportgeräte nicht als Gepäck befördert werden. Waffen und Munition als Jagd- und Sportgeräte akzeptieren wir als aufgegebenes Gepäck. Die Waffen müssen entladen und gesichert und angemessen verpackt sein. Die Beförderung von Munition unterliegt den in Artikel 5.3.1) erwähnten Bestimmungen der ICAO und der IATA.

5.3.3. Waffen wie antike Feuerwaffen, Schwerter, Messer und ähnliche Gegenstände können wir nach unserem Ermessen als aufgegebenes Gepäck akzeptieren. Sie dürfen diese jedoch nicht in der Flugzeugkabine mitführen.

5.3.4. Nicht im aufgegebenen Gepäck mitführen dürfen Sie Geld, Medikamente, Schlüssel, Schmuck, Edelmetalle, Computer, persönliche elektronische Geräte, Werttitel, Wertpapiere oder andere Wertgegenstände, Geschäftsdokumente, Pässe oder andere Identitätspapiere sowie Muster.

5.3.5 Falls Sie trotzdem Gegenstände, die in 5.3.1, 5.3.2 und 5.3.4 genannt sind, in Ihrem Gepäck mitführen, haften wir nicht für den Verlust oder für die Beschädigung solcher Gegenstände.

5.3.6 Weder das eingecheckte noch Ihr Handgepäck darf Päckchen oder Gegenstände enthalten, die Sie von unbekannten Personen erhalten haben. Erklären Sie sich niemals bereit, Gegenstände für fremde Personen zu transportieren.

5.4. Recht zur Verweigerung der Beförderung

5.4.1 Unter Vorbehalt von 5.3.2 und 5.3.3 lehnen wir es ab, die in 5.3 genannten Gegenstände als Gepäck zu befördern. Entdecken wir solche Gegenstände, können wir deren weitere Beförderung ablehnen.

5.4.2 Wir können die Annahme von Gepäck verweigern, wenn es nach unserem vernünftigen Ermessen nicht ordnungsgemäß und sicher in geeigneten Behältern verpackt ist. Angaben zu Verpackungen und Behältern, die wir nicht akzeptieren, erhalten Sie auf Anfrage (für Kontaktinformationen siehe Art. 2.3.).

5.5. Recht zur Durchsuchung

Wir können aus Sicherheitsgründen von Ihnen die Erlaubnis verlangen, Sie und Ihr Gepäck zu durchsuchen und zu durchleuchten. Wenn Sie nicht erreichbar sind, kann Ihr Gepäck in Ihrer Abwesenheit durchsucht und durchleuchtet werden. Wir prüfen damit, ob Sie auf sich oder in Ihrem Gepäck Gegenstände mitführen, die gemäß 5.3.1 verboten sind, oder ob Sie Feuerwaffen, Munition oder Waffen mitführen, die uns nicht gemäß 5.3.2 oder 5.3.3 gemeldet wurden. Wenn Sie sich einem solchen Begehren widersetzen, können wir Ihre Beförderung und die Beförderung Ihres Gepäcks verweigern. Entsteht Ihnen aus einer Durchsuchung oder Durchleuchtung Schaden oder beschädigt eine Durchleuchtung oder ein Abtasten Ihr Gepäck, haften wir nicht für solche Schäden, außer wenn wir sie grobfahrlässig verursacht haben.

5.6. Aufgegebenes Gepäck

5.6.1 Wenn Sie uns Ihr aufzugebendes Gepäck überreichen, fällt dieses unter unsere Obhut. Für jedes aufgegebene Gepäckstück stellen wir eine Gepäckmarke aus. Gepäck, das Sie als nicht aufgegebenes Gepäck an Bord mitnehmen wollen und wir Ihnen beim Einsteigen abnehmen und in das Frachtabteil bringen, betrachten wir als aufgegebenes Gepäck, das wir aufgrund des Gepäckscheins befördern.

5.6.2 Jedes aufgegebene Gepäckstück muss mit Ihrem Namen oder mit einer anderen Identifikation versehen sein.

5.6.3 Wir befördern Ihr aufgegebenes Gepäck wenn möglich im gleichen Flugzeug wie Sie, außer wenn dies aus Sicherheits- oder betrieblichen Gründen ausgeschlossen ist. Transportieren wir Ihr aufgegebenes Gepäck auf einem nachfolgenden Flug, stellen wir es Ihnen zu, es sei denn, das anwendbare Recht verlange, dass Sie bei der Zollabfertigung anwesend sind.

5.7 Nicht aufgegebenes Gepäck

5.7.1 Wir können für das Handgepäck Maximalmasse und/oder ein Maximalgewicht festlegen. Haben wir dies nicht getan muss das Gepäck, das Sie in der Kabine mitführen, unter den Sitz vor Ihnen oder in ein Stauabteil versorgt werden können. Lässt sich Ihr Gepäck nicht auf diese Weise versorgen oder übersteigt es das Maximalgewicht oder ist es sonst gefährlich, müssen Sie es aufgeben und wir befördern es als aufgegebenes Gepäck.

5.7.2 Gegenstände, die nicht im Frachtabteil befördert werden sollen (wie zum Beispiel empfindliche Musikinstrumente) und die nicht den Anforderungen von 5.7.1 entsprechen, können wir nur in der Kabine befördern, wenn Sie uns im Voraus darüber informiert und wir Ihnen dies erlaubt haben. Für diese Dienstleistung können wir einen Zuschlag verlangen.

5.8 Abholen und Aushändigung von aufgegebenem Gepäck

5.8.1 Vorbehältlich von 5.6.3 sind Sie verpflichtet, Ihr aufgegebenes Gepäck abzuholen, sobald es an Ihrem Bestimmungsort oder an Zwischenlandeorten verfügbar ist. Wenn Sie es nicht innerhalb einer nützlicher Frist abholen, können wir eine Lagergebühr erheben. Wenn Sie Ihr aufgegebenes Gepäck nicht innerhalb von drei (3) Monaten abholen, nachdem es Ihnen zur Verfügung steht, können wir darüber verfügen ohne Ihnen gegenüber für Schaden zu haften.

5.8.2 Nur der Inhaber des Gepäckscheins und der Gepäckmarke kann aufgegebenes Gepäck herausverlangen.

5.8.3 Kann eine Person, die aufgegebenes Gepäck abholen will, den Gepäckschein nicht vorweisen und das Gepäck nicht mit einer Gepäckmarke identifizieren, händigen wir dieser Person das Gepäck nur aus, wenn sie ihren Anspruch auf das Gepäck zu unserer Zufriedenheit belegen kann.

5.9 Tiere

Tiere befördern wir unter den folgenden Bedingungen:

5.9.1 Sie haften für alle Kosten, die sich aus der Nichteinhaltung diese Verpflichtung ergeben sowie für alle Schäden, die von Ihnen mitgeführte Tiere verursachen und stellen uns von jeder Haftung frei, soweit wir den Schaden nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht haben.

5.9.2 Akzeptieren wir ein Tier als Gepäck, ist es zusammen mit seinem Behälter und seiner Nahrung nicht in Ihrem Freigepäck eingeschlossen. Es gilt als Übergepäck, für das Sie den anwendbaren Zuschlag bezahlen müssen.

5.9.3. Ein für den Fluggast erforderlicher und anerkannter Begleithund wird kostenlos und soweit möglich in der Kabine befördert; bitte beachten Sie Absatz 5.9.5.

5.9.4. Auf Flügen in die oder aus den Vereinigten Staaten von Amerika gewährleistet SWISS in dem von 14 C.F.R. Part 382 und anderen Gesetzen vorgeschriebenen Umfang die kostenlose Mitnahme eines Assistenztiers durch eine Person mit Behinderung, soweit die Begleitung durch ein Assistenztier erforderlich ist, um den Passagier bei der Verrichtung von Arbeiten oder Aufgaben zu seinen Gunsten zu unterstützen. Für die Beförderung gelten die unter abrufbaren Voraussetzungen. SWISS akzeptiert ausschließlich Hunde als Assistenztiere. Ein Passagier mit einer Behinderung, der mit einem Assistenzhund reist, übernimmt die volle Verantwortung für die Sicherheit, die Gesundheit, das Wohlbefinden und das Verhalten seines Assistenzhundes. Dies gilt auch für die Interaktion des Assistenzhundes mit anderen Fluggästen und Besatzungsmitgliedern während er sich an Bord des Flugzeugs oder im Gate-Bereich befindet. Ein Passagier mit einer Behinderung, der mit einem Assistenzhund reist, trägt die alleinige Verantwortung für die Einhaltung aller anwendbaren staatlichen Gesetze, Vorschriften und Anforderungen, die in dem Land, Staat oder Gebiet gelten, aus dem und/oder in das der Assistenzhund befördert wird und/oder in dem sich ein Zwischenziel des Passagiers befindet. Dies gilt insbesondere für erforderliche Gesundheitszeugnisse, Genehmigungen und Impfungen. Die Haftung des Passagiers umfasst auch alle anfallenden Kosten oder Folgen, die sich aus der Nichteinhaltung dieser Gesetze und Vorschriften ergeben, wozu auch die Unterbringung des Assistenzhundes in Quarantäne bei Ankunft gehören kann.

5.9.5. Bitte beachten Sie, dass Voraussetzung für die sichere und störungsfreie Durchführung eines Fluges ist, dass Ihr Tier so ausgebildet ist, dass es sich in einer öffentlichen Umgebung gut benimmt. Wir erlauben die Mitnahme des Tieres in der Kabine nur unter der Voraussetzung, dass Ihr Tier Ihnen gehorcht und sich angemessen verhält. Wenn Ihr Tier sich nicht angemessen benimmt, können Sie aufgefordert werden, ihm für den Transport seinen Maulkorb anzulegen, das Tier in den Laderaum verladen zu lassen (wenn ein Transportbehälter zur Verfügung steht) oder die Beförderung kann verweigert werden.

In der Kabine mitreisende Tiere (gegebenenfalls einschließlich Transportbehältnis) müssen in den Fußraum Ihres Sitzplatzes passen und während des gesamten Aufenthalts an Bord angemessen gesichert sein.

6. Entscheidungsbefugnis des verantwortlichen Luftfahrzeugführers

Der verantwortliche Luftfahrzeugführer ist jederzeit berechtigt, alle notwendigen Sicherheitsmaßnahmen zu ergreifen. Insofern hat er volle Entscheidungsbefugnis über Fluggastbesetzung, Beladung sowie Verteilung, Verzurrung und Entladung des zu befördernden Gepäcks. Er trifft alle Entscheidungen, ob und in welcher Weise der Flug durchgeführt, von der vorgesehenen Streckenführung abgewichen und wo eine Landung oder Zwischenlandung eingelegt werden soll. Dies gilt auch, wenn das Verhalten, der Zustand oder die geistige oder körperliche Verfassung eines Fluggastes derart ist, dass eine übergebührliche Unterstützung durch das Bordpersonal zu leisten wäre.

7. Verhalten an Bord des Flugzeuges

7.1 Allgemeines

Wenn Sie unserer Einschätzung nach durch Ihr Verhalten sich, das Flugzeug oder andere Fluggäste oder Güter gefährden oder die Besatzung behindern oder wenn Sie die Anordnungen der Besatzung, insbesondere in Bezug auf das Rauchen und den Konsum von Alkohol oder Drogen missachten, oder wenn Sie sich in einer Weise verhalten, die sich auf andere Fluggäste oder auf die Besatzung störend, belästigend, schädigend oder verletzend auswirkt, können wir die uns notwendig erscheinenden Maßnahmen treffen, um dieses Verhalten zu verhindern. Wir können Sie zum Verlassen des Flugzeugs zwingen oder es ablehnen, Sie weiterzubefördern und wir können Sie festnehmen oder festnehmen lassen. Sie können für Straftaten belangt werden, die Sie an Bord begangen haben.

An Bord von unseren Flugzeugen dürfen Sie keinen Alkohol konsumieren, den Sie persönlich mitgebracht haben. Sie dürfen auch keine Drogen an Bord bringen und an Bord konsumieren.

Auf allen Flügen von SWISS ist das Rauchen verboten.

7.2 Elektronische Geräte

Aus Sicherheitsgründen können wir den Gebrauch elektronischer Geräte an Bord des Flugzeugs verbieten oder einschränken, insbesondere von Handys, Laptops, tragbaren Aufnahmegeräten, tragbaren Radios, CD-Players, elektronischen Spielen oder Übermittlungsgeräten, ferngesteuerten Spielzeugen und Walkie-Talkies. Der Gebrauch von Hörapparaten und Herzschrittmachern ist erlaubt.

7.3. Maskenpflicht

Während Ihrer Reise mit SWISS besteht auf Flügen keine Maskentragepflicht*. Das Tragen einer Maske ist Ihnen aber weiterhin freigestellt. An einigen Flughäfen gilt nach wie vor eine Maskentragepflicht. Bitte informieren Sie sich über die Regelungen an den Flughäfen Ihrer Reise

*Ausnahme: Flüge von und nach China

8. Verweigerung der Beförderung und Einschränkungen

8.1 Recht auf Verweigerung

8.1.1 Wir können uns nach unserem Ermessen weigern, Sie oder Ihr Gepäck zu befördern, wenn wir Ihnen zuvor schriftlich angekündigt haben, Sie ab einem bestimmten Datum nicht mehr auf unseren Flügen zu befördern. In einem solchen Fall haben Sie einen Anspruch auf Rückerstattung.

8.1.2 Wir können uns auch weigern, Sie oder Ihr Gepäck zu befördern, wenn eine oder mehrere der folgenden Voraussetzungen erfüllt sind oder nach unserem vernünftigen Ermessen erfüllt sein könnten:

  1. Die Maßnahme ist angezeigt, um anwendbare Gesetze, Bestimmungen oder behördliche Vorschriften einzuhalten

  2. Ihre Beförderung oder die Beförderung Ihres Gepäcks könnte die Sicherheit, die Gesundheit oder das Wohlbefinden anderer Fluggäste oder der Besatzung wesentlich beeinträchtigen

  3. Ihr geistiger oder körperlicher Zustand, einschließlich Ihrer Beeinträchtigung durch Alkohol oder Drogen, stellt eine Gefahr oder ein Risiko für Sie selbst, für Fluggäste, für die Besatzung oder für Güter dar

  4. Sie haben sich auf einem früheren Flug ungebührlich verhalten, und wir haben Grund anzunehmen, ein solches Fehlverhalten könne sich wiederholen

  5. Sie haben sich geweigert, sich einer Sicherheitsprüfung zu unterziehen

  6. Sie haben den gültigen Preis, Steuern, Abgaben oder Gebühren nicht bezahlt; oder wir haben aufgrund bestehender Betrugspräventionsprozessen Grund zur Annahme, dass die Zahlung bei Zahlung per Rechnung ausbleiben wird.

  7. Sie scheinen über keine gültigen Reisedokumente zu verfügen oder könnten versuchen, in ein Land einzureisen, für welches Sie lediglich über ein Durchgangsvisum verfügen oder für welches Sie keine gültigen Reisedokumente haben. Das Gleiche gilt, wenn wir annehmen müssen, Sie könnten Ihre Reisedokumente während des Fluges vernichten oder sich weigern, Ihre Reisedokumente, falls verlangt, der Flugbesatzung gegen eine Bescheinigung auszuhändigen

  8. Sie weisen einen Flugschein vor, der unrechtmäßig erworben wurde, bei einer anderen Partei als uns selbst oder unseren bevollmächtigten Vertretern gekauft wurde, oder der als verloren oder gestohlen gemeldet ist oder gefälscht ist. Das Gleiche gilt, wenn Sie sich nicht als die auf dem Flugschein aufgeführte Person ausweisen können

  9. Sie missachten unsere Anweisungen über die Sicherheit

9. Haftung

Die Haftung von der TUI fly Vermarktungs GmbH und / oder von SWISS richtet sich nach den Regelungen der ABB TUI fly.

10. Persönliche Daten

Im Rahmen der zulässigen Gesetze, gestattet der Fluggast TUI fly Vermarktungs GmbH und SWISS, alle persönlichen Daten, die TUI fly Vermarktungs GmbH und/oder SWISS oder einem autorisierten Agenten zum Zwecke der Flugreservierung von Seiten des Fluggastes gegeben wurde, aufzubewahren.
(a) Diese Daten sind wichtig für zusätzliche Dienste, wie der Ermittlung von Gepäckbetrug, bei der Vermeidung und Feststellung von Betrug mit Flugscheinen, zur Erfüllung der Ein- und Ausreisebestimmungen und zur Übermittlung an die Behörden.
(b) Darüber hinaus sind TUI fly Vermarktungs GmbH und SWISS befugt, die Personendaten für die genannten Zwecke an eigene Büros, autorisierte Agenten, andere Fluggesellschaften, andere Dienstleister und den Behörden im In- und Ausland zu übermitteln.

11. Änderungen

11.1.
TUI fly Vermarktungs GmbH behält sich das Recht vor, diese BBB SWISS mit Wirkung für die Zukunft jederzeit zu ändern, ohne dass insoweit eine Pflicht zur Mitteilung gegenüber dem Nutzer besteht. Auf der Website wird die jeweils aktuelle Version der BBB SWISS vom Zeitpunkt ihrer Geltung an bereitgehalten. Mit der Weiternutzung der Website nach einer Änderung der BBB SWISS erklärt der Nutzer sein Einverständnis zu den Änderungen.

11.2.
Keine Agentur, kein Mitarbeiter oder sonstiger Dritter ist berechtigt, diese BBB SWISS abzuändern, zu ergänzen oder auf deren Anwendbarkeit zu verzichten.

12. Mündliche Abreden

Diese BBB SWISS und die ABB TUI fly enthalten alle Vereinbarungen des zwischen dem Fluggast und der TUI fly Vermarktungs GmbH bestehenden Vertrages und ersetzen alle vorangehenden Vereinbarungen, ungeachtet, ob diese mündlich, elektronisch oder schriftlich erfolgten. Im Falle von Widersprüchen zwischen diesen BBB SWISS und den ABB TUI fly haben die ABB TUI fly Vorrang.

13. Unwirksamkeit einzelner Klauseln

Sollte eine der Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so berührt diese Unwirksamkeit nicht die übrigen Bestimmungen.

14. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

Das Vertragsverhältnis zwischen dem Fluggast und der TUI fly Vermarktungs GmbH unterliegt - ungeachtet der Staatsangehörigkeit des Fluggastes - dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Gerichtsstand für Vollkaufleute, für Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben, sowie für Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, ist Hannover (Deutschland). Diese Gerichtsstandvereinbarung gilt nicht im sachlichen Anwendungsbereich des Warschauer Abkommens bzw. des Montrealer Übereinkommens.

Verwender:
TUI fly Vermarktungs GmbH  
Karl-Wiechert-Allee 23
30625 Hannover  
Germany   

HRB 55840 / Handelsregister Amtsgericht Hannover
USt-ID-Nr.: DE 171612631
Geschäftsführer: Benjamin Jacobi

Stand: 27.04.2023