TUI Hilfe

BBB Nouvelair

Besondere Beförderungsbedingungen

Besondere Beförderungsbedingungen der TUI fly Vermarktungs GmbH (nachfolgend ABB TUI fly) als vertraglicher Luftfrachtführer für Beförderungen mit Nouvelair als ausführendem Luftfrachtführer (nachfolgend Nouvelair)

1. Anwendungsbereich

1.1.
Diese Besonderen Beförderungsbedingungen (BBB Nouvelair) finden auf alle Flüge und sonstigen Dienstleistungen Anwendung, über die mit TUI fly Vermarktungs GmbH unter Einbeziehung der Allgemeinen Beförderungsbedingungen von TUI fly (im Folgenden ABB TUI fly genannt) ein Vertrag abgeschlossen wurde und die durch Nouvelair ausgeführt werden.

1.2.
TUI fly Vermarktungs GmbH ist vertraglicher Luftfrachtführer i.S.d. luftverkehrsrechtlichen Vorschriften und Vertragspartner des Fluggastes. TUI fly Vermarktungs GmbH wird die dem Fluggast geschuldete Luftbeförderung von Nouvelair ausführen lassen. Nouvelair ist ausführender Luftfrachtführer i.S.d. luftverkehrsrechtlichen Vorschriften.

1.3.
Zusätzlich zu diesen BBB Nouvelair gelten die ABB TUI fly. Im Falle von Widersprüchen zwischen diesen BBB Nouvelair und den ABB TUI fly, haben die ABB TUI fly Vorrang.

2. Kontakt zu TUI fly Vermarktungs GmbH und zu Nouvelair

2.1.
TUI fly Vermarktungs GmbH ist unter folgender Anschrift erreichbar: TUI fly Vermarktungs GmbH
Karl-Wiechert-Allee 23
30625 Hannover
Germany

2.2.
In den nachfolgenden Regelungen wird an einzelnen Stellen auf das TUI fly Vermarktungs GmbH Servicecenter verwiesen. Kontaktinformationen zum TUI fly Vermarktungs GmbH Servicecenter finden Sie unter:https://www.tui.com/service-kontakt/flug/kontakt

2.3.
Alle direkt bei Nouvelair vorzunehmenden Anmeldungen werden durch das Nouvelair Service-Center bearbeitet.
Dieses ist wie folgt zu erreichen:
Tel.: (+216) 73 52 04 50
E-Mail: call.center(at)nouvelair.com.tn sowie reservation(at)nouvelair.com.tn Nouvelair ist unter folgender Anschrift erreichbar: Nouvelair Tunesien, Zone Touristique Dkhila 5065 Monastir – Tunesien Tel.: (+216) 73 52 06 00 Fax: (+216) 73 52 06 50 E-Mail: info@nouvelair.com.tn
Website: http://www.nouvelair.com/de

3. Beförderung von Schwangeren

Beförderung von werdenden Müttern
Um Gesundheit und Wohlbefinden von Mutter und Kind gewährleisten zu können, gelten folgende Regeln:
Ab der 28. Schwangerschaftswoche ohne Komplikationen:
Bitten Sie Ihre Hebamme/Ihren Arzt um ein schriftliches Gutachten (datiert nicht früher als zwei Wochen vor dem Flug), aus dem hervorgeht, dass Ihr Zustand einen Flug zulässt. Legen Sie das Gutachten beim Check-in am Flughafen und/oder am Boarding Gate vor. Das Gutachten muss Folgendes enthalten:

  • Die Bestätigung, dass Ihre Schwangerschaft bisher ohne Komplikationen verlaufen ist.

  • Den errechneten Geburtstermin.

  • Die Bestätigung, dass Sie sich in einem gesundheitlich guten Zustand befinden, der einen Flug zulässt

NOUVELAIR behält sich das Recht vor, jeder Passagierin den Zugang an Bord zu verweigern, deren Schwangerschaft weiter als 28 Wochen vorangeschritten ist und die ein solches Gutachten nicht vorweisen kann. Bei Schwangerschaft ohne Komplikationen wird eine Mitnahme verweigert:

  • Nach der 32. Schwangerschaftswoche, wenn die Mutter Zwillinge oder Drillinge erwartet.

  • Nach der 36. Schwangerschaftswoche, bei einer komplikationslosen Schwangerschaft mit einem Kind.

Beförderung von Neugeborenen
Aufgrund der physikalischen Auswirkungen von Höhenflügen muss ein Kind mindestens acht Tage alt sein, um für eine Mitnahme auf einem unserer Flüge zugelassen zu werden. Bitten Sie den Arzt um ein Gutachten für Ihr Kind, aus dem hervorgeht, dass der Zustand Ihres Kindes eine Flugreise zulässt. Gleichermaßen darf auch die Mutter des Kindes bis 48 Stunden nach der Geburt nicht fliegen, wenn die Geburt ohne Komplikationen oder chirurgische Eingriffe verlaufen ist. Dieser Zeitraum wird auf zehn Tage ausgeweitet, wenn die Mutter einen Kaiserschnitt hatte, oder sich einem chirurgischen Eingriff unterziehen musste. Diese Entscheidung ist wiederum abhängig von der Erlaubnis des behandelnden Arztes.

4. Kranke Fluggäste

Kranke Fluggäste
Kranke Fluggäste dürfen nur befördert werden, wenn ein ärztliches Attest vorliegt, worin steht, "Reisen mit dem Flugzeug ist in Ordnung." Fluggäste können solche Atteste entweder vom Hausarzt oder vom Arzt am Flughafen einholen. Das Attest muss auf Englisch geschrieben werden.
Fluggäste mit ansteckenden/übertragbaren Krankheiten dürfen keinen Flug antreten. Diese Fluggäste dürfen nur befördert werden, wenn ein ärztliches Attest vorliegt, worin es steht, dass die Krankheit nicht mehr ansteckend/übertragbar ist.

In den folgenden Bedingungen ist beschrieben, wann ein Fluggast begleitet werden muss: Jeder Passagier muss gemäß der im Folgenden definierten Kategorien eigenständig handeln können. Ist dies nicht der Fall, muss er/sie begleitet werden von einer autorisierten Person von 16 Jahren oder darüber, die in der Lage ist, die notwendige Hilfeleistung sicher zu stellen.

  • Der Passagier muss in der Lage sein, die Toilette ohne fremde Hilfe zu benutzen.

  • Der Passagier muss in der Lage sein, ohne fremde Hilfe Nahrung zu sich zu nehmen.

  • Der Passagier muss in der Lage sein, ohne fremde Hilfe seine Medikamente zu nehmen und für sich zu sorgen.

Dies schließt ebenfalls ein:

  • Alle Personen, die an einer geistigen Beeinträchtigung leiden und nicht in der Lage sind, die von der NOUVELAIR-Crew gegebenen Sicherheitsinstruktionen zu verstehen, bzw. auf angemessene Art und Weise zu reagieren.

  • Alle Personen, die taubstumm sind und nicht mit der NOUVELAIR-Crew kommunizieren können, um die Sicherheitsanweisungen zu erhalten.

Passagiere, die einer dieser Kategorien angehören, müssen NOUVELAIR darüber in Kenntnis setzen, möglichst zum Zeitpunkt der Buchung, indem sie sich an die Telefonnummer für spezielle Hilfeleistung von NOUVELAIR unter +216 73520 450 wenden oder online. Passagiere dieser Kategorien müssen während der Reise (von einer autorisierten Person von 16 Jahren oder darüber) begleitet werden. Begleitpersonen haben den entsprechenden Flugpreis zum Zeitpunkt der Buchung zu zahlen.

Passagiere mit eingeschränkter Mobilität
Passagiere mit eingeschränkter Mobilität können spezielle Hilfeleistung auf unserer NOUVELAIR-Website buchen oder unter unserer Telefonnummer für spezielle Hilfeleistung: +216 73 520 450 anmelden. Aus Sicherheitsgründen gibt es eine Beschränkung auf vier Passagiere pro Flug, die behindert oder eingeschränkt bewegungsfähig sind bzw. unter sensorischer Deprivation leiden oder physisch beeinträchtigt sind. Diese Einschränkung besteht im Interesse der Sicherheit aller Passagiere, einschließlich derer mit Behinderungen oder eingeschränkter Mobilität, insbesondere für den Fall, dass eine Evakuierung im Notfall erforderlich wird. Passagiere mit eingeschränkter Mobilität, die die Fluggesellschaft vorab über ihre Behinderung in Kenntnis gesetzt haben, müssen sich bis spätestens 30 Minuten vor Abflug am Boarding Gate einfinden. Sie gehen an Bord, sobald das allgemeine Boarding beendet ist, und Sie bekommen speziell für Sie reservierte Sitzplätze an Bord. An den meisten Flughäfen ist es Ihnen gestattet, in Ihrem eigenen Rollstuhl an Bord der Maschine zu gehen. Einige Flughäfen jedoch gestatten Passagieren nicht, mit ihrem elektronisch betriebenen Rollstuhl an Bord zu gehen. In diesem Fall müssen Sie Ihren Rollstuhl einchecken. Sie werden mit einem flughafeneigenen Rollstuhl an das Boarding Gate gebracht. Rollstühle, Elektromobile und Rollatoren werden kostenlos befördert.

Spezielles medizinisches Gepäck
Spezielle medizinische Ausrüstungsgegenstände, wie beispielsweise tragbare Sauerstoffflaschen, die den Richtlinien von NOUVELAIR entsprechen, sind während des Fluges an Bord gestattet. Bestimmte andere medizinische Ausrüstung (Beatmungsgeräte, tragbare Dialysegeräte) dürfen an Bord gebracht, jedoch dort nicht benutzt werden. Falls Sie medizinische Ausrüstungsgegenstände mit an Bord nehmen wollen, oder falls Sie medizinische Ausrüstung während des Fluges benutzen müssen, empfehlen wir Ihnen, Ihren Wunsch zu äußern, indem Sie die E-Mailadresse von NOUVELAIR für spezielle Hilfeleistung (reservation@nouvelair.com.tn) oder die Nummer +216 73 520 450 kontaktieren. Dann können wir festlegen, ob Ihrem Wunsch stattgegeben werden kann, und wir können sicherstellen, dass der betreffende Gegenstand gestattet wird

Beförderung vom sterblichen Überresten oder menschlicher Asche
NOUVELAIR genehmigt keine Mitnahme von sterblichen Überresten. Menschliche Asche darf als Handgepäck mitgeführt werden (zusätzlich zum üblicherweise gestatteten einen Stück Handgepäck). Um dies zu ermöglichen, muss der Passagier eine Kopie der Sterbeurkunde und eine Bestätigung des Krematoriums vorweisen. Sie/Er muss sicherstellen, dass sich die Asche in einem geeigneten Behältnis befindet, versehen mit einem Schraubverschluss und gesichert gegen Beschädigung. Bitte beachten Sie, dass zusätzliche Überprüfungen/Checks durch das Sicherheitspersonal am Flughafen durchgeführt werden können. Passagiere, die den Transport von Asche beabsichtigen, werden gebeten, sich telefonisch mit NOUVELAIRs Abteilung für spezielle Hilfeleistungen unter +216 73 520 450 in Verbindung zu setzen oder ihren Wunsch per E-Mail unter (reservation@nouvelair.com.tn) zu senden, so dass wir alle Mitarbeiter an den entsprechenden Standorten informieren können.

5. Beförderung von Tieren

Haustierbeförderung
Es werden keine Haustiere befördert. (Die ausgebildeten und zertifizierten Hunde von sehbehinderten Fluggäste dürfen in der Kabine mitbefördert werden). Für eine Genehmigung, mit Ihrem Blinden-/Assistenzhund reisen zu dürfen, kontaktieren Sie die E-Mailadresse für NOUVELAIRs spezielle Hilfeleistung (reservation@nouvelair.com.tn) oder die Telefonnummer +216 73 520 450.

6. Beförderung von Gepäck

6.1. Freigepäckgrenze
Die Beförderung von Gepäck, das die geltenden Freigepäckgrenzen von 20kg gewichtsmäßig überschreitet, ist entgeltpflichtig. Die Zusatzgebühr für Übergepäck wird gemäß den aktuellen Tarifbedingungen von Nouvelair pro Kilogramm berechnet. Für genehmigte 20kg Gepäck kann auf eine Zahlung für weitere 2kg verzichtet werden. Sollten Sie ein höheres Gewichtslimit haben, gibt es keine Verzichtserklärung unsererseits. Ab einem Aufenthalt von 28 Tagen haben Kunden einen Anspruch auf 30 kg Freigepäck. Kinder, die ihre 2. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, haben Anspruch auf 10 kg Freigepäck plus Buggy und Autositz. Innerhalb einer reisenden Familie können ein oder mehrere Gepäckstücke gemeinsam eingecheckt werden. Das Gesamtgewicht des einzucheckenden Gepäcks wird registriert und durch die Anzahl der Familienmitglieder geteilt. Die Grenze von 20kg pro Passagier darf nicht überschritten werden. Aus Gründen der Sicherheit und des allgemeinen Wohls akzeptiert Nouvelair für den Transport kein Gepäckstück, das mehr als 20kg wiegt oder dessen Maße die Grenze von 81cm in Höhe x 119cm in Breite x 119cm in Tiefe überschreitet. Die Höchstgewichtsgrenze gilt nicht für die Hilfsmittel einer Person mit eingeschränkter Mobilität.

6.2. Handgepäck
Das Handgepäck zur Mitnahme in der Kabine darf nicht über 5 kg wiegen.

Regelungen für Flüssigkeiten im Handgepäck
Flüssigkeiten, Gels und Sprühdosen müssen in Behältern von 100 ml abgefüllt sein. Gemäß den internationalen Vorschriften müssen diese Behältnisse ab 1. März 2012 in einen 1 l Beutel verschlossen werden.
Jeder Fluggast darf nur ein Beutel mitbringen. Hierfür eignen sich 1 l Plastikbeutel (transparent, ca. 20cm x 20cm).
Abgegebenes Gepäck wird von diesen Regelungen nicht betroffen.

Eingeschränkte Artikel

  • Alle Flüssigkeiten, einschließlich Wasser, Sirup und alkoholische Getränke;

  • Cremes, Lotionen, Öle (einschließlich kosmetische Öle), Parfüm, Make-up (einschließlich Mascara, aber nicht feste Lippenstifte);

  • Rasierschaum, Deodorant;

  • Alle Pasten, einschließlich Zahnpaste;

  • Lebensmittel wie Marmelade, Honig, Jogurt, Melasse Sirup und Soßen, die nicht ganz fest sind;

  • Kontaktlinsenflüssigkeiten;

  • Shampoo, u. ä.

Ausnahmen
Medikamente (die originale Verpackung, das Infoblatt und medizinisches Attest müssen mitgeführt werden), Babynahrung (das Kind muss mitfliegen, wird auf die Menge beschränkt, die das Kind während des Fluges essen wird).

Achtung: Unter Umständen kann das Sicherheitspersonal eine Begründung dieser Ausnahme anfordern bzw. das Medikament/Flüssigkeit/Babynahrung probieren/prüfen.

Beförderungsbedingungen in Bezug auf Produkte, die in Duty-Free-Geschäften eingekauft wurden
Alle Produkte, die Sie in Duty-Free-Geschäften oder an Bord eingekauft haben, werden vom jeweiligen Verantwortlichen zusammen mit dem Beleg in einen besonderen Beutel gepackt, der dann verschlossen wird. Dieser Beutel und der jeweilige Beleg dürfen erst befördert werden nachdem seine Sicherheitskontrolle am Checkpoint durchgeführt wird. Falls Sie unterwegs zum Zielort umsteigen müssen, ist es äußerst wichtig, dass der besondere Beutel, den Sie vom Duty-Free-Geschäft oder an Bord erhalten haben, nicht bis zum Ankunft am Zielort aufgemacht wird. Weitere Informationen bzgl. die Regelungen für Flüssigkeiten, die am Umsteigeflughafen gelten, sind im Duty-Free-Geschäft erhältlich.

Aus Sicherheitsgründen und für einen reibungslosen Flug ist es wichtig, die Regelungen für Flüssigkeiten in Bezug auf Handgepäck zu beachten. Falls Sie merken, dass Ihr Gepäck beschädigt/verloren gegangen ist, müssen Sie sich vor dem Verlassen des Sicherheitsbereiches beim örtlichen Fundbüro melden und einen Bericht dazu erstellen lassen. Ansonsten haften Sie für das beschädigte/verloren gegangene Gepäck.

7. Sicherheitsbestimmungen an Bord

7.1.
Die Beförderung von folgenden Gegenständen ist an Bord oder im Frachtraum der Nouvelair unzulässig:
Waffen und Waffenrepliken, jegliche Art von Waffen, Waffennachbildungen, Waffenteile (z.B. alle Arten von Spielzeugpistolen und -gewehren, Trommelrevolver und -gewehre, industrielle Schlachtschussapparate und Bolzensetzgeräte, Armbrüste, Steinschleudern, Harpunen und Harpunenkanonen, Betäubungsgewehre, Elektroschocker, Feuerzeuge in Form einer Waffe usw.)

Spitze/scharfkantige Waffen sowie scharfe Objekte, wie beispielsweise:
Äxte und Beile, Pfeile und Wurfspieße, Klettereisen (harpunenförmige, gebogene Eisenstangen oder eiserne Spikes, die zum Bergsteigen verwendet werden), Harpunen und Speere, Eispickel, Schlittschuhe, Messer (aller Klingenlängen), religiöse und zeremonielle Messer sowie Jagdmesser aus Metall oder jeglichem anderen harten Material, Metzgerbeile, Macheten, Rasiermesser und -klingen (ausgenommen Rasierapparate oder Einwegrasierer), Säbel, Schwerter und schwertförmige Stöcke, Skalpelle, Scheren, Klingen (jeglicher Länge), Ski- und Nordic-Walking-Stöcke, Wanderstöcke, Wurfsterne, spitzes oder scharfkantiges Werkzeug (z.B. Bohrer, Bohrmaschinenaufsätze, Teppichmesser, Tapetenmesser, Sägen, Schraubenzieher, Brechstangen, Hämmer, Drahtscheren, Schraubenschlüssel oder Zangen, Lötlampen usw.)

Jegliche Gegenstände, die ein Projektil oder ein Verletzungen verursachendes Objekt abfeuern können stumpfe Gegenstände, die Verletzungen verursachen können, wie beispielsweise:
Tennisschläger, Baseball-, Cricket- oder Softballschläger, Knüppel, steife oder biegsame Schlagstöcke, Keulen, Golfschläger, Hockey-, Hurling- oder Lacrosseschläger, Paddel, Skateboards, Snooker- und Billardqueues, Angelruten, Kampfsportausrüstungsgegenstände (Schlagringe, Schlagstöcke, Totschläger, Utzus, Nunchakus, Kubotans, Kubasaunts usw.)

Explosive und brennbare Substanzen wie beispielsweise:
Munition, Sprengkapseln, Sprengzünder und Lunten, Sprengstoffe und explosive Teile, Repliken oder Nachbildungen von Sprengstoffen oder explosiven Teilen, Minen und andere explosive Gegenstände aus militärischen Beständen, alle Arten von Granaten, Gas und Gasbehälter (Butan, Propan, Acetylen, Sauerstoff usw.), Feuerwerkskörper, jegliche Arten von Fackeln oder andere pyrotechnischen Gegenstände, Streichhölzer (ausgenommen Sicherheitsstreichhölzer), Rauch entwickelnde Blechbüchsen oder Patronen, brennbare Flüssigtreibstoffe (Benzin, Diesel, Feuerzeuggas und -benzin, Alkohol, Äthanol), Farbsprühdosen, Terpentin und Farbverdünner, alkoholische Getränke über 70% (Volumenprozent) (Proof 140).

Chemische und toxische Substanzen wie beispielsweise:
Säuren und Laugen (z.B. Batterien und Elektrolyt-Batterien), ätzende Substanzen und Bleichmittel (Quecksilber, Chlor usw.), das Bewusstsein einschränkende/außer Gefecht setzende Sprays (Macespray, Pfefferspray, Tränengas), radioaktive Materialien (z.B. medizinische oder kommerzielle Isotope), Gift, infektiöse oder biologisch gefährliche Produkte (z.B. infiziertes Blut, Bakterien und Viren), selbst entzündendes und brennendes Material, Feuerlöscher.

7.2. Elektronische Geräte an Bord Passagiere dürfen die aufgeführten elektronischen Geräte benutzen, sobald das Flugzeug seine Reiseflughöhe erreicht hat und das Signallicht für das Anlegen des Sicherheitsgurtes erloschen ist. Erlaubte Geräte:
- Laptops
- I-Pods
- E-book Reader
- CD-Player
- Mp3-Player
- Tragbare DVD-Player
- Vom Funknetz unabhängige digitale Notizbücher, Palms
- Digitale Diktaphone Während des gesamten Fluges dürfen Sie Ihr Mobiltelefon nicht benutzen, da dies das Navigationssystem beeinträchtigt.

7.3. Rauchen
Rauchen ist auf NOUVELAIR-Flügen strengstens verboten. Alle Maschinen verfügen über Rauchmelder, die das Einhalten dieser Vorschrift überwachen. Jeglicher Verstoß gegen diese Vorschrift kann zu einer strafrechtlichen Verfolgung führen. Dies kann in einer an NOUVELAIR zu zahlenden Geldstrafe und einem Ausschluss von Flügen in NOUVELAIR-Maschinen resultieren.

8. Verwaltungsformalitäten

8.1. Allgemeines
8.1.1.
Der Fluggast ist verpflichtet, sich die für die Reise notwendigen Reisedokumente und Visa zu beschaffen und alle Vorschriften, Gesetze und Anforderungen der Staaten zu befolgen, die überflogen oder angeflogen werden oder von denen aus geflogen wird.

8.1.2. Nouvelair haftet nicht für die Folgen, die Fluggästen aus der Unterlassung, sich die notwendigen Papiere zu beschaffen, oder aus der Nichtbefolgung der in Betracht kommenden Gesetze, Anforderungen, Vorschriften, Regeln oder Anweisungen entstehen.

8.2. Reisedokumente
Der Fluggast ist verpflichtet, vor Reiseantritt die Einreise- und Ausreisepapiere, Gesundheitszeugnisse und sonstigen Urkunden vorzuweisen, die seitens der in Betracht kommenden Staaten vorgeschrieben sind und Nouvelair die Anfertigung von Kopien dieser Dokumente zu gestatten. Nouvelair behält sich das Recht vor, vom Fluggast die Vorlage sämtlicher Dokumente zu jedem Zeitpunkt während der Beförderung zu verlangen und dem Fluggast die Beförderung sowie die Beförderung des Gepäcks zu verweigern, falls der Fluggast diese Anforderungen nicht einhält oder seine Reisedokumente nicht in Ordnung zu sein scheinen, selbst wenn der Fluggast Teile seiner Beförderung bereits begonnen oder beendet hat, bevor deutlich wird, dass der Fluggast diesen Artikel 8.2. nicht befolgt.

8.3. Einreiseverbot

Wird dem Fluggast die Einreise in ein Land verweigert, so ist der Fluggast zur Zahlung der Strafe des Bußgeldes verpflichtet, das Nouvelair von dem jeweiligen Land auferlegt wird. Der Fluggast ist ferner verpflichtet, den anwendbaren Flugpreis zu zahlen, falls Nouvelair den Fluggast an seinen Abgangsort oder an einem anderen Ort bringen muss. Der für die Beförderung bis zum Ort der Abweisung oder Einreiseverweigerung gezahlte Flugpreis wird nicht erstattet.

8.4. Haftung des Fluggastes für Strafen, Haftungskosten usw.

Falls Nouvelair die Zahlung oder Hinterlegung von Strafen oder Bußen auferlegt wird oder Nouvelair sonstige Auslagen wie Abbeförderungskosten oder Eskortierungsgebühren entstehen, weil der Fluggast die geltenden Gesetze, Verordnungen, Vorschriften, Anforderungen oder anderen Reisevorgaben der betreffenden Staaten nicht befolgt hat oder die notwendigen Dokumente nicht vorlegen kann, ist der Fluggast verpflichtet, Nouvelair auf Verlangen die gezahlten oder hinterlegten Beträge und die aufgewendeten Auslagen zu erstatten. Nouvelair ist berechtigt, den Wert nicht in Anspruch genommener Flugleistungen oder die Geldmittel vom Fluggast, die im Nouvelair Besitz sich befinden, zur Deckung dieser Zahlungen und Auslagen zu verwenden. Die Höhe der Strafe und Bußgelder ist von Land zu Land verschieden und kann den Flugpreis übersteigen. Daher sollte der Fluggast in seinem eigenen Interesse auf die Einhaltung der Einreisebestimmungen achten.

8.5. Zolluntersuchung

Auf Verlangen hat der Fluggast der Durchsicht des aufgegebenen und nicht aufgegebenen Gepäcks durch Zoll- und andere Beamte beizuwohnen. Nouvelair haftet nicht für den dem Fluggast während der Untersuchung oder infolge Nichtbeachtens dieser Bestimmung entstehenden Schaden.

8.6. Sicherheitsprüfung

Der Fluggast ist verpflichtet, die durch die Behörden die Flughafenbetreiber, Fluggesellschaften oder durch Nouvelair vorgenommene Sicherheitskontrollen durchführen zu lassen.

8.7. Übermittlung von Passagierdaten

Nouvelair ist berechtigt, die Passdaten vom Fluggast und die im Zusammenhang mit der Reise personenbezogene Daten an Behörden im In- und Ausland zu übermitteln, wenn das jeweilige Übermittlungsverlangen der Behörde aufgrund zwingender gesetzlicher Bestimmungen erfolgt und somit für die Erfüllung des Beförderungsvertrages erforderlich ist.

8.8. Konfiszierte Reisedokumente

Nouvelair haftet nicht für die Wiederbeschaffung von Reisedokumenten, Ausweispapieren oder Flugscheinen, die von einer anderen Fluggesellschaft oder einer Regierungs- oder sonstigen Behörden einbehalten wurden.

9. Haftung

Die Haftung von der TUI fly Vermarktungs GmbH und / oder von Nouvelair richtet sich nach den Regelungen der ABB TUI fly. Die Europäische Kommission stellt unter http://ec.europa.eu/consumers/odr/ eine Plattform zur Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten bereit.

10. Persönliche Daten

Im Rahmen der zulässigen Gesetze, gestattet der Fluggast TUI fly Vermarktungs GmbH und Nouvelair alle persönlichen Daten, die TUI fly Vermarktungs GmbH und/oder Nouvelair oder einem autorisierten Agenten zum Zwecke der Flugreservierung von Seiten des Fluggastes gegeben wurde, aufzubewahren.
(a) Diese Daten sind wichtig für zusätzliche Dienste, wie der Ermittlung von Gepäckbetrug, bei der Vermeidung und Feststellung von Betrug mit Flugscheinen, zur Erfüllung der Ein- und Ausreisebestimmungen und zur Übermittlung an die Behörden.
(b) Darüber hinaus sind TUI fly Vermarktungs GmbH und Nouvelair befugt, die Personendaten für die genannten Zwecke an eigene Büros, autorisierte Agenten, andere Fluggesellschaften, andere Dienstleister und den Behörden im In- und Ausland zu übermitteln.

11. Änderungen

11.1.
TUI fly Vermarktungs GmbH behält sich das Recht vor, diese BBB Nouvelair mit Wirkung für die Zukunft jederzeit zu ändern, ohne dass insoweit eine Pflicht zur Mitteilung gegenüber dem Nutzer besteht. Auf der Website wird die jeweils aktuelle Version der BBB Nouvelair vom Zeitpunkt ihrer Geltung an bereitgehalten. Mit der Weiternutzung der Website nach einer Änderung der BBB Nouvelair erklärt der Nutzer sein Einverständnis zu den Änderungen.

11.2.
Keine Agentur, kein Mitarbeiter oder sonstiger Dritter ist berechtigt, diese BBB Nouvelair abzuändern, zu ergänzen oder auf deren Anwendbarkeit zu verzichten.

12. Mündliche Abreden

Diese BBB Nouvelair und die ABB TUI fly enthalten alle Vereinbarungen des zwischen dem Fluggast und der TUI fly Vermarktungs GmbH bestehenden Vertrages und ersetzen alle vorangehenden Vereinbarungen, ungeachtet, ob diese mündlich, elektronisch oder schriftlich erfolgten. Im Falle von Widersprüchen zwischen diesen BBB Nouvelair und den ABB TUI fly haben die ABB TUI fly Vorrang.

13. Unwirksamkeit einzelner Klauseln

Sollte eine der Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so berührt diese Unwirksamkeit nicht die übrigen Bestimmungen.

14. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

Das Vertragsverhältnis zwischen dem Fluggast und der TUI fly Vermarktungs GmbH unterliegt - ungeachtet der Staatsangehörigkeit des Fluggastes - dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Gerichtsstand für Vollkaufleute, für Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben, sowie für Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, ist Hannover (Deutschland). Diese Gerichtsstandvereinbarung gilt nicht im sachlichen Anwendungsbereich des Warschauer Abkommens bzw. des Montrealer Übereinkommens. Verwender:

TUI fly Vermarktungs GmbH
Karl-Wiechert-Allee 23
30625 Hannover
Germany

HRB 55840 / Handelsregister Amtsgericht Hannover
USt-ID-Nr.: DE 171612631
Geschäftsführer: Stefan Baumert

Stand: 12.10.2020