TUI Hilfe

BBB Lufthansa

Besondere Beförderungsbedingungen

Besondere Beförderungsbedingungen der TUI fly Vermarktungs GmbH (nachfolgend ABB TUI fly) als vertraglicher Luftfrachtführer für Beförderungen mit LUFTHANSA AG als ausführendem Luftfrachtführer (nachfolgend Lufthansa)

1. Anwendungsbereich

1.1.
Diese Besonderen Beförderungsbedingungen (BBB Lufthansa) finden auf alle Flüge und sonstigen Dienstleistungen Anwendung, über die mit TUI fly Vermarktungs GmbH unter Einbeziehung der Allgemeinen Beförderungsbedingungen von TUI fly (im Folgenden ABB TUI fly genannt) ein Vertrag abgeschlossen wurde und die durch Lufthansa ausgeführt werden.
1.2.
TUI fly Vermarktungs GmbH ist vertraglicher Luftfrachtführer i.S.d. luftverkehrsrechtlichen Vorschriften und Vertragspartner des Fluggastes. TUI fly Vermarktungs GmbH wird die dem Fluggast geschuldete Luftbeförderung von Lufthansa ausführen lassen. Lufthansa ist ausführender Luftfrachtführer i.S.d. luftverkehrsrechtlichen Vorschriften.

1.3.
Zusätzlich zu diesen BBB Lufthansa gelten die ABB TUI fly. Im Falle von Widersprüchen zwischen diesen BBB Lufthansa und den ABB TUI fly, haben die ABB TUI fly Vorrang.

2. Kontakt zu TUI fly Vermarktungs GmbH und zu Lufthansa

2.1.
TUI fly Vermarktungs GmbH ist unter folgender Anschrift erreichbar:TUI fly Vermarktungs GmbH
Karl-Wiechert-Allee 23
30625 Hannover
Germany

2.2.
In den nachfolgenden Regelungen wird an einzelnen Stellen auf das TUI fly Vermarktungs GmbH Servicecenter verwiesen. Kontaktinformationen zum TUI fly Vermarktungs GmbH Servicecenter finden Sie unter:https://www.tui.com/service-kontakt/flug/kontakt

2.3.
Alle direkt bei Lufthansa vorzunehmenden Anmeldungen werden durch den Kundenservice von Lufthansa bearbeitet. Dieser ist unter Tel: +49 (0)69 - 86 799 799 (07:30 – 22:00 werktags 10:30 – 19:00 samstags 10:30 – 19:00 sonn- und feiertags) zu erreichen.

Lufthansa ist unter folgender Anschrift erreichbar:Deutsche Lufthansa AG
Flughafen-Bereich West
D-60546 Frankfurt/Main
Deutschland

3. Check-In

3.1.
Die Meldeschlusszeiten sind an den verschiedenen Flughäfen unterschiedlich und Lufthansa empfiehlt Ihnen, sich über diese Meldeschlusszeiten zu informieren und sie einzuhalten. Sofern Sie diese Zeiten nicht einhalten, ist Lufthansa zur Streichung Ihrer Buchung berechtigt. Lufthansa oder das den Flugschein ausstellende Reisebüro informieren Sie über die Meldeschlusszeit für den ersten mit Lufthansa durchgeführten Streckenabschnitt. Die Meldeschlusszeiten für unsere Flüge können Sie auf unserer Internetseite nachlesen und sind von dem Flugschein ausstellendem Reisebüro zu erfahren. Sie betragen, wenn nichts anderes angegeben ist, mindestens 45 Minuten vor dem planmäßigen Abflug.

3.2.
Sie sind verpflichtet, sich spätestens zu dem bei der Abfertigung angegebenen Zeitpunkt zum Einsteigen am Gate einzufinden.

3.3.
Strengere Sicherheitsverfahren an den meisten Flughäfen können zu verspäteten Abflügen und Ankünften aller Flugzeuge führen, ohne dass der Beförderer dies verschulden muss. Um Verspätungen zu minimieren, sollten die Fluggäste diese Anforderungen berücksichtigen:

a) Alle Personen, einschließlich Kinder und Kleinkinder, müssen an den Check-In-Schaltern gültige Reisedokumente vorlegen;

b) Die Gültigkeitsdauer des Reisepasses sollte mindestens sechs Monate ab dem Tag der Abreise betragen;

c) Der Passagier muss sicherstellen, dass er über gültige Dokumente verfügt, die für die Einreise in das Ankunftsland gemäß den Gesetzen und Vorschriften des Ziellandes erforderlich sind. Es liegt in der Verantwortung des Passagiers sicherzustellen, dass er im Besitz eines gültigen Identitätsdokuments und aller weiteren Dokumente und Anforderungen ist, die von den Zoll- und Einwanderungsbehörden verlangt werden. Alle Strafen, Sanktionen, Ausgaben oder Kosten, die aufgrund des Fehlens solcher Anforderungen oder gültiger Dokumente entstehen, gehen zu Lasten des Passagiers;

d) Vor- und Nachnamen der Fluggäste in ihren Ausweisen und auf Tickets und Buchungsbestätigungen sollten identisch sein. Bei Abweichungen ist Lufthansa berechtigt, dem Passagier die Beförderung zu verweigern, der keinen Anspruch auf Rückerstattung hat;

e) Aufgrund verbindlicher Sicherheitsvorschriften sind einige Gegenstände nicht an Bord erlaubt.

3.4.
Fluggäste, die aus Gründen, die Lufthansa nicht zu vertreten hat, nicht innerhalb der vom Luftfrachtführer festgelegten Frist zu einem Check-In-Schalter erscheinen oder nicht rechtzeitig zum Einsteigen in das Flugzeug (Boarding) erscheinen, dürfen nicht an Bord genommen werden und Lufthansa ist berechtigt ihre Buchung zu streichen.

3.5.
Jeder Fluggast ist verpflichtet, die jeweiligen Vorschriften eines bestimmten Staates und Anweisungen vom Flughafenpersonal zu befolgen. Die Missachtung solcher Vorschriften und Anordnungen von Staatsbeamten kann dazu führen, dass der Fluggast abgelehnt wird.

3.6.
Wenn sich der Abflug verzögert, weil ein Fluggast nicht am Gate erschienen ist (was das Entladen seines aufgegebenen Gepäcks erforderlich macht), ist dieser Fluggast verpflichtet, die damit verbundenen Kosten zu tragen. Ein Fluggast, der nach dem Einsteigen in ein Flugzeug dieses freiwillig ohne wichtigen Grund verlässt und somit eine Verspätung oder Annullierung des Fluges verursacht, haftet für Schäden, die dem Luftfrachtführer aufgrund von Verspätung oder Annullierung entstehen, ohne jegliche Begrenzung.

3.7.
Lufthansa lehnt gegenüber dem Fluggast die Haftung für Verluste oder Ausgaben ab, die dadurch verursacht werden, dass der Fluggast die Anforderungen der Absätze 3.4. bis 3.6. nicht erfüllt.

4. Verwaltungsformalitäten

4.1. Allgemeines
4.1.1. Sie sind verpflichtet und es unterliegt Ihrer eigenen Verantwortung, die für Ihre Reise notwendigen Reisedokumente und Visa zu beschaffen und alle Vorschriften der Staaten zu befolgen, die über- oder angeflogen werden oder von denen aus Sie abfliegen; das gleiche gilt für unsere diesbezüglichen Regelungen und Anweisungen. Ihre Reisedokumente und Visa müssen für die gesamte Dauer Ihrer Reise einschließlich etwaiger Unterbrechungen Gültigkeit besitzen. Lufthansa trifft insoweit keine Verantwortung, insbesondere sind wir nicht verpflichtet, die Gültigkeit zu überprüfen.

4.1.2. Lufthansa haftet nicht für die Folgen, die Ihnen aus der Unterlassung, die notwendigen Papiere bei sich zu führen, oder aus der Nichtbefolgung der geltenden Vorschriften oder Anweisungen entstehen.

4.2. Reisedokumente
Sie sind verpflichtet, vor Reiseantritt die Einreise- und Ausreisepapiere, Gesundheitszeugnisse und sonstigen Urkunden auf unser Verlangen vorzuweisen, die seitens der Ziel- oder Transitorte vorgeschrieben sind und uns ggf. die Anfertigung von Kopien dieser Dokumente zu gestatten. Lufthansa behält sich das Recht vor, Sie von der Beförderung auszuschließen, wenn Sie die geltenden Vorschriften nicht befolgen oder Ihre Dokumente unvollständig sind und Lufthansa haftet nicht für Verluste oder Aufwendungen, die Ihnen daraus entstehen, dass Sie diese Bestimmungen nicht befolgen.

4.3. Einreiseverbot
Wird Ihnen die Einreise in ein Land verweigert, so sind Sie verpflichtet, den anwendbaren Flugpreis zu zahlen, falls Lufthansa Sie an Ihren Abflugort oder an einen anderen Ort befördern muss, weil Sie in ein Land (Durchreise- oder Bestimmungsland) nicht einreisen dürfen. Wir können zur Bezahlung dieses Flugpreises die von Ihnen gezahlten Gelder für nicht genutzte Beförderung verwenden. Der bis zu dem Ort der Abweisung oder Ausweisung für die Beförderung bezahlte Flugpreis wird nicht erstattet.

4.4. Haftung des Fluggastes für Strafen usw.
Falls Lufthansa gehalten ist, Strafen oder Bußen zu zahlen oder zu hinterlegen oder sonstige Auslagen aufzuwenden, weil Sie die bezüglich der Ein- oder Durchreise geltenden Vorschriften eines Staates nicht befolgt haben oder weil die erforderlichen Dokumente nicht ordnungsgemäß vorgelegt wurden, so sind Sie verpflichtet, uns auf Verlangen die gezahlten oder hinterlegten Beträge zu erstatten.

4.5. Zolluntersuchung
Auf Verlangen haben Sie der Durchsicht Ihres aufgegebenen und nicht aufgegebenen Gepäcks durch Zoll- und andere Beamte beizuwohnen. Lufthansa haftet nicht für den dem Fluggast während der Untersuchung oder infolge Nichtbeachtens dieser Bestimmung entstehenden Schaden.

4.6. Sicherheitsüberprüfung
Sie sind verpflichtet, sich und Ihr Gepäck den durch die Behörden, die Flughafengesellschaften oder durch uns vorgenommenen Sicherheitsuntersuchungen zu unterziehen.

5. Beförderung von Schwangeren

Für Frauen mit einem unkomplizierten Schwangerschaftsverlauf ist Fliegen unproblematisch. Wir empfehlen dennoch schwangeren Frauen, vorab mit ihrem Gynäkologen über die bevorstehende Flugreise zu sprechen.Bis zum Ende der 36. Schwangerschaftswoche, bzw. bis vier Wochen vor dem voraussichtlichen Geburtstermin können werdende Mütter mit einem unkomplizierten Schwangerschaftsverlauf ohne gynäkologisches Attest mit Lufthansa fliegen. Ab der 28. Schwangerschaftswoche wird jedoch empfohlen, ein aktuelles Attest mit sich zu führen, in dem Folgendes ausgewiesen ist:

  • Die Bestätigung, dass die Schwangerschaft unkompliziert verläuft

  • Der erwartete Geburtstermin

  • Der Gynäkologe sollte ausdrücklich erwähnen, dass die Schwangerschaft die Patientin nicht an Flugreisen hindert

  • Bei unkomplizierten Zwillings- bzw. Mehrlingsschwangerschaften ist das Fliegen bis zum Ende der 32. Schwangerschaftswoche möglich.

  • Wegen des erhöhten Thromboserisikos während der Schwangerschaft empfehlen wir, im Flugzeug Stützstrümpfe zu tragen

Lufthansa Attest für SchwangereLaden Sie sich das Lufthansa Attest für Ihren Arzt zum Ausfüllen herunter und führen Sie es während Ihrer Flugreise mit sich.​Lufthansa Attest für SchwangereUnabhängig von den oben aufgeführten gesundheitlichen Voraussetzungen gelten in einigen Ländern davon abweichende Bestimmungen. Für den Fall, dass Ihnen aufgrund der länderspezifischen Gesetzeslage keine Flugerlaubnis erteilt werden sollte, übernimmt Lufthansa keine Haftung. Gleiches gilt in Fällen, in denen Ihnen aufgrund der lokalen Gesetzeslage in Ihrem Reisezielland eine Einreise aufgrund Ihrer Schwangerschaft verweigert werden sollte. Es wird daher dringend empfohlen, sich vorher bei den zuständigen Behörden über die länderspezifischen Gesetzmäßigkeiten bezüglich der Flugerlaubnis für werdende Mütter zu informieren.Bei Fragen und für weitere Informationen steht das Medical Operation Center von Lufthansa gerne zur Verfügung:E-Mail: ​specialservice@dlh.de

6. Beförderung von Gepäck und Tieren

6.1. FreigepäckEin (1) Gepäckstück mit max. 23 kg Gewicht und einer max. Größe von 158 cm pro Person (Erwachsener und Kind) kann kostenfrei mitgenommen werden. Kleinkinder haben keinen Anspruch auf Freigepäck. Die Beförderung von Gepäck über die Freigepäckgrenze hinaus sowie die Beförderung von Sondergepäck ist zuschlagpflichtig. Die hierfür geltenden Raten erhalten Sie bei uns (für Kontaktinformationen siehe Art. 2.3.). Das Gewicht eines einzelnen Gepäckstücks darf jedoch 32 Kilogramm nicht überschreiten.

6.2. Als Gepäck nicht anzunehmende Gegenstände

6.2.1. In Ihrem Gepäck dürfen nicht enthalten sein:

  • Gegenstände, die geeignet sind, das Flugzeug oder Personen oder Gegenstände an Bord des Flugzeugs zu gefährden, so wie sie in den Gefahrgutregeln der ICAO und der IATA aufgeführt sind. Zu ihnen zählen insbesondere Explosivstoffe, komprimierte Gase, oxydierende, radioaktive oder magnetisierende Stoffe, leicht entzündliche Stoffe, giftige oder aggressive Stoffe.

  • Gegenstände, deren Beförderung nach den Vorschriften des Staates, von dem aus abgeflogen, der angeflogen oder überflogen wird, verboten ist;

  • Gegenstände, die gefährlich oder unsicher oder wegen ihres Gewichts, ihrer Größe oder Art sowie aufgrund ihrer Verderblichkeit, Zerbrechlichkeit oder ihrer besonderen Empfindlichkeit zur Beförderung ungeeignet sind;

  • Einzeln mitgebrachte Lithium-Batterien oder Lithium-Akkumulatoren (wie sie in elektronischen Gebrauchsgütern wie z. B. in Laptop-Computern, Mobiltelefonen, Uhren, Kameras, gebräuchlich sind) dürfen ausschließlich im Handgepäck befördert werden. Es dürfen höchstens zwei einzelne Lithium-Batterien oder Akkumulatoren mit einer Wattstundenleistung bis 160Wh als Ersatzzellen für elektronische Gebrauchsgüter befördert werden. Die Beförderung von einzelnen Batterien oder Akkumulatoren mit einer Wattstundenleistung von 100Wh bis 160Wh bedarf der vorherigen Zustimmung der Fluggesellschaft. Weitere Einzelheiten zur Beförderung von Batterien und Akkumulatoren sind den internationalen Gefahrgutvorschriften der International Civil Aviation Organization - ICAO - als internationale Zivilluftfahrtorganisation zu entnehmen, welche direkt auf den Internetseiten der ICAO unter der Rubrik Dangerous Goods oder über die Internetseiten des Luftfahrt-Bundesamtes eingesehen werden können.

6.2.2. Führen Sie an Ihrer Person oder in Ihrem Gepäck Waffen jedweder Art, insbesondere (a) Schuss-, Hieb- oder Stoßwaffen sowie Sprühgeräte, die zu Angriffs- oder Verteidigungszwecken verwendet werden, (b) Munition und explosionsgefährliche Stoffe, (c) Gegenstände, die ihrer äußeren Form oder ihrer Kennzeichnung nach den Anschein von Waffen, Munition oder explosionsgefährlichen Stoffen erwecken, mit sich, so haben Sie uns dies vor Reiseantritt anzuzeigen. Die Beförderung derartiger Gegenstände ist nur zulässig, wenn sie entsprechend den Bestimmungen über die Beförderung gefährlicher Güter als Fracht oder aufgegebenes Gepäck befördert werden. Satz 2 gilt nicht für Polizeibeamte, die in Erfüllung ihrer Dienstpflicht zum Waffentragen verpflichtet sind. Sie haben ihre Waffe während des Fluges dem verantwortlichen Flugzeugkommandanten auszuhändigen.

6.2.3. Waffen jedweder Art, insbesondere Schuss-, Hieb- oder Stoßwaffen sowie Sprühgeräte und Sportwaffen können als Gepäck nach unserem Ermessen zugelassen werden. Sie müssen entladen und mit einer abgeschlossenen Sicherheitssperre versehen sein. Die Beförderung von Munition unterliegt den unter 6.2.1.genannten Bestimmungen der ICAO und der IATA.6.2.4. Sollten Sie zu vertreten haben, dass Gegenstände, die entgegen den Bestimmungen dieses Abschnitts im aufgegebenen Gepäck enthalten sind, haften wir nicht.

6.3. Recht auf Verweigerung der Beförderung von Gepäck

6.3.1. Lufthansa kann die Beförderung von Gepäck ablehnen, wenn sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 6.2. erfolgt.

6.3.2. Lufthansa kann die Beförderung von Gepäck ablehnen, wenn dieses aufgrund von Größe, Form, Gewicht, Art und Inhalt oder aus Sicherheitsgründen oder im Hinblick auf das Wohlbefinden anderer Fluggäste zur Beförderung ungeeignet ist. Informationen über nicht zur Beförderung geeigneter Gegenstände erhalten Sie auf Anfrage.

6.3.3. Lufthansa kann die Beförderung von Gepäck ablehnen, wenn es nicht ordnungsgemäß in Koffern oder ähnlichen Behältern verpackt ist, um eine sichere Beförderung mit der üblichen Vorsicht bei der Behandlung zu gewährleisten.

6.4. Untersuchung von Fluggast und Gepäck

Aus Sicherheitsgründen kann Lufthansa verlangen, dass Sie einer Durchsuchung oder Durchleuchtung Ihrer Person und Ihres Gepäcks sowie dem Röntgen Ihres Gepäcks zustimmen. Willigen Sie in eine Untersuchung Ihrer Person oder Ihres Gepäcks auf das Vorhandensein nach Absatz 6.2. unzulässiger bzw. nicht angezeigter Gegenstände nicht ein, so können wir Ihre Beförderung und die Beförderung Ihres Gepäcks ablehnen.

6.5. Aufgegebenes Gepäck

6.5.1. Nach Anlieferung des aufzugebenden Gepäcks nehmen wir es in unsere Obhut und stellen zur Identifizierung des Gepäcks einen Gepäckschein sowie eine Gepäckmarke aus.

6.5.2. Aufgegebenes Gepäck muss mit Ihrem Namen oder einer sonstigen Identifizierung versehen sein.

6.5.3. Aufgegebenes Gepäck wird mit demselben Flugzeug befördert, in dem Sie befördert werden, es sei denn, dies ist aus Sicherheitsgründen nicht möglich. Wird Ihr aufgegebenes Gepäck demzufolge auf einem nachfolgenden Flug befördert, so werden wir es an Ihrem Aufenthaltsort ausliefern, soweit nicht Ihre Anwesenheit bei der Zollbeschau erforderlich ist.

6.6. Handgepäck

6.6.1. Jeder Passagier darf ein

(1) nicht aufgegebenes Gepäck mit einem Gewicht von nicht mehr als 8 kg und mit max. Abmessungen von 55 cm x 40 cm x 23 cm (Länge x Breite x Höhe) und zusätzlich einen (1) persönlichen Gegenstand mit den max. Abmessungen von 40 cm x 30 cm x 10 cm (Länge x Breite x Höhe) ohne zusätzliche Gebühren in die Kabine bringen. Es muss außerdem entweder unter den Sitz vor Ihnen oder in ein Gepäckfach passen, andernfalls muss es aufgegeben werden. Wenn Ihr Handgepäck diese Voraussetzungen nicht erfüllt oder den Sicherheitsanforderungen nicht entspricht, so muss es als aufgegebenes Gepäck befördert werden.6.6.2. Gegenstände, die für die Beförderung im Frachtraum nicht geeignet sind, z. B. empfindliche Musikinstrumente, und die den Anforderungen gemäß Absatz 6.6.1. nicht entsprechen, werden zur Beförderung in der Kabine nur angenommen, wenn sie uns im Voraus angekündigt und von uns zur Beförderung angenommen worden sind. Für diese Sonderleistung können wir einen Zuschlag in Rechnung stellen.

6.7. Rückgabe des aufgegebenen Gepäcks

6.7.1. Sie sind verpflichtet, Ihr Gepäck entgegenzunehmen, sobald es am Bestimmungsflughafen oder am Ort der Flugunterbrechung zur Abholung bereitgestellt ist.

6.7.2. Lufthansa liefert das aufgegebene Gepäck nur dem Inhaber des Gepäckscheins aus.

6.7.3. Kann die das Gepäck entgegennehmende Person den Gepäckschein nicht vorweisen oder das Gepäck durch den Identifizierungsteil der Gepäckmarke nicht identifizieren, so liefert Lufthansa das Gepäck nur unter der Bedingung aus, dass das Recht auf Herausgabe zu unserer Zufriedenheit glaubhaft gemacht wird.

6.8. Beförderung von Tieren

6.8.1. Die Beförderung von Haustieren unterliegt unserer Zustimmung und den Bedingungen, dass die Tiere mit gültigen Gesundheits- und Impfzeugnissen, Einreiseerlaubnissen und anderen von den jeweiligen Ländern geforderten Einreise- oder Transitpapieren versehen sind und, soweit sie nicht anerkannte Begleithunde oder Assistenztiere sind, ordnungsgemäß in Versandkäfigen oder zugelassenen Transportbehältnissen eingeschlossen sind. Wir behalten uns vor, Art und Weise der Beförderung festzulegen und die Zahl der für einen Flug zulässigen Tiere zu begrenzen.In der Kabine mitreisende Tiere (gegebenenfalls einschließlich Transportbehältnis) müssen in den Fußraum Ihres Sitzplatzes passen und während des gesamten Aufenthalts an Bord angemessen gesichert sein.Beachten Sie bitte die Hinweise auf unserer Webseite zur Beförderung von Tieren als zusätzliches Handgepäck in der Kabine:Beförderung von Tieren als zusätzliches Handgepäck in der Kabine

Das Gewicht der Tiere, Versandkäfige und des mitgeführten Tierfutters ist nicht im Freigepäck des Fluggastes enthalten. Für den Transport sind Übergepäckentgelte zu entrichten.6.8.2. Ein für den Fluggast erforderlicher anerkannter Begleithund wird kostenlos und, soweit möglich, in der Kabine befördert; bitte beachten Sie die unter www.lufthansa.com/de/de/assistenzhunde abrufbaren Voraussetzungen für Flüge außerhalb der Vereinigten Staaten von Amerika.

6.8.3. Lufthansa akzeptiert ausschließlich Hunde als Assistenztiere. Ein Passagier mit einer Behinderung, der mit einem Assistenztier reist, übernimmt die volle Verantwortung für die Sicherheit, die Gesundheit, das Wohlbefinden und das Verhalten des Assistenztieres. Dies gilt auch für die Interaktion des Assistenztieres mit anderen Fluggästen und Besatzungsmitgliedern während es sich an Bord des Flugzeugs oder in einem von Lufthansa kontrollierten Bereich des Flughafens befindet.

6.8.4. Sie tragen die alleinige Verantwortung für die Sicherheit, Gesundheit und das Benehmen Ihres Tieres und haften für die Einhaltung aller Einreise-, Ausreise-, Gesundheits- und sonstiger Vorschriften und Gesetze sowie Anforderungen, die in dem Land, Staat oder Gebiet gelten, aus denen oder in die das Tier befördert wird und/oder in dem sich ein Zwischenziel befindet. Dies gilt insbesondere für erforderliche Gesundheitszeugnisse, Genehmigungen und Impfungen. Lufthansa haftet insbesondere nicht für Kosten im Zusammenhang mit der Unterbringung des Tieres in einer Quarantäne sowie für Bußgelder und Kosten im Zusammenhang mit der Rückführung des Tieres an seinen Ausgangsort.Sie haften für alle Kosten, die sich aus der Nichteinhaltung dieser Verpflichtungen sowie aus Gesetzen, Vorschriften und Anforderungen ergeben, sowie für alle Schäden, die von Ihnen mitgeführte Tiere verursachen, und stellen uns von jeder diesbezüglichen Haftung frei, soweit nicht wir den Schaden grob fahrlässig oder vorsätzlich selbst verursacht haben.

7. Beschränkung und Ablehnung der Beförderung

7.1. Beförderungsverweigerungsrecht

Lufthansa kann Ihre Beförderung verweigern, wenn wir Sie im Rahmen unseres pflichtgemäßen Ermessens vor der Buchung schriftlich davon in Kenntnis gesetzt haben, dass wir Sie vom Zeitpunkt der schriftlichen Benachrichtigung an nicht mehr auf unseren Flügen befördern werden. Dies kann der Fall sein, wenn Sie auf einem früheren Flug gegen die in Artikel 7 und 10 genannten Verhaltensregeln verstoßen haben und Ihre Beförderung deshalb unzumutbar ist. Lufthansa darf ferner Ihre Beförderung verweigern, wenn

  • Diese Maßnahme aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung oder zur Vermeidung eines Verstoßes gegen behördliche oder gesetzliche Auflagen des Staates notwendig ist, von dem aus abgeflogen wird oder der angeflogen oder überflogen wird; oder

  • Ihre Beförderung die Sicherheit, die Gesundheit oder in nicht unerheblichem Maße das Wohlbefinden anderer Fluggäste beeinträchtigen kann; oder

  • Ihr Verhalten, Ihr Zustand oder Ihre geistige oder körperliche Verfassung zum Beispiel aufgrund der Auswirkungen von Alkohol- oder Drogenkonsum dazu führt, dass Sie sich selbst, andere Fluggäste oder Besatzungsmitglieder einer Gefahr aussetzen; oder

  • Sie sich auf einem früheren Flug in nicht unerheblichem Maße regelwidrig verhalten haben und Grund zu der Annahme besteht, dass sich solches Verhalten wiederholen kann; oder

  • Sie die Vornahme einer Sicherheitsprüfung verweigert haben; oder

  • Sie den anwendbaren Endpreis nicht bezahlt haben; oder

  • Sie nicht im Besitz der zur Einreise am Bestimmungsort erforderlichen Reisedokumente sind oder deren Vorzeigen an die Besatzung trotz Aufforderung ablehnen; oder

  • Sie einen Flugschein vorlegen, den Sie auf illegalem Wege oder unter Verstoß gegen die Miles-and-More-Teilnahmebedingungen erworben oder erhalten haben oder der als verloren oder gestohlen gemeldet worden ist, gefälscht ist oder wenn Sie Ihre Identität mit der als Fluggast im Flugschein eingetragenen Person nicht nachweisen können; oder

  • Sie unsere Sicherheitsvorschriften nicht einhalten; oder

  • Sie das beim Einsteigen sowie an Bord aller unserer Flugzeuge geltende Rauchverbot oder das Verbot der Benutzung elektronischer Geräte an Bord missachten.

8. Beförderung von Kindern

Vor Vollendung des 5. Lebensjahres dürfen Kinder nur in Begleitung eines Erwachsenen, der mindestens 18 Jahre alt ist, reisen. Die Beförderung von allein reisenden Kindern vom vollendeten 5. bis zum vollendeten 12. Lebensjahr muss vorher telefonisch über das Lufthansa Service Center (für Kontaktinformationen siehe Art. 2.3.) angemeldet werden und unterliegt dem jeweils veröffentlichten Entgelt sowie den hierzu veröffentlichten Bestimmungen.Kinder können auch im eigenen Kindersitz auf einem Sitzplatz befördert werden; für Kleinkinder unter 2 Jahren ist hierbei zu bedenken, dass ein zusätzlicher Sitzplatz gebucht werden muss. Der Kindersitz ist während des gesamten Fluges mit dem am Flugzeugsitz vorhandenen Sitzgurt von Ihnen zu befestigen. Der Kindersitz muss zur Verwendung an Bord von Flugzeugen geeignet und zugelassen sein. Andernfalls ist Lufthansa berechtigt, die Beförderung des Kindersitzes in der Kabine zu verweigern. Lufthansa haftet nicht für die Folgen, die Ihnen aus einer fehlerhaften Befestigung des Kindersitzes, einer Funktionsuntauglichkeit oder aus der Nichtbefolgung von Anweisungen entstehen.

9. Entscheidungsbefugnis des verantwortlichen Luftfahrzeugführers

Der verantwortliche Luftfahrzeugführer ist jederzeit berechtigt, alle notwendigen Sicherheitsmaßnahmen zu ergreifen. Insofern hat er volle Entscheidungsbefugnis über Fluggastbesetzung, Beladung sowie Verteilung, Verzurrung und Entladung des zu befördernden Gepäcks. Er trifft alle Entscheidungen, ob und in welcher Weise der Flug durchgeführt, von der vorgesehenen Streckenführung abgewichen und wo eine Landung oder Zwischenlandung eingelegt werden soll. Dies gilt auch, wenn das Verhalten, der Zustand oder die geistige oder körperliche Verfassung eines Fluggastes derart ist, dass eine übergebührliche Unterstützung durch das Bordpersonal zu leisten wäre.

10. Verhalten an Bord

10.1. Allgemeines

Den Anweisungen der Crew ist Folge zu leisten. Ist Ihr Verhalten an Bord derart, dass von Ihnen eine Gefahr für das Flugzeug oder für Personen oder Gegenstände an Bord ausgeht, dass Sie die Besatzung in der Ausübung ihrer Pflichten beeinträchtigen oder Anweisungen der Besatzung nicht Folge leisten, einschließlich der Anweisungen betreffend Rauchverbote, Alkohol- oder Drogenkonsum, oder dass Sie anderen Fluggästen oder der Besatzung Unannehmlichkeiten oder Schaden zufügen, so behalten wir uns das Recht vor, die zur Verhinderung dieses Verhaltens notwendigen Maßnahmen bis hin zur Fesselung zu ergreifen. Lufthansa kann Ihre Weiterbeförderung verweigern und wegen Ihres Verhaltens an Bord Strafanzeige erstatten.

10.2. Elektronische Geräte

Die Benutzung von Mobiltelefonen, Funkgeräten und ferngesteuertem Spielzeug ist an Bord nicht gestattet. Für Mobiltelefone gilt eine Ausnahme auf Flugzeugen, die mit funktionsfähiger Mobilfunktechnik ausgerüstet sind. Auf diesen Flugzeugen ist die Benutzung von Mobiltelefonen nach Anweisung der Crew möglich. Sprachtelefonie soll in jedem Fall unterbunden werden.

10.3. Nichtraucherflüge

Alle Lufthansa-Flüge sind Nichtraucherflüge. Das Rauchen ist in allen Bereichen des Flugzeugs verboten. Dies gilt auch für elektronische Zigaretten.

10.4. Alkoholische Getränke

Der Genuss mitgebrachter alkoholischer Getränke ist an Bord nicht gestattet.

10.5. Anschnallpflicht

Sie sind gehalten während des Fluges grundsätzlich auf Ihrem Sitz Platz zu nehmen. Dort besteht Anschnallpflicht.

10.6. Fotografieren und Filmen an Bord

Das Filmen und Fotografieren an Bord ist nur dann gestattet, wenn sichergestellt ist, dass die Rechte - insbesondere die Persönlichkeitsrechte - der aufgenommenen Personen gewahrt werden. Auf Anweisung der Crew kann das Filmen und Fotografieren an Bord jederzeit untersagt werden.

11. Haftung

Die Haftung von der TUI fly Vermarktungs GmbH und / oder von Lufthansa richtet sich nach den Regelungen der ABB TUI fly.

12. Persönliche Daten

Im Rahmen der zulässigen Gesetze, gestattet der Fluggast TUI fly Vermarktungs GmbH und Lufthansa alle persönlichen Daten, die TUI fly Vermarktungs GmbH und/oder Lufthansa oder einem autorisierten Agenten zum Zwecke der Flugreservierung von Seiten des Fluggastes gegeben wurde, aufzubewahren.
(a) Diese Daten sind wichtig für zusätzliche Dienste, wie der Ermittlung von Gepäckbetrug, bei der Vermeidung und Feststellung von Betrug mit Flugscheinen, zur Erfüllung der Ein- und Ausreisebestimmungen und zur Übermittlung an die Behörden.
(b) Darüber hinaus sind TUI fly Vermarktungs GmbH und Lufthansa befugt, die Personendaten für die genannten Zwecke an eigene Büros, autorisierte Agenten, andere Fluggesellschaften, andere Dienstleister und den Behörden im In- und Ausland zu übermitteln.

13. Änderungen

13.1.
TUI fly Vermarktungs GmbH behält sich das Recht vor, diese BBB Lufthansa mit Wirkung für die Zukunft jederzeit zu ändern, ohne dass insoweit eine Pflicht zur Mitteilung gegenüber dem Nutzer besteht. Auf der Website wird die jeweils aktuelle Version der BBB Lufthansa vom Zeitpunkt ihrer Geltung an bereitgehalten. Mit der Weiternutzung der Website nach einer Änderung der BBB Lufthansa erklärt der Nutzer sein Einverständnis zu den Änderungen.13.2.
Keine Agentur, kein Mitarbeiter oder sonstiger Dritter ist berechtigt, diese BBB Lufthansa abzuändern, zu ergänzen oder auf deren Anwendbarkeit zu verzichten.

14. Mündliche Abreden

Diese BBB Lufthansa und die ABB TUI fly enthalten alle Vereinbarungen des zwischen dem Fluggast und der TUI fly Vermarktungs GmbH bestehenden Vertrages und ersetzen alle vorangehenden Vereinbarungen, ungeachtet, ob diese mündlich, elektronisch oder schriftlich erfolgten. Im Falle von Widersprüchen zwischen diesen BBB Lufthansa und den ABB TUI fly haben die ABB TUI fly Vorrang.

15. Unwirksamkeit einzelner Klauseln

Sollte eine der Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so berührt diese Unwirksamkeit nicht die übrigen Bestimmungen.

16. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

Das Vertragsverhältnis zwischen dem Fluggast und der TUI fly Vermarktungs GmbH unterliegt - ungeachtet der Staatsangehörigkeit des Fluggastes - dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Gerichtsstand für Vollkaufleute, für Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben, sowie für Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, ist Hannover (Deutschland). Diese Gerichtsstandvereinbarung gilt nicht im sachlichen Anwendungsbereich des Warschauer Abkommens bzw. des Montrealer Übereinkommens.Verwender:

TUI fly Vermarktungs GmbH
Karl-Wiechert-Allee 23
30625 Hannover
Germany

HRB 55840 / Handelsregister Amtsgericht Hannover
USt-ID-Nr.: DE 171612631
Geschäftsführer: Stefan Baumert

Stand: 12.02.2024