BBB Chair Airlines

Besondere Beförderungsbedingungen

Besondere Beförderungsbedingungen der TUI fly Vermarktungs GmbH (nachfolgend ABB TUI fly) als vertraglicher Luftfrachtführer für Beförderungen mit Chair Airlines als ausführendem Luftfrachtführer (nachfolgend BBB Chair Airlines). 

 

 

1. Anwendungsbereich

1.1. 
Diese Besonderen Beförderungsbedingungen (BBB Chair Airlines) finden auf allen Flügen und sonstigen Dienstleistungen Anwendung, über die mit TUI fly Vermarktungs GmbH unter Einbeziehung der Allgemeinen Beförderungsbedingungen von TUI fly (im Folgenden ABB TUI fly genannt) ein Vertrag abgeschlossen wurde und die durch Chair Airlines ausgeführt werden. 

 
1.2. 
TUI fly Vermarktungs GmbH ist vertraglicher Luftfrachtführer i.S.d. luftverkehrsrechtlichen Vorschriften und Vertragspartner des Fluggastes. TUI fly Vermarktungs GmbH wird die dem Fluggast geschuldete Luftbeförderung von Chair Airlines ausführen lassen. Chair Airlines ist ausführender Luftfrachtführer i.S.d. luftverkehrsrechtlichen Vorschriften. 

 
1.3. 
Zusätzlich zu diesen BBB Chair Airlines gelten die ABB TUI fly. Im Falle von Widersprüchen zwischen diesen BBB Chair Airlines und den ABB TUI fly, haben die ABB TUI fly Vorrang. 

2. Kontakt zu TUI fly Vermarktungs GmbH und zu Chair Airlines

2.1. 
TUI fly Vermarktungs GmbH ist unter folgender Anschrift erreichbar:

TUI fly Vermarktungs GmbH 
Karl-Wiechert-Allee 23 
30625 Hannover 
Germany 

 

2.2.  
In den nachfolgenden Regelungen wird an einzelnen Stellen auf das TUI fly Vermarktungs

GmbH Servicecenter verwiesen. Kontaktinformationen zum TUI fly Vermarktungs GmbH Servicecenter finden Sie unter:

www.tui.com/service-kontakt/flug/kontakt

 

2.3.  

Chair Airlines ist unter der folgenden Anschrift erreichbar:

Chair Airlines AG

Flughofstrasse 57

CH-8152 Glattbrugg

Telefon: +41 44 577 61 00

Das Servicecenter von Chair Airlines ist erreichbar unter:

Email: servicecenter(at)chair.ch

Telefon: +41 44 577 61 02

 

3. Check-in

Der Fluggast muss so rechtzeitig am Abfertigungsschalter erscheinen, dass er spätestens 60 Minuten vor gebuchter Abflugzeit abgefertigt und im Besitz einer Bordkarte ist. Bei einem nicht rechtzeitigen Eintreffen besteht kein Anspruch auf Beförderung und der Fluggast bleibt zur Zahlung des Flugpreises verpflichtet. Chair Airlines empfiehlt zur Erfüllung der bestehenden Sicherheitsanforderungen zur Abfertigung mindestens 90 Minuten vor planmäßiger Abflugzeit am Check-In zu erscheinen.

 

Bei der Abfertigung ist die Vorlage der Buchungsbestätigung erforderlich. Alle Fluggäste‚ auch Jugendliche‚ Kinder und Kleinkinder‚ müssen bei Abfertigung einen gültigen amtlichen Ausweis (Reisepass/Identitätskarte/Kinderreisepass o.ä.) vorlegen. Bei internationalen Flügen sind gegebenenfalls weitere Reiseunterlagen‚ die für die Ein-/Ausreise ins/aus dem Zielland erforderlich sind (Visa, Impfzeugnisse und Ähnliches) vorzulegen. Jeder Fluggast ist persönlich dafür verantwortlich‚ bei Reiseantritt gültige und vollständige Reiseunterlagen‚ Beförderungsdokumente und Ausweispapiere mit sich zu führen‚ die den Bestimmungen des jeweiligen Flugzieles entsprechen. Gleiches gilt für andere‚ für die Beförderung unverzichtbare Dokumente‚ wie ärztliche Atteste‚ Impfzeugnisse u.Ä. (auch für mitgeführte Tiere). Chair Airlines ist berechtigt‚ die Beförderung zu verweigern‚ wenn die Reiseunterlagen nicht gültig und/oder nicht vollständig sind‚ Einreisebestimmungen eines Zielstaates nicht erfüllt sind oder länderspezifische Beförderungsdokumente/Nachweise nicht vorgelegt werden.

4. Beförderung von Schwangeren

Schwangere dürfen bis zur Vollendung der 36. Schwangerschaftswoche reisen‚ wenn sie eine ärztliche Bescheinigung (Mutterpass) vorlegen‚ die ihr Schwangerschaftsstadium belegt. Fällt der Flug auf den Zeitraum nach der 36. Schwangerschaftswoche, kann Chair Airlines die Beförderung verweigern. Dies gilt bereits für den Hinflug, wenn nur der Rückflug in diesen Zeitraum fällt. Zur Vermeidung gesundheitlicher Risiken empfiehlt Chair Airlines in jedem Fall, vor Reiseantritt den behandelnden Arzt zu konsultieren.

5. Beförderung von Fluggästen mit Behinderung oder eingeschränkter Mobilität

„Personen mit eingeschränkter Mobilität“ oder „behinderte Menschen“ sind Personen‚ deren Mobilität bei der Benutzung von Beförderungsmitteln wegen einer körperlichen (sensorischen oder motorischen‚ dauerhaften oder zeitweiligen) Behinderung‚ einer geistigen Behinderung oder Beeinträchtigung‚ wegen anderer Behinderungen oder aufgrund des Alters eingeschränkt ist und deren Zustand angemessene Unterstützung und eine Anpassung der für alle Fluggäste bereitgestellten Dienstleistungen an die besonderen Bedürfnisse dieser Person erfordert.

 

Um geltenden Sicherheitsbestimmungen‚ die in internationalen‚ EU-gemeinschaftlichen oder nationalen Rechtsvorschriften festgelegt sind‚ oder um den Sicherheitsanforderungen des Bundesamtes für Zivilluftfahrt nachzukommen‚ darf Chair Airlines verlangen‚ dass ein behinderter Mensch oder eine Person mit eingeschränkter Mobilität‚ die nicht in der Lage ist‚ sich an Bord des Flugzeuges in notwendigem Umfang selbst zu versorgen‚ von einer anderen Person auf dem Flug begleitet wird‚ die in der Lage ist‚ die erforderliche Hilfe zu leisten‚ die dieser Fluggast benötigt.

Ein Anspruch auf kostenlose Beförderung einer Begleitperson für solche Fluggäste besteht nicht, Begleitpersonen haben den vollen Flugpreis zu entrichten.

 

Medizinische Hilfsmittel, Geräte und Medikamente sind aus Sicherheitsgründen bei Chair Airlines anmeldepflichtig (für Kontaktinformationen siehe Art. 2.3.) und werden für den persönlichen Bedarf, gegen Vorlage eines ärztlichen Attestes und sofern nicht verboten, nach schriftlicher Rückbestätigung bei verfügbarer Kapazität und unter Berücksichtigung der Sicherheitsbestimmungen kostenlos im Laderaum transportiert, sofern sie nicht unter zulässiges Hand-/Kabinengepäck fallen.

 

Behinderte Passagiere können ihre Behindertenbegleithunde in die Kabine mitnehmen. Die Beförderung eines anerkannten Behindertenbegleithundes erfolgt kostenlos (siehe dazu auch ergänzend Abschnitt 7.3). Die Beförderung von jeglichen Tieren in das Vereinigte Königreich, nach Irland, Malta und Schweden ist nur unter Einhaltung sehr strenger Vorschriften erlaubt. Eine vorherige Anmeldung der benötigten Hilfeleistungen bei Chair Airlines ist unbedingt erforderlich (für Kontaktinformationen siehe Art. 2.3.). Das gilt auch für Personen, die blind sind bzw. eine Sehbehinderung aufweisen und in Begleitung reisen.

 

Da die Anzahl der Passagiere mit eingeschränkter Mobilität pro Flug aus Sicherheitsgründen beschränkt ist, wird dringend empfohlen, die notwendigen Informationen bereits zum Zeitpunkt der Buchung, spätestens jedoch 2 Werktage vor dem Abflug der Chair Airlines zukommen zu lassen (für Kontaktinformationen siehe Art. 2.3.).

6. Beförderung von Kleinkindern, Kindern und Jugendlichen

Maßgeblich für die Zuordnung zu den jeweiligen Beförderungskategorien ist das Alter des jungen Fluggastes bei Antritt des gebuchten Fluges.

6.1 Kleinkinder

Neugeborene bis zum Alter von 48 Stunden werden zur Vermeidung gesundheitlicher Schäden von Chair Airlines nicht befördert, bis zum Alter von 7 Tagen ist eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen.

Die Beförderung eines Kleinkindes unter 2 Jahren ist nur in Begleitung je eines Erwachsenen möglich. Falls die erwachsene Begleitperson nicht erziehungsberechtigt ist, hat sie bei der Abfertigung die schriftliche Zustimmung eines Erziehungsberechtigten (Chair Airlines Formular "Elterliche Zustimmung für alleinreisendes (Klein-) Kind (0-4 Jahre)") vorzulegen.

Kleinkinder unter 2 Jahre haben keinen Anspruch auf einen eigenen Sitzplatz.

Für Kleinkinder unter 2 Jahren ist ein Freigepäckstück à 10 kg inklusive. Pro Kleinkind unter 2 Jahren kann ein Kinderwagen oder ein Buggy oder ein Kindersitz oder ein Kinderreisebett kostenfrei befördert werden.

6.1.1 Benutzung von Kinderrückhaltesystemen an Bord bei Chair Airlines

Kleinkinder müssen gemäß AIR OPS‚ CAT.OP.MPA.225 und AIR OPS‚ CAT.IDE.A.205 auf dem Schoss der erwachsenen Begleitperson und mit Sicherung durch einen im Flugzeug erhältlichen Schlaufengurt („Loopbelt“)‚ der gekoppelt ist mit dem Sicherheitsgurt der Begleitperson, befördert werden, sofern kein anderes Kinderrückhaltesystem („KRS“) verwendet wird.

Chair Airlines akzeptiert neben der Sicherung von Kleinkindern mit Loopbelts auch andere KRS für Kleinkinder und Kinder. Chair Airlines stellt außer dem Loopbelt keine anderen KRS zur Verfügung.

Wünscht der Fluggast ein anderes KRS‚ so muss er ein Eigenes mitbringen.

Für die Beförderung eines Kleinkindes mit einem anderen KRS als dem Loopbelt muss ein separater Sitzplatz zum Kinderpreis gebucht werden.

Geeignete KRS neben dem Loopbelt an Bord von Chair Airlines sind:

•    Die Maße des KRS dürfen in der Breite 43 cm maximal betragen

•    Es dürfen nur KRS verwendet werden, die zur Befestigung durch Zweipunktgurte (Beckengurt) zugelassen sind

•    KRS, die von der Behörde eines JAA-Mitgliedstaates, der FAA oder Transport Canada für die ausschließliche Verwendung in Luftfahrzeugen zugelassen und entsprechend gekennzeichnet sind

•    KRS‚ die gemäß der UN-Norm ECE R 44‚ -03 oder einer neueren Version für die Verwendung in Kraftfahrzeugen zugelassen sind

•    KRS, die gemäß der kanadischen CMVSS 213/213.1 für die Verwendung in Kraftfahrzeugen und Luftfahrzeugen zugelassen sind

•    KRS, die gemäß der US-amerikanischen Norm FMVSS Nr. 213 für die Verwendung in Kraftfahrzeugen und Luftfahrzeugen zugelassen und mit einem Aufkleber mit folgender roter Aufschrift versehen sind: "THIS CHILD RESTRAINT SYSTEM CONFORMS TO ALL APPLICABLE FEDERAL MOTOR VEHICLE SAFETY STANDARDS“ und “THIS RESTRAINT IS CERTIFIED FOR USE IN MOTOR VEHICLES AND AIRCRAFT”

Die Begleitperson muss, den Weisungen des Kabinenpersonals folgend, auf dem Platz direkt neben dem KRS sitzen und ist verantwortlich für das korrekte Befestigen des KRS auf dem Passagiersitz und das Sichern des Kindes im KRS.

Das Kabinenpersonal kann die Nutzung eines KRS an Bord trotz bestätigter Buchung ablehnen, falls die Einhaltung der Sicherheitskriterien nicht gewährleistet werden kann (z.B. wenn der Kindersitz defekt ist oder sich nicht auf dem Flugzeugsitz befestigen lässt).

Erfahrungsgemäß haben sich die folgenden Modelle mit dem Zulassungssiegel „For use in aircraft“ des TÜV Rheinland als besonders geeignet erwiesen:

• Maxi Cosi Mico                                                      • Storchenmühle Maximum

ID-Nr.: 8011000571                                                  ID-Nr.: 2711305500

Gewicht: 0-10 kg                                                      Gewicht: 0-10 kg

Kindergrösse: max. 75 cm                                         Kindergrösse: max. 75 cm

 

• Maxi Cosi Citi                                                         • Römer King Quickfix

ID-Nr.: 8811410300                                                 ID-Nr.: 8811400300

Gewicht: 0-13 kg                                                      Gewicht: 9-18 kg

Kindergrösse: max. 75 cm                                         Kindergrösse: max. 98 cm

 

6.1.2 Anmeldung

Das KRS muss bis spätestens 2 Werktage vor Abflug bei Chair Airlines angemeldet werden (für Kontaktinformationen siehe Art. 2.3.).

 

6.2 Kinder

Die Beförderung eines Kindes ab dem vollendeten 2. Lebensjahr bis zum vollendeten 5. Lebensjahr ist nur in Begleitung einer Person ab 16 Jahren möglich. Falls die erwachsene Begleitperson nicht erziehungsberechtigt ist, hat sie bei der Abfertigung die schriftliche Zustimmung eines Erziehungsberechtigten (Chair Airlines Formular "Elterliche Zustimmung für alleinreisendes (Klein-) Kind (0-4 Jahre)") vorlegt. Kinder (5 – 11 Jahre) ohne Begleitung sind bei Chair Airlines bis spätestens zwei Werktage vor Abflug anzumelden (für Kontaktinformationen siehe Art. 2.3.). Die Gesamtzahl der für einen Flug zu akzeptierenden allein reisenden Kinder unter 12 Jahren ist aus Sicherheitsgründen beschränkt. Ein Beförderungsanspruch besteht nur bei schriftlicher Rückbestätigung durch Chair Airlines.

 

6.3 Unbegleitete Kinder

Unbegleitete Kinder (5 - 11 Jahre) werden nur befördert, wenn bei der Abfertigung die schriftliche Zustimmung eines Erziehungsberechtigten (Chair Airlines Formular "Elterliche Zustimmung für alleinreisendes Kind (5-11 Jahre)") vorliegt.

Es müssen unbedingt zusätzlich geltende Vorschriften einzelner Länder beachtet werden. Für die Beförderung von unbegleiteten Kindern wird eine Gebühr von mind. CHF 90 pro Strecke erhoben.

Jugendliche (ab 12 - 17 Jahre) ohne Begleitung werden befördert, wenn sie bei der Abfertigung die schriftliche Zustimmung eines Erziehungsberechtigten (Formular „Elterliche Zustimmung für allein reisende Jugendliche (12-17 Jahre)“) vorweisen können.

Es wird darauf hingewiesen, dass in manchen Ländern Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren ein ausgefülltes Authorisierungsformular ihrer/ihres Erziehungsberechtigten vorweisen müssen, um ihren Heimatstaat verlassen zu dürfen (Prävention gegen Kindesentführung). Es ist Sache des Fluggastes, etwa erforderliche Unterlagen mitzuführen. Bei Nichtvorlage kann Chair Airlines die Beförderung verweigern. Die Vorlage eines gültigen geeigneten Ausweisdokuments (Kinderreisepass) gilt auch für Kinder und Kleinkinder.

Chair Airlines stellt weder bei der Abfertigung noch während des Fluges eine Begleitung oder Aufsicht für Minderjährige; für Folgen mangelnder Begleitung oder Aufsicht wird keine Haftung übernommen.

7. Beförderung von Gepäck und Tieren

7.1 Allgemein

Chair Airlines kann die Annahme des Gepäcks verweigern, wenn es nicht so verpackt und verschlossen ist, dass eine sichere Beförderung gewährleistet ist. Der Fluggast ist dafür verantwortlich, sein Gepäck so zu gestalten, dass das Gepäck sowie alle enthaltenen Gegenstände den Anforderungen einer Flugbeförderung entsprechen ohne Schaden zu nehmen. Es wird empfohlen, den Namen und die Adresse des Fluggastes an und im Gepäck anzubringen.

 

Die Freigepäckgrenze für Handgepäck beträgt 8 kg und die Abmessungen des Handgepäcks dürfen die Masse: 55cm x 40cm x 20cm nicht überschreiten. Wegen der räumlichen Begrenzung und der Sicherheit ist nur ein Stück Handgepäck je Fluggast erlaubt.

 

Ein Aufgabegepäck ist je nach Buchungsklasse gewährleistet. Bei Flex Buchungen beträgt das Freigepäck 23 kg je Fluggast und bei Comfort Buchungen 32 kg je Fluggast, sofern Sonderregelungen (z.B. in mit Reiseveranstaltern abgeschlossenen Charterverträgen) nicht etwas anderes bestimmen. Aus Sicherheits- und Arbeitsschutzgründen darf ein einzelnes aufgegebenes Gepäckstück, unabhängig von der Freigepäckmenge, grundsätzlich nicht schwerer als 32 kg sein. Für Kleinkinder unter 2 Jahren ist ein Freigepäckstück à 10 kg inklusive. Pro Kleinkind unter 2 Jahren kann ein Kinderwagen oder ein Buggy oder ein Kindersitz oder ein Kinderreisebett kostenfrei befördert werden.

 

Nachweis über aufgegebenes Gepäck hinsichtlich Gewicht und Anzahl führt der Fluggast mit dem am Check-In erhaltenen Gepäckabschnitt. Aufgegebenes Gepäck wird mit demselben Flugzeug befördert, in dem der Fluggast befördert wird, es sei denn, dass der Luftfrachtführer eine derartige Beförderung nicht für durchführbar hält; in letzterem Falle wird der Luftfrachtführer das Gepäck auf einem seiner demnächst abgehenden Flüge befördern, unter der Beachtung der Sicherheitsbestimmungen (Sicherheits-Check; Gepäckidentifikation).

 

Die Ausgabe des aufgegebenen Gepäcks erfolgt an dem im Gepäckschein vermerkten Bestimmungsflughafen. Der Fluggast ist verpflichtet, sein Gepäck am Bestimmungsflughafen oder am Ort der Flugunterbrechung entgegenzunehmen, sobald es ausgegeben wird. Chair Airlines bietet keine Zustelldienste für Gepäckstücke vom und zum Flughafen. Wird das aufgegebene Gepäck nicht abgeholt oder die Annahme verweigert, ist Chair Airlines berechtigt, gegebenenfalls entstandene Kosten für die Lagerung zu verlangen.

 

7.2 Verbotenes Gepäck

Der Fluggast darf als Gepäck nicht mitführen (weder als aufgegebenes noch als Handgepäck):

 

•    Gegenstände, die geeignet sind, das Flugzeug, Ausrüstungsgegenstände an Bord oder Personen zu gefährden, insbesondere Explosivstoffe, komprimierte Gase, oxydierende, radioaktive, ätzende oder magnetisierende Stoffe, leicht entzündliche Stoffe, giftige oder aggressive Stoffe und ferner flüssige Stoffe jeder Art, d. h. alle Gegenstände oder Substanzen, die nach den Bestimmungen der Gefahrgutvorschriften als Gefahrgut klassifiziert sind

 

•    Gegenstände, die nach Ansicht von Chair Airlines wegen ihres Gewichts, ihrer Größe oder Art für die Beförderung ungeeignet sind

•    Explosionsgefährliche Stoffe jedweder Art. Benzinfeuerzeuge (Zippos) sind verboten. Der Fluggast darf ein Gasfeuerzeug an seiner Person mitführen

 

Die Beförderung von Waffen jeder Art (insbesondere Schuss-‚ Hieb-‚ Stoßwaffen sowie Sprühgeräte) ist Chair Airlines vor Reiseantritt anzuzeigen. Die Waffen können von Chair Airlines nach eigenem Ermessen als aufgegebenes Gepäck transportiert werden. Die Waffen müssen entladen sowie mit einer Sicherheitssperre versehen sein. Waffe und ggf. Munition müssen sicher verpackt sein. Die Beförderung von Munition unterliegt den Gefahrgutbestimmungen der ICAO und der IATA. (Weitere Informationen erhalten Sie beim Chair Airlines Service Center (für Kontaktinformationen siehe Art. 2.3.),

Eine Ausnahme bezüglich der Mitführung von Waffen gilt für Polizeibeamte, die in Erfüllung ihrer dienstlichen Pflichten eine Waffe bei sich zu tragen haben und die sich bei dem Check-In und Einstieg in das Flugzeug durch ihren Dienstausweis ausweisen. Sie dürfen ihre Waffe in den Fluggastraum mitnehmen, haben sie aber während des Fluges dem verantwortlichen Flugzeugführer auszuhändigen. (Alle Einzelheiten erfahren Sie bei der erforderlichen Anmeldung bei Chair Airlines (für Kontaktinformationen siehe Art. 2.3.). Führt der Fluggast Gegenstände, die ihrer äußeren Form oder ihrer Kennzeichnung nach den Anschein von Waffen, Munition oder explosionsgefährlichen Stoffen erwecken, mit sich, so hat er dies vor Reiseantritt der Chair Airlines anzuzeigen und offen zu legen. Chair Airlines lässt die Beförderung derartiger Gegenstände nur als aufgegebenes Gepäck oder Fracht zu.

 

7.2.1 Verbotene Gegenstände im Handgepäck

Spielzeuggewehre (Plastik oder Metall), Katapulte, Besteck, Rasierklingen (sowohl mit Sicherheits- als auch offener Klinge), handelsübliche Spielzeuge, die möglicherweise als Waffe verwendet werden können, Stricknadeln, Sportschläger (Billard-, Snooker- oder Polostöcke) und sonstige Sport- und Freizeitausrüstung, die als Waffe verwendet werden kann (z.B. Skateboard, Angelrute oder Paddel), und jegliche anderen scharfen Objekte sind im Fluggastraum nicht erlaubt. Dies gilt auch für Nagelscheren, -feilen, Stielkämme und Spritzen (außer für nachgewiesene medizinische Zwecke während des Fluges – eine vorherige Anmeldung bei Chair Airlines ist erforderlich).

 

In jedem Fall ist der Transport der genannten Gegenstände bzw. Substanzen im Fluggastraum ausgeschlossen; sie dürfen, wenn gesichert verpackt, ausschließlich im aufzugebenden Gepäck befördert werden. Auf Flügen und Anschlussflügen, die in der Schweiz oder in der EU starten, dürfen Flüssigkeiten nur eingeschränkt mit in die Flugzeugkabine genommen werden.

 

Flüssige und gelartige Produkte, wie z. B. Pflege- und Kosmetikartikel, sind im Handgepäck nur gestattet, sofern sie den folgenden Bestimmungen entsprechen:

 

•    Behältnisse mit Flüssigkeiten und ähnlichen Produkten dürfen bis zu 100 ml fassen (es gilt die aufgedruckte Höchstfüllmenge)

•    Alle einzelnen Behältnisse müssen vollständig in einem transparenten, wieder verschließbaren Plastikbeutel (z. B. sogenannte "Zipper“) mit max. einem Liter Fassungsvermögen transportiert werden

•    pro Person darf nur ein Beutel mitgeführt werden

•    der Beutel muss bei der Sicherheitskontrolle separat vorgezeigt werden

•    Medikamente und Spezialnahrung (z.B. Babynahrung), die während des Fluges an Bord benötigt werden, können außerhalb des Plastikbeutels transportiert werden. Diese Artikel müssen ebenfalls an der Sicherheitskontrolle vorgelegt werden.

 

Artikel und Beutel, die den Maßgaben nicht entsprechen, dürfen nicht mit an Bord genommen werden.

 

Verschiedene Staaten außerhalb der Schweiz und der EU haben gleichlautende oder ähnliche Regelungen erlassen. Nähere Informationen können bei Chair Airlines unter: servicecenter@chair.ch‚ Tel. +41 44 577 61 02 erfragt werden. Duty-Free Artikel, die an Flughäfen in der EU oder an Bord eines Flugzeuges einer EU-Fluggesellschaft erworben wurden, dürfen in einer versiegelten Tüte mitgeführt werden, sofern ein Kaufbeleg vom selben Tag vorliegt. Die Versiegelung der Artikel wird von der Verkaufsstelle vorgenommen.

 

7.2.2 Verbotene Gegenstände im aufgegebenen Gepäck

Im aufzugebenden Gepäck dürfen keine Gegenstände enthalten sein‚ die gefährlich oder unsicher oder wegen ihres Gewichts‚ ihrer Größe oder Art oder aufgrund ihrer Verderblichkeit (z.B. Lebensmittel)‚ Zerbrechlichkeit oder ihrer besonderen Empfindlichkeit zur Beförderung ungeeignet sind; Chair Airlines empfiehlt ausdrücklich‚ Gegenstände von besonderem Wert‚ wie z.B. Geld‚ Schmuck‚ Edelmetalle‚ Edelsteine‚ Laptops‚ Kameras‚ Funktelefone oder sonstige elektronische Geräte‚ Wertpapiere sowie andere Wertsachen oder Dokumente‚ Muster‚ Ausweispapiere‚ Haus-‚ Schlüssel oder Medikamente im Handgepäck zu befördern. Chair Airlines darf die Beförderung als aufzugebendes Gepäck verweigern und haftet nur eingeschränkt.

 

7.3 Sonder- und Übergepäck

Gepäck, welches nicht als Freigepäck gilt, insbesondere aufgrund seines Gewichts, seiner Sperrigkeit oder sonstiger Erschwernisse bei der Beförderung (z.B. bei Tieren oder Waffen) ist gebührenpflichtig. Es gelten zusätzlich jeweils die ABB TUI fly.

Die Gebühren sind in jedem Fall vor Abflug zu entrichten, anderenfalls besteht kein Anspruch auf Beförderung dieses Gepäcks. Jedes Sondergepäck und auch Übergepäck unterliegt der Anmeldepflicht über Chair Airlines (für Kontaktinformationen siehe Art. 2.3.).

 

Nur bei schriftlicher Rückbestätigung von Chair Airlines besteht Anspruch auf Beförderung, da Entscheidungsgrundlage für die Mitnahme von derartigem Gepäcks die verfügbare Kapazität und die Einhaltung der Sicherheitsbestimmungen sind. Es kann daher in seiner Menge beschränkt oder gänzlich vom Transport ausgeschlossen werden.

 

Sämtliches Sondergepäck ist in ausreichender und geeigneter Weise zum Lufttransport sowie zum Schutz gegen äußere und innere Beschädigungen zu verpacken. Chair Airlines kann Sondergepäck zurückweisen, wenn es nicht entsprechend verpackt ist. Die Annahme trotz unzureichender Verpackung, die bei Entgegennahme nicht immer erkennbar ist, begründet keine Haftungsübernahme von Chair Airlines. Es bleibt Verantwortung und Risiko des Fluggastes, für eine sichere Verpackung zu sorgen.

 

Fahrräder sind in einer geeigneten Verpackung aufzugeben. Dabei müssen Lenkstangen nach innen gedreht, Vorderräder arretiert, Pedale entfernt und die Luft aus den Reifen herausgelassen werden. Golfgepäck ist in geeigneter Weise zu verpacken. Gleiches gilt für sonstige Sportgeräte.

 

Für die Beförderung von Tieren sind zusätzliche Kriterien einzuhalten. Ein Beförderungsanspruch besteht aus Sicherheits- und Platzgründen nur, wenn die beabsichtigte Beförderung des Tieres bei Buchung angemeldet wird. Dies ist direkt während des Buchungsprozesses unter weitere Optionen möglich. Nachträglich kann die Buchung über das Chair Airlines Service Center (für Kontaktinformationen siehe Art. 2.3.) angemeldet werden.

 

Anerkannte Behindertenbegleithunde, die einen behinderten Fluggast begleiten, werden kostenlos im Fluggastraum transportiert. Die Mitnahme eines Behindertenbegleithundes kann ebenfalls während des Buchungsprozesses oder nachträglich beim Chair Airlines Servicecenter (für Kontaktinformationen siehe Art. 2.3.) angemeldet werden.

 

Bis zu zwei Rollstühle bzw. Mobilitätshilfen für behinderte Fluggäste werden kostenlos im Frachtraum transportiert. Die Rollstühle bzw. Mobilitätshilfen sollten zusammenklappbar sein. Die Frachtraumgröße als auch vorgeschriebene Frachtraumgewichtsbelastungen können den Transport insbesondere von batteriebetriebenen Rollstühlen oder Mobilitätshilfen unmöglich machen. Batteriebetriebene Rollstühle können nur aufrecht transportiert werden und daher die Masse der Flugzeug-Frachtraumklappe unter Umständen eine Verladung unmöglich machen. Ebenso kann eine Ver- bzw. Entladung an einem Flughafen aufgrund fehlender Verladehilfsmittel unmöglich sein. Ein Beförderungsanspruch besteht daher und aufgrund von Gefahrgutvorschriften (insbesondere sind Nassbatterien verbotene Gegenstände, zugelassen sind aber Trocken- und Gelbatterien) nur, wenn die beabsichtigte Beförderung des Rollstuhls bzw. der Mobilitätshilfe direkt während des Buchungsprozesses oder bis spätestens 48 Stunden vor Abflug unter Angabe der Abmessungen und des Gewichts beim Chair Airlines Servicecenter (für Kontaktinformationen siehe Art. 2.3.) angemeldet wird.

 

Chair Airlines übernimmt keine Haftung für eventuell entstandene Schäden an Sonder- bzw. Sperrgepäck auf ihren Flügen, sofern dieses aufgrund seiner Eigenart schadensanfällig ist. Art. 22 Abs. 2 Satz 2 und 3 des Montrealer Übereinkommens bleiben unberührt. Danach gilt eine höhere Haftungsgrenze für Reisegepäck, wenn der Fluggast spätestens bei der Aufgabe des Reisegepäcks eine besondere Erklärung abgibt und den verlangten Zuschlag entrichtet. Passagiere, die entsprechendes schadensanfälliges Reisegepäck (z.B. Elektrogeräte, Flachbildschirme o.ä.) aufgeben, müssen bei der Abfertigung eine Verzichtserklärung unterschreiben, dass sie darauf hingewiesen worden sind, dass ihr Gepäck aufgrund seiner Eigenart schadensanfällig ist und dass Chair Airlines und die TUI fly Vermarktungs GmbH von jeglicher Verantwortung freigesprochen werden.

 

8. Entscheidungsbefugnis des verantwortlichen Luftfahrzeugführers

Der verantwortliche Luftfahrzeugführer ist jederzeit berechtigt, alle notwendigen Sicherheitsmaßnahmen zu ergreifen. Insofern hat er volle Entscheidungsbefugnis über Fluggastbesetzung, Beladung sowie Verteilung, Verzurrung und Entladung des zu befördernden Gepäcks. Er trifft alle Entscheidungen, ob und in welcher Weise der Flug durchgeführt, von der vorgesehenen Streckenführung abgewichen und wo eine Landung oder eine Zwischenlandung eingelegt wird. Dies gilt auch, wenn das Verhalten, der Zustand oder die geistige oder körperliche Verfassung eines Fluggastes derart ist, dass eine übergebührliche Unterstützung durch das Bordpersonal zu leisten wäre. Vertretbare Kosten, die Chair Airlines aufgrund einer solchen außerplanmäßigen Landung entstehen, hat der betroffene Fluggast Chair Airlines zu erstatten.

 

9. Sonstige Bestimmungen

9.1 Nichtraucherflüge

Alle Flüge der Chair Airlines sind Nichtraucherflüge.

9.2 Sicherheitsbestimmungen / elektronische Geräte

Aus Sicherheitsgründen ist die Benutzung jeglicher elektronischer Geräte durch den Fluggast während des Starts und der Landung untersagt. Die Benutzung von Funktelefonen ist während des gesamten Fluges nicht gestattet. Die Benutzung sonstiger elektronischer Geräte ist nur nach Genehmigung durch das Kabinenpersonal gestattet.

10. Verhalten an Bord des Flugzeuges

10.1 Mitgebrachte alkoholische Getränke

Der Genuss jeglicher alkoholischer Getränke, die nicht von einem Besatzungsmitglied serviert worden sind, ist auf Flügen von Chair Airlines verboten.

 

10.2 Verhalten an Bord

Verhält sich ein Fluggast an Bord des Flugzeuges so, dass

•    das Flugzeug, eine Person oder Gegenstände an Bord in Gefahr gebracht werden

•    die Besatzung bei der Ausübung ihrer Pflichten behindert wird

•    Anweisungen der Besatzung, insbesondere in Bezug auf das Rauchen, den Alkohol- oder Drogenkonsum, nicht befolgt werden

•    sein Verhalten bei anderen Fluggästen oder bei der Flugbesatzung zu einer unzumutbaren Belastung, zu Schäden oder Verletzungen führt kann die Chair Airlines Maßnahmen ergreifen, die erforderlich und verhältnismäßig sind, um weitere Folgen dieses Verhaltens zu unterbinden.

Chair Airlines kann diesen Fluggast – falls erforderlich und verhältnismäßig – aus dem Flugzeug verweisen, seine Beförderung auf Weiterflügen an jedem Ort verweigern oder die Beförderung auf dem gesamten Streckennetz untersagen. Chair Airlines behält sich die strafrechtliche als auch zivilrechtliche Verfolgung solcher Verstöße vor.

11. Beschränkung / Verweigerung von Beförderung und Gepäck

11.1 Allgemein 

Chair Airlines kann die Beförderung oder Weiterbeförderung eines Fluggastes und/oder seines Gepäcks ablehnen oder vorzeitig abbrechen, wenn einer oder mehrere der folgenden Punkte vorliegen:

•    die Beförderung würde gegen geltendes Recht, geltende Bestimmungen oder Auflagen des Abflug- oder Ziellandes oder des Landes verstoßen, welches überflogen wird;

•    die Beförderung würde die Sicherheit, Ordnung oder Gesundheit der anderen Fluggäste oder der Besatzungsmitglieder gefährden oder eine unzumutbare Belastung für diese darstellen;

•    der geistige oder physische Zustand, einschließlich alkoholischer oder drogenbedingter Beeinträchtigung, stellt eine Gefahr oder ein Risiko für den Fluggast selbst, für andere Fluggäste, für die Besatzungsmitglieder oder für Gegenstände dar;

•    der Fluggast verweigert erforderliche Sicherheitsuntersuchungen seiner Person oder seines Gepäck;

•    der gültige Flugpreis, fällige Steuern oder Zuschläge, auch für vorangegangene Flüge, wurden nicht bezahlt;

•    der Fluggast führt nicht alle erforderlichen Reisedokumente mit oder diese sind nicht gültig, er zerstört seine Reisedokumente während des Fluges oder verweigert die Aushändigung der Reisedokumente auf Verlangen an die Besatzungsmitglieder gegen Empfangsbestätigung;

•    der Fluggast nennt keine oder eine falsche Buchungsbestätigung oder die genannte Buchungsbestätigung stimmt nicht mit dem vorgelegten Ausweis überein oder er kann nicht nachweisen, dass er die gebuchte Person ist;

•    der Fluggast verstößt gegen sicherheitsrelevante Anweisungen der Chair Airlines oder Anweisungen im Rahmen des Hausrechts der TUI fly Vermarktungs GmbH oder der Chair Airlines;

•    der Fluggast führt nicht erlaubtes Gepäck mit sich;

•    der Fluggast hat bereits früher eine der vorgenannten Handlungen oder Unterlassungen begangen, die zu einer Gefährdung der Sicherheit, Ordnung oder der Gesundheit der anderen Fluggäste oder der Besatzungsmitglieder oder des Eigentums der TUI fly Vermarktungs GmbH oder der Chair Airlines geführt hat oder die TUI fly Vermarktungs GmbH oder die Chair Airlines haben dem Fluggast Hausverbot erteilt;

•    Die Beförderung von unbegleiteten Kindern, Jugendlichen, Schwangeren, kranken oder anderen Personen, die eine besondere Unterstützung benötigen, steht unter dem Vorbehalt der Erfüllung der von Chair Airlines in diesen BBB genannten Bedingungen

 

11.2 Nichtbeförderung

Chair Airlines kann von der Durchführung des Fluges absehen‚ wenn infolge bei der Buchung nicht vorhersehbarer höherer Gewalt (z.B. durch Krieg‚ terroristische Unruhen‚ Naturkatastrophen)‚ Streik von Flughafenpersonal oder sonstiger‚ für die Flugdurchführung erforderlicher dritter Personen‚ Zoll- und Passbeamten‚ o.ä.‚ schlechtes Wetter‚ unerwartete Flugsicherheitsmängel‚ Sicherheitsrisiken oder behördlicher Anordnungen‚ die weder von Chair Airlines zu beeinflussen noch zu vertreten sind‚ Gründe eintreten‚ die die Durchführung des Fluges erheblich erschweren‚ gefährden oder beeinträchtigen.

12. Hinweis gemäß Verordnung Nr. (EG) 261/2004: Fluggastrechte bei Unregelmäßigkeiten (Nichtbeförderung, Annullierung und große Verspätung)

Dieser Hinweis fasst die Haftungsregeln zusammen, die von Fluggesellschaften der europäischen Gemeinschaft nach den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft im Falle einer Annullierung, Flugverspätung und/oder Beförderungsverweigerung anzuwenden sind. Die Verordnung gilt nicht für Fluggäste, die kostenlos oder zu einem reduzierten Tarif reisen, der für die Öffentlichkeit nicht unmittelbar oder mittelbar verfügbar ist. Die Verordnung gilt nur, wenn der Fluggast über eine bestätigte Buchung für den betreffenden Flug verfügt, sich (außer im Fall der Flugannullierung) rechtzeitig zur angegebenen Zeit eingefunden hat und zu einem der Öffentlichkeit verfügbaren Tarif reist. Der Anspruch auf die unten genannten Ausgleichsleistungen kann ausgeschlossen sein, wenn das Vorkommnis auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen ist, die sich auch bei Ergreifen aller zumutbaren Maßnahmen nicht hätten vermeiden lassen (beispielsweise bei schlechten Wetterbedingungen, politischer Instabilität, Streiks, Sicherheitsrisiken, unerwarteten Flugsicherheitsmängeln). Der Fluggast hat kein Recht auf diese Leistungen, wenn er aus vertretbaren Gründen z. B. im Zusammenhang mit der Gesundheit, allgemeiner oder betrieblicher Sicherheit oder unzureichender Reiseunterlagen vom Flug ausgeschlossen worden ist.

 

Verspätungen laut Verordnung Nr. (EG) 261/2004 liegen ab einer Verzögerung des Abfluges gegenüber der planmäßigen Abflugzeit von 4 Stunden bei Flügen über 3'500 km Entfernung, von 3 Stunden bei Flügen zwischen 1'500 und 3'500 km sowie Flügen über 1'500 km innerhalb der EU und von 2 Stunden bei Flügen bis zu 1'500 km Entfernung vor. Wenn absehbar ist, dass der Flug eine große Verspätung haben wird, hat der Fluggast das Recht, von der Fluggesellschaft Betreuungsleistungen zu erhalten. Dies sind Verpflegung in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit, gegebenenfalls Hotelübernachtung und die Möglichkeit für zwei kurze Telefonate, Faxe oder E-Mails. Die Fluggesellschaft braucht die Betreuungsleistungen nicht zu gewähren, wenn durch sie der Abflug noch weiter verzögert würde.

Bei Verspätungen über 5 Stunden hat der Fluggast das Recht, sich die Kosten für den Flugschein für nicht zurückgelegte Reiseabschnitte erstatten zu lassen, für bereits zurückgelegte Reiseabschnitte nur soweit der Flug im Hinblick auf den ursprünglichen Reiseplan des Fluggastes zwecklos geworden ist, ggf. in Verbindung mit einem Rückflug zum ersten Abflugort zum frühestmöglichen Zeitpunkt. Bei Pauschalreisen kommen ferner die Bedingungen der Pauschalreiserichtlinie (90/314/EWG) zur Anwendung, so dass bei einer Stornierung ggf. sehr hohe Stornierungskosten anfallen können.

 

Bei freiwilligem oder unfreiwilligem Ausschluss vom gebuchten Flug im Falle einer Überbuchung hat der Fluggast gegenüber der Fluggesellschaft das Recht auf Betreuungsleistungen und Erstattung im bereits beschriebenen Umfang. Außerdem wird dem Fluggast eine anderweitige Beförderung zum Endziel der gebuchten Flugreise angeboten. Diese Ersatzbeförderung erfolgt zum frühesten möglichen Zeitpunkt und unter vergleichbaren Bedingungen. Vorbehaltlich verfügbarer Plätze kann der Fluggast stattdessen auch zu einem späteren von ihm gewünschten Zeitpunkt zu seinem Endziel reisen, wobei dann Verpflegungs-, Hotel- und Transferkosten von ihm selbst zu tragen sind.

 

Wenn der Fluggast unfreiwillig von der Beförderung ausgeschlossen wurde, hat er zusätzlich das Recht auf eine Ausgleichsleistung (bar, Scheck oder Überweisung oder, mit seiner Einwilligung, in Form eines Gutscheins). Die Höhe dieser Zahlung ist abhängig von der Entfernung der geplanten Flugstrecke und von der angebotenen anderweitigen Beförderung. Bei Flugentfernungen bis zu 1'500 km beträgt die Ausgleichsleistung 250 EUR, zwischen 1'500 und 3'500 km und Flügen innerhalb der EU über 1'500 km 400 EUR sowie bei allen anderen Flügen 600 EUR.

Wird dem Fluggast ein Alternativflug angeboten, dessen Ankunftszeit bei Flügen von bis zu 1'500 km nicht später als 2 Stunden, bei Flügen zwischen 1'500 und 3'500 km nicht später als 3 Stunden und bei allen Flügen über 3'500 km nicht später als 4 Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit des ursprünglich gebuchten Fluges liegt, beträgt die Ausgleichsleistung nur 50% der oben genannten Zahlungshöhen, d. h. also 125 EUR, 200 EUR oder 300 EUR. Sollte der Flug, auf dem der Fluggast eine bestätigte Buchung hat, annulliert worden sein, hat der Fluggast ebenfalls die gleichen Rechte auf eine anderweitige Beförderung, Betreuungsleistung, Erstattung und Ausgleichsleistung wie oben aufgeführt.

 

Falls die Annullierung des Fluges wegen außergewöhnlicher Umstände erfolgte, hat der Fluggast kein Recht auf Ausgleichsleistungen. Ebenso besteht kein Recht auf Ausgleichsleistung bei Information über die Annullierung mindestens 14 Tage vor dem gebuchten Abflug‚ bei Information über die Annullierung zwischen 14 Tagen und 7 Tagen vor dem gebuchten Abflug und Abflug des alternativ angebotenen Fluges nicht mehr als 2 Stunden vor der ursprünglichen Abflugzeit bzw. Ankunft nicht mehr als 4 Stunden nach der geplanten Ankunftszeit‚ sowie bei Information über die Annullierung weniger als 7 Tage vor dem Abflug und Abflug nicht mehr als 1 Stunde vor der ursprünglichen Abflugzeit bzw. Ankunft nicht mehr als 2 Stunden nach der geplanten Ankunftszeit. Zuständige Beschwerdestelle im Sinne der VO ist für die Schweiz das Bundesamt für Zivilluftfahrt, Passenger Rights, CH-3003 Bern.

Wenn der Fluggast den Flug über die TUI fly Vermarktungs GmbH bucht und dieser im Falle der Nichtbeförderung, Annullierung oder Verspätung die Leistungen nach der VO (EG) 261/04 erbringt, kann der Fluggast nicht verlangen, dass Chair Airlines die Leistungen ebenfalls erbringt.

13. Datenschutz

Ab dem 25. Mai 2018 sind Fluggesellschaften, die von der Schweiz aus operieren, verpflichtet, ihre Passagierdatensätze (PNR-Daten) an die EU-Mitgliedstaaten zu übertragen, in die sie fliegen. Dieser Transfer ist erforderlich gemäß EU-Richtlinie 2016/681 über die Verwendung von Fluggastdatensätzen (PNR-Daten) zur Verhütung, Aufdeckung, Ermittlung und Verfolgung von terroristischen Straftaten und schwerer Kriminalität (https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A32016L0681) sowie gemäß den entsprechenden nationalen Ausführungsgesetzen in den EU-Mitgliedstaaten. Der Transfer erfolgt unter Berücksichtigung des Schweizer Datenschutzgesetzes.

 

Passagierdatensätze (PNR-Daten) sind Informationen von Passagieren, die von Fluggesellschaften erfasst werden, um Buchungen vorzunehmen und den Check-in-Vorgang abzuwickeln. Es handelt sich um Aufzeichnungen der notwendigen Angaben jedes Passagiers, die in den Buchungs- und Abflugkontrollsystemen der jeweiligen Fluggesellschaft gespeichert werden. Die Datensätze können eine Vielzahl von Informationen enthalten, darunter Reisedaten, Reiseroute, Ticketinformationen, Kontaktangaben, Reiseveranstalter, Zahlungsmittel, Sitznummer und Gepäckinformationen, gemäß der Aufzählung in Anhang I der EU-Richtlinie 20161/681. Diese Informationen werden an die sogenannten PNR-Zentralstellen derjenigen EU-Mitgliedstaaten weitergeleitet, in denen der Flug beginnt und endet. Die PNR-Zentralstellen sind befugt, die Daten zur Verhütung, Aufdeckung, Ermittlung und Verfolgung von terroristischen Straftaten und schwerer Kriminalität zu analysieren und zu verarbeiten. Darüber hinaus sind sie befugt, die Passagierdatensätze an die zuständigen Behörden im eigenen Land, an die entsprechenden PNR-Zentralstellen anderer EU-Mitgliedstaaten sowie an Europol zu übermitteln.

 

Jeder Passagier hat das Recht auf den Schutz von und den Zugriff auf personenbezogene Daten‚ das Recht auf Berichtigung und Vernichtung personenbezogener Daten sowie das Recht auf Kompensation und gerichtliche Wiedergutmachung gemäß dem Schweizer Datenschutzgesetz (Art. 15) oder der EU-Richtlinie 2016/680 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung‚ Ermittlung‚ Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates (https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv%3AOJ.L_.2016.119.01.0089.01.DEU)(Art. 12–17).

14. Haftung

Die Haftung von der TUI fly Vermarktungs GmbH und / oder von Chair Airlines richtet sich nach den Regelungen der ABB TUI fly.

15. Persönliche Daten

Im Rahmen der zulässigen Gesetze, gestattet der Fluggast TUI fly Vermarktungs GmbH und Chair Airlines, alle persönlichen Daten, die TUI fly Vermarktungs GmbH und/oder Chair Airlines oder einem autorisierten Agenten zum Zwecke der Flugreservierung von Seiten des Fluggastes gegeben wurde, aufzubewahren. 
(a) Diese Daten sind wichtig für zusätzliche Dienste, wie der Ermittlung von Gepäckbetrug, bei der Vermeidung und Feststellung von Betrug mit Flugscheinen, zur Erfüllung der Ein- und Ausreisebestimmungen und zur Übermittlung an die Behörden. 
(b) Darüber hinaus sind TUI fly Vermarktungs GmbH und Chair Airlines befugt, die Personendaten für die genannten Zwecke an eigene Büros, autorisierte Agenten, andere Fluggesellschaften, andere Dienstleister und den Behörden im In- und Ausland zu übermitteln. 

16. Änderungen

16.1.  
TUI fly Vermarktungs GmbH behält sich das Recht vor, diese BBB Chair Airlines mit Wirkung für die Zukunft jederzeit zu ändern, ohne dass insoweit eine Pflicht zur Mitteilung gegenüber dem Nutzer besteht. Auf der Website wird die jeweils aktuelle Version der BBB Chair Airlines vom Zeitpunkt ihrer Geltung an bereitgehalten. Mit der Weiternutzung der Website nach einer Änderung der BBB Chair Airlines erklärt der Nutzer sein Einverständnis zu den Änderungen.

16.2.  
Keine Agentur, kein Mitarbeiter oder sonstiger Dritter ist berechtigt, diese BBB Chair Airlines abzuändern, zu ergänzen oder auf deren Anwendbarkeit zu verzichten. 

17. Mündliche Abreden

Diese BBB Chair Airlines und die ABB TUI fly enthalten alle Vereinbarungen des zwischen dem Fluggast und der TUI fly Vermarktungs GmbH bestehenden Vertrages und ersetzen alle vorangehenden Vereinbarungen, ungeachtet, ob diese mündlich, elektronisch oder schriftlich erfolgten. Im Falle von Widersprüchen zwischen diesen BBB Chair Airlines und den ABB TUI fly haben die ABB TUI fly Vorrang. 

18. Unwirksamkeit einzelner Klauseln

Sollte eine der Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so berührt diese Unwirksamkeit nicht die übrigen Bestimmungen.

19. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

Das Vertragsverhältnis zwischen dem Fluggast und der TUI fly Vermarktungs GmbH unterliegt - ungeachtet der Staatsangehörigkeit des Fluggastes - dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Gerichtsstand für Vollkaufleute, für Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben, sowie für Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, ist Hannover (Deutschland). Diese Gerichtsstandvereinbarung gilt nicht im sachlichen Anwendungsbereich des Warschauer Abkommens bzw. des Montrealer Übereinkommens. 

Verwender: 
 
TUI fly Vermarktungs GmbH  
Karl-Wiechert-Allee 23 
30625 Hannover  
Germany  
 
HRB 55840 / Handelsregister Amtsgericht Hannover 
USt-ID-Nr.: DE 171612631 
Geschäftsführer: Stefan Baumert 

Stand: 27.04.2023