Austrian Airlines BBB

Besondere Beförderungsbedingungen

Besondere Beförderungsbedingungen der TUI fly Vermarktungs GmbH (nachfolgend ABB TUI fly) als vertraglicher Luftfrachtführer für Beförderungen mit Austrian Airlines als ausführendem Luftfrachtführer (nachfolgend BBB Austrian). 

 

1. Anwendungsbereich

1.1
Diese Besonderen Beförderungsbedingungen (BBB Austrian) finden auf allen Flügen und sonstigen Dienstleistungen Anwendung, über die mit TUI fly Vermarktungs GmbH unter Einbeziehung der Allgemeinen Beförderungsbedingungen von TUI fly (im Folgenden ABB TUI fly genannt) ein Vertrag abgeschlossen wurde und die durch Austrian Airlines ausgeführt werden. 

1.2
TUI fly Vermarktungs GmbH ist vertraglicher Luftfrachtführer i.S.d. luftverkehrsrechtlichen Vorschriften und Vertragspartner des Fluggastes. TUI fly Vermarktungs GmbH wird die dem Fluggast geschuldete Luftbeförderung von Austrian Airlines ausführen lassen. Austrian Airlines ist ausführender Luftfrachtführer i.S.d. luftverkehrsrechtlichen Vorschriften. 

1.3
Zusätzlich zu diesen BBB Austrian gelten die ABB TUI fly. Im Falle von Widersprüchen zwischen diesen BBB Austrian und den ABB TUI fly, haben die ABB TUI fly Vorrang. 

2. Kontakt zu TUI fly Vermarktungs GmbH und zu Austrian

2.1
TUI fly Vermarktungs GmbH ist unter folgender Anschrift erreichbar: 

TUI fly Vermarktungs GmbH 
Karl-Wiechert-Allee 23 
30625 Hannover 
Germany

2.2.  
In den nachfolgenden Regelungen wird an einzelnen Stellen auf das TUI fly Vermarktungs GmbH Servicecenter verwiesen. Kontaktinformationen zum TUI fly Vermarktungs GmbH Servicecenter finden Sie unter:

https://www.tui.com/service-kontakt/flug/kontakt

2.3  
Postanschrift des Unternehmens:  

Austrian Airlines AG 
Office Park 2, Postfach 100 
A-1300 Wien-Flughafen 

Austrian Airlines ist unter folgendem Kontakt bei Anfragen erreichbar: charter.myholiday(at)austrian.com 
Für die Anmeldung von Über- bzw. Sportgepäck: specialcases(at)austrian.com 

3. Check-In

3.1
Der spätestmögliche Zeitpunkt zum Check-In variiert von Flughafen zu Flughafen: Wir empfehlen daher, dass Sie sich rechtzeitig diesbezüglich informieren und die Zeiten einhalten. Ihre Reise wird angenehmer verlaufen, wenn Sie sich genügend Zeit lassen, um die gesamte Abfertigung in Ruhe vornehmen zu können. Wir behalten uns das Recht vor, Ihre Buchung zu streichen, sollten Sie die vorgegebenen Check-In Zeiten nicht einhalten.

3.2
Sie dürfen am Flugsteig nicht später erscheinen, als zu jenem Zeitpunkt der Ihnen anlässlich des Check-In bekannt gegeben wurde. 

3.3
Strengere Sicherheitsverfahren an den meisten Flughäfen können zu verspäteten Abflügen und Ankünften aller Flugzeuge führen, ohne dass der Beförderer dies verschulden muss. Um Verspätungen zu minimieren, sollten die Fluggäste diese Anforderungen berücksichtigen: 
a) Alle Personen, einschließlich Kinder und Kleinkinder, müssen an den Check-In-Schaltern gültige Reisedokumente vorlegen;  
b) Die Gültigkeitsdauer des Reisepasses sollte mindestens sechs Monate ab dem Tag der Abreise betragen; 
c) Aufgrund der spezifischen Anforderungen der Zielländer werden Belege wie Visa bereits beim Check-In am Abflughafen kontrolliert; 
d) Vor- und Nachnamen der Fluggäste in ihren Ausweisen und auf Tickets und Buchungsbestätigungen sollten identisch sein; 
e) Aufgrund verbindlicher Sicherheitsvorschriften sind einige Gegenstände nicht an Bord erlaubt. 

3.4
Fluggäste, die aus Gründen, die Austrian Airlines nicht zu vertreten hat, nicht innerhalb der vom Luftfrachtführer festgelegten Frist zu einem Check-In-Schalter erscheinen oder nicht rechtzeitig zum Einsteigen in das Flugzeug (Boarding) erscheinen, dürfen nicht an Bord genommen werden und ihre Buchung für einen bestimmten Flug wird ohne weitergehende Ansprüche annulliert.  

3.5
Jeder Fluggast ist verpflichtet, die jeweiligen Vorschriften eines bestimmten Staates und Anweisungen vom Flughafenpersonal zu befolgen. Die Missachtung solcher Vorschriften und Anordnungen von Staatsbeamten kann dazu führen, dass der Fluggast abgelehnt wird. 

3.6
Wenn sich der Abflug verzögert, weil ein Fluggast nicht am Gate erschienen ist (was das Entladen seines aufgegebenen Gepäcks erforderlich macht), ist dieser Fluggast verpflichtet, die damit verbundenen Kosten zu tragen. Ein Fluggast, der nach dem Einsteigen in ein Flugzeug dieses freiwillig ohne wichtigen Grund verlässt und somit eine Verspätung oder  Annullierung des Fluges verursacht, haftet für Schäden, die dem Luftfrachtführer aufgrund von Verspätung oder Annullierung entstehen, ohne jegliche Begrenzung. 

3.7
Austrian Airlines lehnt gegenüber dem Fluggast die Haftung für Verluste oder Ausgaben ab, die dadurch verursacht werden, dass der Fluggast die Anforderungen der Absätze 3.4. bis 3.6.  nicht erfüllt. 

3.8 Online Check-In
Ein Online Check-In ist ab 47 Stunden vor Abflug möglich. 

4. Beförderung von Schwangeren

Schwangere Fluggäste können mit Austrian Flügen unter folgenden Bedingungen reisen: 

a) Schwangere Fluggäste bis zur 37. Schwangerschaftswoche und ohne Komplikationen können mit Zustimmung des behandelnden Arztes reisen, ohne dass ein Attest erforderlich ist. Dennoch wird empfohlen, dass ein solches Attest (in der Muttersprache und in Englisch) von Frauen nach der 28. Schwangerschaftswoche mitgeführt werden sollte. In diesem Fall sollte aus dem ärztlichen Attest hervorgehen, dass es im Verlauf der Schwangerschaft keine Komplikationen und keine Kontraindikationen für Flugreisen gibt.   

b) Fluggäste mit einer bekannten Risikoschwangerschaft werden von Austrian nicht befördert. 

c) Besprechen Sie jede Flugreise während der Schwangerschaft mit Ihrem Gynäkologen oder behandelnden Arzt, da ein erhöhtes Risiko für die Entwicklung einer tiefen Beinvenenthrombose bestehen könnte.   

d) Informieren Sie sich über die Einreisebestimmungen des Reiselandes, da Behörden die Einreise von Schwangeren verweigern können. Für den Fall, dass Ihnen aufgrund der länderspezifischen Gesetzeslage keine Flugerlaubnis erteilt werden sollte, übernimmt Austrian keine Haftung. Es wird daher dringend empfohlen, sich vorher bei den zuständigen Behörden über die länderspezifischen Gesetzmäßigkeiten bezüglich der Flugerlaubnis für werdende Mütter zu informieren 

5. Beförderung von Fluggästen mit Behinderung oder eingeschränkter Mobilität

5.1
Behinderte Fluggäste und Fluggäste mit eingeschränkter Mobilität sind alle Personen, deren Mobilität aufgrund einer körperlichen Behinderung, einer geistigen Behinderung oder Beeinträchtigung oder einer anderen Ursache einer Behinderung eingeschränkt ist und deren Situation angemessene Aufmerksamkeit und die Anpassung der für alle Fluggäste verfügbaren Dienste erfordert (Quelle: Verordnung Nr. 1107/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über die Rechte von Behinderten und Personen mit eingeschränkter Mobilität bei Reisen mit dem  Flugzeug). 

5.2
Austrian Airlines darf einer Person unabhängig von einer Behinderung oder eingeschränkter Mobilität nicht die Buchung eines Fluges und/oder die Aufnahme einer behinderten Person oder einer Person mit eingeschränkter Mobilität verweigern, wenn diese Person über ein gültiges Ticket und eine gültige Reservierung verfügt.  

5.3
Der Luftfrachtführer stellt sicher, dass die Flugbegleiter während des Fluges in dem in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1107/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen und Personen mit eingeschränkter Mobilität bei Flugreisen vorgesehenen Umfang für besondere Betreuung sorgen. 

5.4 Allgemeine Regeln für die Beförderung von Fluggästen mit eingeschränkter Mobilität: 
Personen mit eingeschränkter Mobilität dürfen keine Sitzplätze zugewiesen bekommen, an denen sie 

• den Zugang zu Notfallausrüstung versperren 
• die Notevakuierung des Flugzeugs behindern. 

Unter einer Person mit eingeschränkter Mobilität ist eine Person zu verstehen, deren Mobilität aufgrund einer körperlichen Behinderung (sensorisch oder motorisch), eines geistigen Man-gels, eines Alters, einer Krankheit oder einer anderen Ursache eingeschränkt ist.  

a) Um geltenden Sicherheitsanforderungen, die in internationalen, gemeinschaftlichen oder nationalen Rechtsvorschriften festgelegt sind, oder um den Sicherheitsanforderungen des Verkehrsministeriums nachzukommen, darf Austrian Airlines nach Maßgabe von Art. 4 Absatz 2 Verordnung (EG) Nr. 1107/2006 verlangen, dass ein behinderter Fluggast oder ein Fluggast mit eingeschränkter Mobilität von einer anderen Person begleitet wird, die in der Lage ist, die Hilfe zu leisten, die dieser behinderte Fluggast oder dieser Fluggast mit eingeschränkter Mobilität benötigt. Austrian Airlines befördert daher Personen, die über das übliche Maß hinaus nicht in der Lage sind, sich an Bord des Flugzeuges selbst zu versorgen nur mit einer Begleitperson. Ein Anspruch auf kostenlose Beförderung einer Begleitperson für körperlich eingeschränkte Fluggäste besteht nicht, Begleitpersonen haben den vollen Flugpreis zu entrichten. 

b) Austrian Airlines verpflichtet sich, maximal einen Fluggast zu befördern, dessen Gesundheit einen vom Beförderer zur Verfügung gestellten Betreuer erfordert, es sei denn, der Fluggast wird von einem privaten Betreuer begleitet. Denken Sie daran, dass eine Person während eines Fluges nur einen Fluggast mit besonderer Betreuung betreuen kann. 

c) Bei Austrian Airlines stehen Personen mit Behinderungen an allen Flughäfen unsere geschulten Mitarbeiter oder Vertragspartner zur Verfügung. Kostenloses Rollstuhlservice bietet Austrian Airlines bei Abflug und Ankunft an.  

Gäste müssen sich spätestens 120 Minuten vor Abflug am Check-in Schalter melden - dies gilt auch wenn sie bereits Online eingecheckt haben, so kann Austrian Airlines den Service sicherstellen. Gerne können Gäste ihren zusammenklappbaren Rollstuhl bis zum Abfluggate benutzen. Am Check-in wird der Rollstuhl mit einem „Delivery at Aircraft“ Gepäckanhänger versehen. Er wird direkt beim Flugzeug verladen.  

Auf den Flughäfen gibt es unterschiedliche Transportmöglichkeiten für mobilitätseingeschränkte Fluggäste - je nach lokalen Gegebenheiten. Es kann vorkommen, dass ein Gast den Rollstuhl wechseln muss, um vom Flughafen ins Flugzeug zu gelangen. Es ist zu beachten, dass das Ein-/Aussteigen auf selber Ebene nicht an allen Flughäfen sichergestellt werden kann, die Austrian Airlines anfliegt. Das Flugzeug wird auf dem Vorfeld geparkt und das Ein-/Aussteigen erfolgt über eine Treppe. 

d) Für batteriebetriebene Elektrorollstühle kann es aus Sicherheitsgründen Einschränkungen geben. Ein Beförderungsanspruch besteht daher und aufgrund von Gefahrgutvorschriften (insbesondere sind Nassbatterien verbotene Gegenstände, zugelassen sind aber Trocken und Gelbatterien) nur, wenn die beabsichtigte Beförderung des Rollstuhls bzw. der Mobilitätshilfe rechtzeitig (bis spätestens 48 Stunden vor Abflug) unter Angabe der Abmessungen und des Gewichts beim TUI fly Vermarktungs GmbH Servicecenter (für Kontaktinformationen siehe Artikel 2.2.) angemeldet, und von diesem schriftlich rückbestätigt wurde.  

e) Fast alle Sitzplätze bei Austrian Airlines verfügen über bewegliche Armlehnen, die den Gästen den Zugang zu Ihrem Sitzplatz erleichtern. Wenn Gäste eine Sitzschale am Sitzplatz befestigen möchten, muss dies die Airline aus Sicherheitsgründen vorab prüfen lassen. Bitte wenden Sie sich in diesem Fall rechtzeitig (bis spätestens 48 Stunden vor Abflug) an das TUI fly Vermarktungs GmbH Servicecenter (für Kontaktinformationen siehe Artikel 2.2.) und lassen es von diesem schriftlich rückbestätigen.  

Grundsätzlich können Gäste einen nach ihren Bedürfnissen entsprechenden Sitz nach Verfügbarkeit frei wählen. Aufgrund von Sicherheitsvorschriften kann es dazu Einschränkungen geben, so kann die Airline z. B. Sitzplätze am Notausgang nicht anbieten. 

f) Austrian Airlines erlauben die Beförderung von zertifizierten Blindenhunden in der Fluggastkabine, sofern der Hund die in Absatz 8.11.4. festgelegten Anforderungen erfüllt. Austrian Airlines befördern Assistenzhunde kostenlos in der Kabine. Voraussetzung ist eine ärztliche Bescheinigung, dass Sie einen Assistenzhund während des Flugs benötigen und ein Sachkundenachweis darüber, dass der Assistenzhund zweckmäßig ausgebildet wurde. 

Aufgrund luftsicherheitsrechtlicher Vorschriften ist die Anzahl der Assistenzhunde pro Flug im Fluggastraum begrenzt. Daher muss die Beförderung des Assistenzhunds im TUI fly Ver-marktungs GmbH Servicecenter (für Kontaktinformationen siehe Artikel 2.2.) angemeldet und von diesem schriftlich rückbestätigt werden. Für die Mitnahme des Assistenzhunds an Bord beachten Sie bitte auch folgende Regeln: 
Der Assistenzhund 

  • muss in den Fußraum vor Ihren Sitz passen und mit einer von Austrian Airlines zur Verfügung gestellten Leine an Ihrem Sicherheitsgurt befestigt werden 

  • muss während der gesamten Flugdauer unter Ihrer direkten Kontrolle bleiben 

  • darf nicht auf einem Fluggastsitz sitzen 

  • muss mindestens 4 Monate alt sein 

  • Sie müssen einen Maulkorb für den Hund mitbringen. Falls es eine Situation gibt, wo Ihr Hund ein Risiko für andere Fluggäste darstellt, werden Sie aufgefordert, Ihrem Hund einen Maulkorb anzulegen. Andernfalls wird Ihnen die Mitnahme des Hundes auf Austrian Airlines Flügen verweigert. 

Einstufungen: 
• Blindenführhunde (engl. guide dog) haben die Aufgabe, blinde Menschen oder Menschen mit Sehbehinderung sicher an jedem Ort zu führen. So leiten sie beispielsweise durch den Verkehr und zeigen wichtige Orientierungspunkte wie Lifte, Treppen, Zebrastreifen oder Ampeln an.

• Signalhunde oder Gehörlosenhunde (engl. hearing dog) unterstützen gehörlose und hörbehinderte Menschen beim Verständigen bzw. Anzeigen verschiedener Haushalts-geräusche wie Klopfen oder Läuten an der Türglocke, Anzeigen von Alarmglocke, Wecker, Zeitschaltungen, Telefon, Schreien eines Babys, Rufen des Namens des Hundeführers/der Hundeführerin, Feueralarm. Die Hunde sind ausgebildet physischen Kontakt aufzunehmen und leiten ihre Partner/in zur Geräuschquelle hin. 

• Medizinische Signalhunde (engl. medical response dog) unterstützen Menschen mit Diabetes, indem sie auf deren Unter- oder Überzuckerung aufmerksam machen (engl. diabetes alert dog). Auch Epileptiker werden im Umfeld gewarnt, dass in Kürze ein epileptischer Anfall beginnen wird (engl. seizure alert dog). Die Hunde sind teils auch speziell darauf trainiert, einem Epileptiker während eines Anfalls zu helfen (engl. seizure response dog). 
 
• Servicehunde (engl. service dog) erbringen Hilfeleistungen, indem sie motorische Tätigkeiten durchführen und als Stützen zur Verfügung stehen. Beispielsweise können sie heruntergefallene Gegenstände aufheben, Türen öffnen oder den Lichtschalter betätigen. Eine vor allem in Deutschland weitere Bezeichnung für Hunde, die in unterschiedlichem Maße Unterstützung für Menschen mit Behinderungen leisten, ist Behindertenbegleithund. 
 
• Kombinationshunde sind derart ausgesuchte und ausgebildete Hunde, die die Fähigkeiten von Blindenführhunden und Signalhunden kombinieren und den mehrfachbehinderten Hundeführern kombinierte Tätigkeiten ausführen. 

5.5 Beförderung von Fluggästen mit Gipsverband
Die Beförderung von Fluggästen mit Gipsverband ist möglich, sofern seitens des behandelnden Arztes keine Kontraindikationen vorliegen und eine Gerinnungshemmung "lege artis" durchgeführt wurde. In den ersten Tagen wird aufgrund der Schwellung des Beines der Gips gespalten angelegt. Bitte informieren Sie das TUI fly Vermarktungs GmbH Servicecenter (für Kontaktinformationen siehe Artikel 2.2), wenn Sie einen Gips oder eine Schiene am Bein haben. Sollten Sie Ihr Bein nicht abwinkeln können, weil der Gips oder die Schiene über das Kniegelenk reicht, muss aus Flugsicherheitsgründen ein „Legsupport“ gebucht werden, für den zwei zusätzliche Sitzplätze reserviert und bezahlt werden müssen.  

Fluggäste mit Gipsverband werden darauf hingewiesen, dass eine Beförderung innerhalb der ersten vier (4) Tage nach Anlegen des Gipsverbandes, unabhängig davon, ob der Gipsverband offen oder geschlossen getragen wird, mit erheblichen Gesundheitsgefahren verbunden ist. 

Benötigt der Fluggast aufgrund des Gipsverbandes zusätzlichen Platz im Flugzeug, so ist in jedem Fall eine vorherige Anmeldung beim TUI fly Vermarktungs GmbH Servicecenter (für Kontaktinformationen siehe Artikel 2.2) erforderlich. Diese muss spätestens 48 Stunden vor Antritt des Fluges erfolgen, andernfalls ist Austrian Airlines berechtigt, die Beförderung auf Einzelfallbasis zu verweigern. 

5.6 Zustimmung des Arztes
Passagieren mit gesundheitlicher Belastung wird grundsätzlich geraten, sich mit ihrem behandelnden Arzt abzustimmen, um ihre Flugtauglichkeit abzuklären. In besonderen Fällen kann es auch erforderlich sein, sich eine medizinische Flugfreigabe ausstellen zu lassen.  

Wir bitten Fluggäste vor dem Flugantritt ärztlichen Rat einzuholen nach:  

  • Operationen  

  • gravierenden Krankheiten/Erkrankungen  

  • Spitalsaufenthalten  

Eine medizinische Flugfreigabe vom ärztlichen Dienst der Austrian Airlines ist notwendig:  

  • nach größeren Operationen  

  • in den ersten Wochen nach Auftreten einer gravierenden Krankheit  

  • bei Fluggästen, die an Bord liegend transportiert werden  

  • bei Fluggästen, die zusätzlichen Sauerstoff oder andere medizinische Geräte an Bord brauchen  

  • wenn Fluggäste zu einer medizinischen Behandlung reisen  

In diesen Fällen kontaktieren Sie bitte unbedingt an das TUI fly Vermarktungs GmbH Servicecenter (für Kontaktinformationen siehe Artikel 2.2)  

Das Medical Care Formular liefert die Basisinformation für die medizinische Flugfreigabe. Bitte lassen Sie dieses von Ihrem behandelnden Arzt ausfüllen.  

Keine medizinische Flugfreigabe ist erforderlich  

  • für Gäste mit Behinderung, die seit Geburt oder bereits über einen längeren Zeitraum unverändert besteht  

  • für Gäste, die wegen Verletzung des Stütz- und Bewegungsapparates (entzündlich oder degenerativ) als Folge von Krankheit (z. B. MS, Glasknochenkrankheit) auf den Gebrauch eines Rollstuhls angewiesen sind. Nähere Informationen finden Sie unter Barrierefreies Reisen  

  • für Gäste mit leichten Formen von chron. obstrukt. Bronchitis und Asthma, die ohne Anfälle verlaufen, mit eigenen Medikamenten gut behandelt sind und Ihr Arzt es nicht für nötig erachtet, dass Sie an Bord Sauerstoff verabreicht bekommen  

  • nach einem Herzinfarkt, der mehrere Wochen zurück liegt und komplikationslos verlaufen ist; vorausgesetzt der behandelnde Kardiologe äußert keine Bedenken.  

Aufgrund von geltenden Sicherheitsvorschriften in manchen Ländern empfehlen wir Ihnen ein ärztliches Attest für Herzschrittmacher oder implantierte Metallteile (z. B. künstliche Gelenke) mit sich zu führen. Informieren Sie immer vorab den Angestellten bei der Sicherheitskontrolle.

6. Beförderung von Fluggästen an Notausgängen

Aufgrund behördlicher Sicherheitsauflagen muss sichergestellt werden, dass die auf dem Sitz gebuchte/n Person/en bei Antritt der Reise: 

  • die Bereitschaft besitzen sowie geistig und physisch in der Lage sind in Notsituationen den Notausstieg zu bedienen, 

  • mindestens 16 Jahre alt sind, 

  • keine Tiere in der Kabine mitführen und 

  • Deutsch oder Englisch sprechen. 

Sollte dies nicht der Fall sein sind sowohl Check-In als auch Bordpersonal berechtigt der betreffenden Person einen anderen Sitzplatz zuzuweisen. Ein Anspruch auf Rückerstattung der Reservierungskosten besteht nicht. Sollte die Zuweisung eines alternativen Sitzplatzes trotz Ausschöpfung aller Möglichkeiten nicht realisierbar sein, behält sich Austrian Airlines das Recht vor, die Beförderung insgesamt zu verweigern. 

Eine rechtzeitige Sitzplatzreservierung bis spätestens 48 Stunden vor Abflug im TUI fly Vermarktungs GmbH Servicecenter (für Kontaktinformationen siehe Artikel 2.2) wird empfohlen. 

7. Beförderung von Kleinkindern und Kindern

7.1 Kleinkinder (Babys) 
Als Kleinkinder gelten bei Austrian Airlines Kinder unter zwei Jahren.  

Die Beförderung von Kleinkindern ist im TUI fly Vermarktungs GmbH Servicecenter (für Kontaktinformationen siehe Artikel 2.2.) anmeldepflichtig. Maßgeblich zur Feststellung des Alters ist der Zeitpunkt des Antritts des Fluges, bei Hin- und Rückflügen ist maßgeblich das Alter bei Antritt des Rückfluges. 

7.1.1
Aus Sicherheitsgründen kann pro Erwachsenem nur ein Baby mitfliegen. Die Begleitperson muss über 18 Jahre alt sein, oder über 16 Jahre, falls eine Familie mit erwachsenen Personen reist.  

Aus Sicherheitsgründen müssen Babys, die während des Reisezeitraums Geburtstag haben und zwei Jahre alt werden, als Kinder gebucht werden (mit eigenem Sitzplatz). Beispiel: Sie verreisen vom 1. bis zum 20. November 2019 mit Ihrem Kind, das am 15. November 2017 geboren wurde. 

Babys haben an Bord keinen Anspruch auf einen eigenen Sitz. Austrian Airlines versuchen jedoch, für Erwachsene, die mit einem Baby reisen, den benachbarten Sitz so lange wie möglich freizuhalten.  

7.1.2 Kindersitz 
Sie können Ihren eigenen Auto-Kindersitz mit an Bord bringen. Buchen Sie dazu einfach rechtzeitig einen eigenen Sitzplatz oder wenden Sie sich an das TUI fly Vermarktungs GmbH Servicecenter (für Kontaktinformationen siehe Artikel 2.2). 

Der Kindersitz muss für Flugreisen zertifiziert sein und auf den Sitz passen (43 cm × 43 cm). Bitte stellen Sie sicher, dass Sie mit den Herstelleranweisungen vertraut sind, um den Kindersitz im Flugzeug zu verwenden und anzubringen, da dies in Ihrer alleinigen Verantwortung liegt. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass unser Kabinenpersonal Ihnen beim Befestigen des Kindersitzes nicht behilflich sein kann. Sollte der Kindersitz nicht ordnungsgemäß angebracht werden können, muss er als Gepäckstück aufgegeben werden.  

Aus Sicherheitsgründen dürfen sogenannte „Komfortsitze“ mit integrierten Verschlusssystemen oder aufblasbaren Fußstützen an Bord nicht verwendet werden. 

7.2 Kinder  
Als Kinder gelten auf Austrian Airlines Flügen Kinder im Alter zwischen zwei und elf Jahren. d. h. Kinder, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht erreicht haben. Babys, die im Zeitraum zwischen Hinflug und Rückflug zwei Jahre alt werden, müssen aus Sicherheitsgründen als Kinder gebucht werden (mit eigenem Sitzplatz). 

Im Gegensatz zu Babys haben Kinder ihren eigenen Sitzplatz an Bord. Kinder unter fünf Jahren müssen immer von einem Erwachsenen begleitet sein. Die Begleitperson muss mindestens 18 Jahre als sein bzw. älter als 16 Jahre, wenn es sich um den Bruder oder die Schwester des Kindes handelt. Kinder zwischen fünf und elf Jahren müssen von einer Person begleitet werden, die älter als zwölf Jahre ist. Wenn dies nicht der Fall ist, gelten die Regelungen für unbegleitet reisende Minderjährige. 

Austrian Airlines informiert Sie darüber, dass die Auslandsreise des Kindes in den meisten Ländern als eine Aktivität behandelt wird, die die Zustimmung beider sorgeberechtigter Elternteile erfordert.  

HINWEIS: In manchen Ländern müssen Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren ein ausgefülltes Autorisierungsformular ihrer Erziehungsberechtigen vorweisen, um ihren Heimatstaat zu verlassen. Es liegt in der Verantwortung des Fluggastes bzw. der Eltern, dass der Fluggast unter 18 Jahren die erforderlichen Unterlagen mitführt. 

Gemäß Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über die Bestimmungen des EU-Kodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) bei allein reisenden Minderjährigen müssen sich die Grenzschutzbeamten durch detaillierte Reise- und Nachweiskontrollen vergewissern, dass die Minderjährigen das Staatsgebiet nicht gegen den Willen der elterlichen Sorgeberechtigten verlassen können. In einigen Ländern kann die selbständige Reise des Kindes mit der Erfüllung anderer Formvorschriften verbunden sein, die sich aus den Bestimmungen des nationalen Rechts ergeben. In diesem Fall liegt es in der Verantwortung der Eltern/Erziehungsberechtigten, sicherzustellen, dass das Kind am Tag der Abreise über die entsprechenden nach nationalem Recht vorgeschriebenen Dokumente verfügt. 

Reisen von unbegleiteten Minderjährigen bedürfen der vorherigen Anmeldung über das TUI fly Vermarktungs GmbH Servicecenter (Kontakt siehe Absatz 2.2.) Aufgrund der Beschränkungen auf jedem Flug in Bezug auf die Anzahl der im Rahmen des Assistance-Service beförderten Minderjährigen, insbesondere aus betrieblichen oder rechtlichen Gründen, behält sich die Fluggesellschaft das Recht vor, auf bestimmten Flügen keine Assistance-Leistungen anzubieten oder die Anzahl der angebotenen Sitzplätze zu begrenzen. 

8. Beförderung von Gepäck und Tieren

8.1 Freigepäck 
Ein (1) Gepäckstück pro Person, auch für Babys (Infants), kann kostenfrei mitgenommen werden. Die zulässigen Maße sind: Max. Umfang 158 cm (Höhe+Breite+Länge) und max Gewicht von 23 kg. Klappbare Kinderwägen bis zu einem Gewicht von 10 kg werden für Babys und kleine Kinder kostenfrei transportiert. 

8.2 Übergepäck 
Die Beförderung von Gepäck über die Freigepäcksgrenze hinaus ist zuschlagspflichtig.  

Als Übergepäck zählt Gepäck, das schwerer oder größer ist als erlaubt, oder weitere Gepäckstücke bis zu einer Dimension von 203 cm (Länge+Breite+Höhe), max. 32 kg 

Telefonische Anmeldung erforderlich: +43 5 1766 76700 oder per Mail an specialcases(at)austrian.com 

Die angeführten Preise (Stand September 2022) verstehen sich pro Strecke, Gepäcksstück und Passagier: Übergepäck: 50 Euro, zusätzliches Gepäckstück: max. 23 kg 75 Euro, bis 32 kg 100 Euro. 

Bei einer Bezahlung am Flughafen wird zusätzlich eine Ticket Service Gebühr erhoben, die je nach Abflugort unterschiedlich berechnet wird. 

Für Abflüge von Österreich beträgt die Gebühr EUR 15 Euro pro Service und Strecke. 

8.3 Als Gepäck nicht anzunehmende Gegenstände 

8.3.1 Als Gepäck dürfen Sie nicht mit sich führen: 

  • 8.3.1.1 Gegenstände, die geeignet sind, das Fluggerät, Personen oder Gegenstände an Bord zu gefährden, insbesondere die in den "Dangerous Goods Regulations" der ICAO (International Civil Aviation Organisation) und der IATA (International Air Transport Association) und in anderen Bestimmungen (weiterführende Informationen sind bei uns erhältlich) ersichtlichen Gegenstände; 

  • 8.3.1.2 Gegenstände, deren Transport nach den Gesetzen, Verordnungen oder sonstigen Vorschriften des Staates, von dem aus geflogen wird, der angeflogen oder überflogen wird, verboten ist; 

  • 8.3.1.3 Gegenstände, die nach unserer Ansicht wegen ihrer Gefährlichkeit, Unsicherheit, ihres Gewichtes, ihrer Größe, Form oder Art, ihrer Zerbrechlichkeit oder Verderblichkeit zur Beförderung als Gepäck ungeeignet sind; Informationen über Gegenstände, die nicht als Gepäck akzeptiert werden, sind auf Anfrage bei uns erhältlich. 

8.3.2 Feuerwaffen und Munition, ausgenommen für Jagd- und Sportzwecke sind von der Beförderung als Gepäck ausgeschlossen. Feuerwaffen und Munition für Jagd- und Sportzwecke können in Übereinstimmung mit unseren Bestimmungen als aufgegebenes Gepäck akzeptiert werden, wobei Feuerwaffen entladen und gesichert sowie entsprechend verpackt sein müssen und der Transport von Munition den in Artikel 8.3.1.1. genannten Regelungen unterliegt. 

8.3.3 Waffen, wie z.B. antike Feuerwaffen, Schwerter, Messer u.ä. können nach unserem Ermessen als aufgegebenes Gepäck akzeptiert werden; das Mitführen in der Kabine ist allerdings nicht gestattet. 

8.3.4 Befinden sich dennoch irgendwelche Gegenstände, wie in 8.3.1 und 8.3.2 erwähnt, in Ihrem Gepäck, haften wir nicht für Verlust oder Schäden an diesen Gegenständen, vorausgesetzt der Verlust bzw. die Schäden wurden von uns nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt. 

8.4 Recht auf Verweigerung der Beförderung 
8.4.1
 Austrian Airlines behalten sich vor, die Beförderung der in Artikel 8.3 genannten Gegenstände abzulehnen bzw. die Weiterbeförderung aller solcher allenfalls im Laufe der Beförderung entdeckter Gegenstände zu verweigern. Ebenso behalten Austrian Airlines sich das Recht vor, die Beförderung von Gepäck zu verweigern, das über der erlaubten Freigepäcksgrenze liegt und das nicht vor Beginn ihrer Reise von Austrian Airlines auf der angemeldeten Strecke bestätigt wurde, bzw. für das nicht der anwendbare Zuschlag (z.B. Übergepäck oder Sportgepäck) entrichtet wurde. Für die weitere Disposition der nicht akzeptierten Gepäcksstücke sind Sie selbst verantwortlich und Austrian Airlines übernehmen keine Haftung. 

8.4.2 Austrian Airlines lehnt die Beförderung von Gegenständen ab, welche aufgrund ihrer Größe, Form oder Art, Gewicht, Inhalt, oder aus Sicherheits- oder operationellen Gründen oder aus Gründen des Wohlbefindens anderer Passagiere als für den Transport ungeeignet befunden werden. Informationen über Gegenstände, die nicht als Gepäck akzeptiert werden, sind auf Anfrage bei Austrian Airlines erhältlich. 

8.4.3 Austrian Airlines lehnen die Beförderung von Gepäck ab, wenn es nicht ordentlich und sicher verpackt ist. Informationen über Verpackungen, welche Austrian Airlines nicht akzeptieren, sind auf Anfrage erhältlich. 

8.5 Durchsuchung von Personen und Gepäck 
Aus Sicherheitsgründen können Austrian Airlines verlangen, dass Sie in eine Durchsuchung oder Durchleuchtung Ihrer Person sowie einer Durchsuchung oder Durchleuchtung Ihres Gepäcks einwilligen. Auch im Falle Ihrer Abwesenheit kann Ihr Gepäck untersucht werden um festzustellen, ob Sie in Ihrem Gepäck Gegenstände wie in Artikel 8.3 beschrieben zum Transport übergeben haben oder mitführen. Sollten Sie in eine derartige Untersuchung nicht einwilligen, können Austrian Airlines Ihnen und Ihrem Gepäck die Beförderung verweigern. Im Falle, dass Ihr Gepäck im Zuge einer Durchsuchung oder Durchleuchtung beschädigt wird, haften Austrian Airlines grundsätzlich nicht, ausgenommen bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. 

8.6 Aufgegebenes Gepäck 
Bei Übergabe des aufzugebenden Gepäcks nehmen Austrian Airlines es in Obhut und stellen für jedes aufgegebene Gepäckstück eine Gepäcksmarke aus. 

8.6.1 Auf jedem aufgegebenen Gepäck muss Ihr Name oder eine andere Möglichkeit zur Identifizierung angebracht sein. 

8.6.2 Ihr aufgegebenes Gepäckstück wird auf demselben Flugzeug wie Sie befördert, es sei denn, dies ist aus Sicherheitsgründen nicht möglich. In diesem Fall wird Ihr aufgegebenes Gepäck auf einem nachfolgenden Flug durch uns oder durch eine unserer Partner Airlines befördert und Ihnen an Ihrem Aufenthaltsort ausgeliefert, soweit nicht Ihre Anwesenheit bei den Zollformalitäten erforderlich ist. 

8.7 Handgepäck 
8.7.1 Ein (1) Handgepäckstück bis max. 8 kg, max. 55x40x23 cm. 

Zusätzlich dazu darf ein weiterer persönlicher Gegenstand mit den maximalen Dimensionen von 40x30x10 cm in die Kabine mitgenommen werden. Beispiele dafür sind eine Damenhandtasche oder eine Laptoptasche oder eine Umhängetasche. 

Reist der Fluggast mit einem Kind unter 2 Jahren kann er noch einen der folgenden Gegenstände kostenfrei mit an Bord nehmen: 

• einen zertifizierten Auto-Kindersitz oder 

• einen klappbaren Kinderwagen (max. 10kg) 

Bitten beachten Sie, dass abhängig vom eingesetzten Flugzeugtyp und/oder Sicherheitsauflagen nationaler Behörden, Ausnahmen möglich sind. 

Die Maximalgröße und das Maximalgewicht für nicht aufgegebenes Gepäck sind zu beachten. Es muss außerdem entweder unter den Sitz vor Ihnen oder in ein Gepäckfach passen, andernfalls muss es aufgegeben werden. Je nach Tarif können Zusatzkosten für die Gepäcksaufgabe anfallen. 

8.7.2 Gegenstände, die für den Transport im Laderaum nicht geeignet sind (wie z.B. Musikinstrumente) und nicht unter die Bestimmungen des Artikels 8.7.1 fallen, können für die Beförderung in der Kabine nur angenommen werden, wenn Austrian Airlines rechtzeitig darüber informiert wurden und Ihnen der Transport zugesagt wurde. Austrian Airlines erlaubt sich, dafür einen Zuschlag zu erheben. Diesbezügliche Informationen sind auf Anfrage bei Austrian Airlines erhältlich. 

8.8 Abholung und Ausfolgung des aufgegebenen Gepäcks 
8.8.1
 Sie sind verpflichtet, Ihr Gepäck entgegenzunehmen, sobald es am Bestimmungsflughafen oder am Ort der Zwischenlandung zur Verfügung gestellt wird. Sollten Sie es nicht binnen fünf Tagen nach Ankunft des Gepäcks bzw. Verständigung von der Ankunft abholen wird Astrian Airlines eine Lagergebühr erheben. Die Lagergebühr entspricht jener Gebühr, die auf dem jeweiligen Flughafen für die Verwahrung Ihres Reisegepäcks zu bezahlen wäre, maximal jedoch EUR 10 pro Tag. Verlangen Sie Ihr Gepäck nicht binnen drei Monaten ab dessen Bereitstellung, entsorgen Austrian Airlines es und haften keinesfalls für dadurch entstehende Schäden. Dieser Haftungsausschluss gilt gegenüber Konsumenten nur insofern, als die Nichtabholung des Gepäcks nicht durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten von Austrian Airlines verursacht wurde. Sollten Austrian Airlines noch Beträge geschuldet werden, erfolgt die Auslieferung des Gepäcks gegen Bezahlung der offenen Beträge. 

8.8.2 Ausschließlich der Besitzer der Gepäckseinlösemarke ist berechtigt, das Gepäck entgegenzunehmen. Austrian Airlines sind jedoch nicht verpflichtet zu überprüfen, ob der Inhaber der Gepäckseinlösemarke der berechtigte Empfänger des auszuliefernden Gepäcks ist. 

8.8.3 Verlangt eine Person aufgegebenes Gepäck und kann sie keine Gepäckeinlösemarke vorweisen, werden Austrian Airlines dieser Person das Gepäck nur aushändigen, wenn diese ausreichend glaubhaft machen kann, dass sie der Besitzer dieses Gepäckstückes ist. 

8.9 Im Duty-Free-Shop gekaufte Produkte  
Die im Duty-Free-Shop gekauften Produkte werden zusammen mit der Rechnung in eine spezielle Tüte gelegt und die Tüte sollte versiegelt werden. Dieses Gepäckstück darf erst an Bord gebracht werden, nachdem das Gepäckstück und die Rechnung an der Sicherheits-kontrolle überprüft wurden. 

Wenn der Fluggast mit einem Transit über einen anderen Flughafen zum endgültigen Bestimmungsort reist, sollte der Fluggast das vom Geschäft zur Verfügung gestellte spezielle Duty-Free-Gepäck erst am endgültigen Bestimmungsort öffnen. Andernfalls kann der Inhalt des Gepäcks am Transitflughafen / Sicherheitspunkt sichergestellt werden. Falls nicht anders angegeben, muss der Fluggast die Sicherheitsbeamten am Flughafen kontaktieren. 

8.10 Zoll  
Der Fluggast ist für die Begleichung etwaiger Zölle im Zusammenhang mit seinem Gepäck selbst verantwortlich.  

8.11 Transport von Tieren 
Die Beförderung von Tieren unterliegt besonderen Transportbestimmungen und ist daher nur mit ausdrücklichen Zustimmung von Austrian Airlines möglich. Austrian Airlines befördern grundsätzlich nur Hunde und Katzen. Wenn Austrian Airlines einer Beförderung Ihrer Tiere zustimmen, werden diese nur unter folgenden Bedingungen transportiert: 

8.11.1 Der Transport von Tieren muss jedes Mal vom Beförderer akzeptiert werden und ist über das TUI fly Vermarktungs GmbH Servicecenter (Kontaktinformationen siehe Artikel 2.2.) rechtzeitig anzumelden. 

8.11.2 Sie müssen sicherstellen, dass ihr Haustier in einem ausreichend großen und geeigneten Transportbehälter sicher eingeschlossen ist. Zusätzlich sind gültige Gesundheits- und Impfzeugnisse erforderlich, gemeinsam mit einer Einreiseerlaubnis sowie anderen, von den jeweiligen Ländern geforderten Einreise- und Transitpapieren.  

8.11.3 Das Gewicht der mitgeführten Tiere sowie das Gewicht der geeigneten Transportbehältnisse und des notwendigen Tierfutters gelten nicht als Freigepäck, auch wenn Sie sonst kein Gepäck mitführen; es fällt eine Gebühr für Übergepäck an. 

8.11.4 Blindenhunde und vergleichbare Begleithunde (Arbeitshunde, psycho-therapeutisch eingesetzte Hunde) sowie deren Versandkäfige und mitgeführtes Hundefutter befördern Austrian Airlines ohne extra Gebühr, selbst wenn ihr Gewicht die Freigepäcksgrenze übersteigt. Die Kostenfreiheit sowie eine Beförderung in der Kabine setzen den Nachweis der medizinischen Notwendigkeit voraus. Die Abhängigkeit des Fluggasts von der Begleitung eines psycho-therapeutisch eingesetzten Hundes ist durch ein medizinisches Attest zu belegen. Ungeachtet anderslautender Bestimmungen sind Austrian Airlines nicht verpflichtet, andere Tiere als Hunde als Begleittiere zu akzeptieren. 

8.11.5 Sollte ein Tier nicht alle erforderlichen Dokumente für die Ein- oder Durchreise in oder durch irgendein Land haben (Aus- und Einreise-, Gesundheits- oder sonstige Dokumente) oder sollte ein Tier während der Beförderung nicht ordnungsgemäß verpackt sein, übernehmen Austrian Airlines dafür keinerlei Haftung und der Besitzer des Tieres muss Austrian Airlines für sämtliche Strafen, Kosten, Verluste oder sonstigen Schäden in diesem Zusammenhang entschädigen. Sie haften für alle Schäden, die ein Tier oder Begleithund an Bord eines Flugzeuges oder bei Dritten verursacht.

9. Entscheidungsbefugnis des verantwortlichen Luftfahrzeugführers

Der verantwortliche Luftfahrzeugführer ist jederzeit berechtigt, alle notwendigen Sicherheitsmaßnahmen zu ergreifen. Insofern hat er volle Entscheidungsbefugnis über Fluggastbesetzung, Beladung sowie Verteilung, Verzurrung und Entladung des zu befördernden Gepäcks. Er trifft alle Entscheidungen, ob und in welcher Weise der Flug durchgeführt, von der vorgesehenen Streckenführung abgewichen und wo eine Landung oder Zwischenlandung eingelegt werden soll. Dies gilt auch, wenn das Verhalten, der Zustand oder die geistige oder körperliche Verfassung eines Fluggastes derart ist, dass eine übergebührliche Unterstützung durch das Bordpersonal zu leisten wäre. 

10. Verpflichtungen von Austrian Airlines vor und während eines Fluges

Austrian Airlines stellt einem Fluggast Informationen und Anweisungen in Bezug auf den Sitz und die Verwendung zur Verfügung:  

a) Sicherheitsgurte;  

b) Notausgänge und Ausrüstung für den gemeinsamen Gebrauch der Fluggäste; 

c) Schwimmwesten und Sauerstoffmasken für Fluggäste;  

d) sonstige für den individuellen Gebrauch vorgesehene Ausrüstung;  

Austrian Airlines muss den Fluggästen die Möglichkeit geben, beim Start, bei der Landung, bei Turbulenzen und auf Befehl der Flugzeugbesatzung Sicherheitsgurte anzulegen. 

Austrian Airlines ist verpflichtet, die Fluggäste dahingehend zu unterweisen, wie sie ihr Gepäck und ihre persönlichen Gegenstände im Flugzeug verstauen können. 

Austrian Airlines behält sich das Recht vor, während des Fluges zusätzliche, ungeplante Unterbrechungen vorzunehmen, die auf einen unverzichtbaren technischen Zwischenstopp zurückzuführen sind oder durch außergewöhnliche Umstände verursacht werden. 

Austrian Airlines informiert die Fluggäste über das Rauchverbot und die Verwendung elektronischer Geräte im Flugzeug. Im Bedarfsfall informiert die Fluggesellschaft die Fluggäste über Sofortmaßnahmen, die in der jeweiligen Situation zu ergreifen sind.  

11. Verhalten an Bord des Flugzeuges

11.1 Verhalten an Bord  
Verhalten Sie sich an Bord des Flugzeuges nach dem begründeten Ermessen von Austrian Airlines derart, dass 

  • das Flugzeug, andere an Bord befindliche Personen oder Gegenstände gefährdet werden, 

  • Sie die Besatzung in der Ausführung Ihrer Arbeit behindern oder deren Anweisung nicht befolgen, insbesondere in Fällen betreffend das Rauchverbot, Alkohol- oder Drogenkonsum, oder 

  • Sie sich in einer Weise verhalten, die anderen Passagieren oder der Besatzung Unbehagen, Unannehmlichkeiten, Schaden oder Verletzungen verursacht, 

werden Austrian Airlines jene Maßnahmen ergreifen, die Austrian Airlines für geeignet erachten, um ein solches Verhalten zu unterbinden. In derartigen Fällen können Austrian Airlines Sie an jedem Ort Ihrer Reise zum Aussteigen anhalten, Ihnen die Weiterbeförderung verweigern und Sie für Ihr Verhalten an Bord zivil- und strafrechtlich verfolgen. 

Außerdem behalten Austrian Airlines sich das Recht vor, Ihre persönlichen Daten zur rechtlichen Verfolgung aufzunehmen. 

Die Besatzung kann das Verstauen von Gegenständen (inkl. "leichten" elektronischen Geräten) während des Rollens, des Starts und der Landung anordnen, sofern der Gegenstand aufgrund der Größe, der Form oder des Gewichts von der Besatzung als sicherheitsgefährdend beurteilt wird. 

11.2 Verpflichtungen des Fluggasts 
a) Ein Fluggast ist verpflichtet, alle Reisedokumente mit sich zu führen und alle Anforderungen des Staates zu erfüllen, in dem sich der Bestimmungsort, der Transitort oder der Zwischenstopp befindet. Ein Fluggast ist verpflichtet, alle Kosten zu tragen, die Austrian Airlines entstehen, weil Austrian Airlines verpflichtet ist, den Fluggast in den Abflugstaat zurückzubringen, wenn dem Fluggast die Einreise in den Transitstaat oder den Bestimmungsstaat verweigert wurde; 

b) Der Fluggast ist verpflichtet, einer Durchsuchung oder Durchleuchtung seiner Person sowie einer Durchsuchung oder Durchleuchtung seines Gepäcks einzuwilligen. Auch im Falle seiner Abwesenheit kann sein Gepäck untersucht werden um festzustellen, ob er in seinem Gepäck verbotene Gegenstände (siehe Artikel 12.2.) zum Transport übergeben hat oder mitführt. Sollte der Fluggast in eine derartige Untersuchung nicht einwilligen, können Austrian Airlines dem Fluggast und seinem Gepäck die Beförderung verweigern. Im Falle, dass sein Gepäck im Zuge einer Durchsuchung oder Durchleuchtung beschädigt wird, haften Austrian Airlines grundsätzlich nicht, ausgenommen bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit;  

c) Der Fluggast  ist verpflichtet, bei einer Zollkontrolle seiner aufgegebenen und nicht aufgegebenen Gepäckstücke anwesend zu sein. Austrian Airlines haftet nicht für Verluste oder Schäden, die während einer solchen Überprüfung oder aufgrund der Weigerung des Fluggasts gegen eine solche Überprüfung auftreten; 

d) Auf Aufforderung der Besatzung die Sitze zu wechseln, wenn dies für die Wartung des Luftfahrzeugs oder aus Sicherheitsgründen erforderlich ist; 

e) 12 Stunden vor einem Flug, bei tieferem Tauchen oder bei einem Zwischenstopp - 24 Stunden vor Abflug - nicht zu tauchen; 

f) Im Falle eines gesundheitlichen Problems Erste Hilfe unverzüglich annehmen und dem Personal persönliche Angaben machen; 

g) Austrian Airlines Gebühren für Verluste und Schäden zu zahlen, die der Fluggast durch seine Handlungen oder als Folge der illegalen Beförderung gefährlicher Güter und Tiere usw. verursacht hat; 

h) Die Verwendung von Standbild- und Videokameras oder anderen elektronischen Geräten, die Fotos aufzeichnen oder aufnehmen können, sowie das Fotografieren oder Videoaufzeichnen von Personal und Ausrüstung der Fluggesellschaft ist verboten. 

11.3 Benutzung elektronischer Geräte 
Die Verwendung tragbarer elektronischer Geräte bis zu einem Gewicht von 1 kg (2.2 lbs), wie z.B. von Smartphones, E-Readern (E-Books), Kompaktkameras, Mobiletelefonen, "ultra leichten" Notebooks, Tablets, tragbaren Tongeräten, CD/DVD/MP3 Media-Playern oder elektronischen Spielen ("Portable Electronic Devices"), ist während des gesamten Aufenthalts an Bord unter der Voraussetzung gestattet, dass alle Sendefunktionen deaktiviert bleiben und sich das Gerät im Flugmodus befindet; sofern solche Geräte mehr als 1 kg (2.2 lbs) Kilogramm wiegen oder aufgrund ihrer Größe nicht in die Sitztasche passen (z.B. Standard-Laptops), müssen diese während des Rollens, des Starts und der Landung des Flugzeuges ausgeschaltet und verstaut werden. Elektronische Geräte müssen ausgeschaltet werden, wenn eine Deaktivierung während des Fluges nicht möglich ist (z.B. elektronisches Gerät in aufgegebenem Gepäck). Die Verwendung anderer elektronischer Geräte mit Sendefunktion (z.B. ferngesteuerter Spielzeuge und Walkie-Talkies) ist aus Sicherheitsgründen untersagt. Hörgeräte und Herzschrittmacher dürfen natürlich uneingeschränkt verwendet werden. Während der Sicherheitsunterweisungen ist die Benutzung jeglicher elektronischer Geräte untersagt. Außerdem kann das Bordpersonal aus Sicherheitsgründen jederzeit anweisen, dass alle elektronischen Geräte ausgeschaltet werden müssen. Das gilt unter anderem im Fall von speziellen Anflugverfahren. 

Ersatzbatterien (dazu gehören auch Powerbanks) dürfen nicht im aufgegebenen Gepäck befördert werden, sondern müssen immer im Handgepäck mitgeführt werden und müssen gegen Kurzschluss gesichert sein (z.B.Akku-Safe).  

11.4 Anschnallpflicht  
Bitte beachten Sie zu Ihrer eigenen Sicherheit, dass während des gesamten Fluges Anschnallpflicht während der Zeit besteht, in der Sie sich auf Ihrem Sitzplatz befinden. Den Anweisungen des Bordpersonals ist strikt Folge zu leisten. 

11.5 Nichtraucherflüge 
Das Rauchen ist in allen Bereichen des Flugzeuges und während des gesamten Aufenthaltes an Bord untersagt. Dies gilt auch für elektronische Zigaretten. Verstöße gegen das Rauch-verbot werden sofort zur Anzeige gebracht und können einen Abbruch des Fluges nach sich ziehen. Die hierdurch entstehenden Kosten sind in jedem Fall von Ihnen zu tragen.   

11.6 Alkoholische Getränke  
Der Genuss von alkoholischen Getränken, die Sie selbst mit an Bord gebracht haben, ist während des gesamten Aufenthaltes an Bord untersagt. Sollten Sie die Regel nicht befolgen, können Sie von der zukünftigen Beförderung ausgeschlossen werden. Im Falle eines Verbots-verstoßes ist ein Fluggast verpflichtet, dem Luftfahrtunternehmen eine Strafgebühr zu zahlen. Die Flugbesatzung hat das Recht, an Bord genommenen Alkohol einzuziehen.. 

11.7 Allergien 
Bitte beachten Sie in Ihrem eigenen Interesse, aber auch im Sinne der anderen Fluggäste und der Flugsicherheit, dass Sie das TUI fly Vermarktungs GmbH Servicecenter (für Kontaktinformationen siehe Artikel 2.2.) über etwaige Allergien gegen bestimmte Lebensmittel oder Inhaltsstoffe spätestens 48 Stunden vor dem Abflug in Kenntnis setzen.  

Die Fluggäste sind verpflichtet eine Bescheinigung vorzulegen, aus der hervorgeht, dass es keine Kontraindikationen für Flugreisen gibt (MEDIF-Formular in Muttersprache und in Englisch). Fluggäste mit schweren Allergien, die unter 16 Jahre alt sind, können nicht unbeaufsichtigt reisen. Eine Beförderungspflicht besteht nicht, soweit der Fluggast eine Allergie mit der Folge einer erheblichen Gefährdung der eigenen Gesundheit gegen bestimmte Lebensmittel oder Inhaltsstoffe besitzt, deren Absenz an Bord, in der Verpflegung oder der Raumluft nicht garantiert werden kann. 

Fluggäste mit Allergien sind verpflichtet, leicht zugängliche On-the-Fly-Medikamente oder andere Allergieschutzmittel sowie einen schriftlichen Notfallplan mitzuführen. Der Fluggast erkennt an und stimmt zu, dass die Fluggesellschaft den Fluggästen die allergenfreie Umgebung sowohl im Cockpit als auch am Flughafen nicht garantieren kann. 

12. Einschränkung / Verweigerung von Beförderung und Gepäck

12.1 Fluggast: 
Aus Sicherheitsgründen behält Austrian Airlines sich vor, die Beförderung in folgenden Fällen zu verweigern: 

12.1.1 sofern diese Maßnahme notwendig ist, um anwendbaren nationalen oder internationalen Vorschriften zu entsprechen; oder 

12.1.2 Ihre Beförderung oder der Transport Ihres Gepäcks die Sicherheit, Gesundheit oder den Komfort der Passagiere oder der Crew gefährden oder bedrohen könnte; oder 

12.1.3 Ihr geistiger oder körperlicher Zustand, einschließlich Ihre Beeinträchtigung durch Alkohol oder Drogen, eine Gefahr oder ein Risiko für Sie selbst, andere Passagiere, die Crew oder Eigentum darstellt; oder 

12.1.4 Sie bereits auf einem früheren Flug erhebliche Unannehmlichkeiten verursacht haben und Austrian Airlines Grund zu der Annahme hat, dass Sie dieses Verhalten wiederholen könnten; oder 

12.1.5 Sie sich geweigert haben, sich der Sicherheitskontrolle zu unterziehen; oder 

12.1.6 Sie den anwendbaren Flugpreis, Steuern, Gebühren oder Zuschläge nicht bezahlt haben; oder 

12.1.7 Sie scheinbar nicht über gültige Reisedokumente verfügen, oder versuchen, in ein Land einzureisen, das Sie lediglich als Transitpassagier bereisen dürfen bzw. für das Sie nicht die gültigen Reisedokumente haben, Sie Ihre Dokumente während der Reise zerstören oder diese nicht - gegen Erhalt einer entsprechenden Bestätigung - auf Verlangen der Crew übergeben wollen; oder 

12.1.8 Sie ein unrechtmäßig erworbenes oder ein als gestohlen gemeldetes Ticket vorlegen oder Sie nicht beweisen können, dass Sie die auf dem Ticket genannte Person sind; oder 

12.1.9 Sie die Sicherheits- und Warnhinweise oder sonstigen Anweisungen von Austrian Airlines nicht beachten. 

Für den Fall, dass Austrian Airlines sich aus einem der oben genannten Gründe weigert, einen Fluggast zu befördern, oder ihn während eines Zwischenstopps auf dem Weg aus dem Flugzeug verweist, lehnt Austrian Airlines die Haftung für Verluste oder Ausgaben ab, die aufgrund einer solchen Weigerung oder Entfernung entstehen. In diesem Fall können dem Fluggast, soweit gesetzlich zulässig, auch alle Kosten in Rechnung gestellt werden, die sich aus einer solchen Ablehnung ergeben. An Bord des Flugzeuges begangene rechtswidrige Handlungen werden straf- bzw. zivilrechtlich verfolgt. 

Die Annahme zur Beförderung von nichtbegleiteten Kindern, Schwangeren, Kranken oder anderen Personen, die eine besondere Unterstützung benötigen, steht unter dem Vorbehalt einer vorherigen Vereinbarung mit Austrian Airlines.  

12.2 Gepäck (Gegenstände, die von der Beförderung ausgeschlossen sind) 
Die für die Beförderung verbotenen Gegenstände entnehmen Sie bitte dem §13 der Allgemeinen Beförderungsbedingungen der TUI fly Vermarktungs GmbH (ABB TUI fly Vermarktungs GmbH)  

Für den Fall, dass der Fluggast versucht, einen der in §13 ABB TUI fly Vermarktungs GmbH  genannten Gegenstände mitzunehmen, kann Austrian Airlines es beim ersten Boarding ablehnen oder, wenn es während des Fluges nicht entdeckt wird, die weitere Beförderung verweigern. 

Für den Fall, dass ein oder mehrere Objekte entdeckt werden, die von der Luftbeförderung ausgeschlossen sind oder nicht mit diesen Beförderungsbedingungen übereinstimmen, fällt ihre Beförderung unter die geltenden Gebühren. Darüber hinaus unterliegt ein solcher Gegenstand Ablehnungen und Beschränkungen in Bezug auf Verbindlichkeiten und andere Nachweise dieser Beförderungsbedingungen für Gepäck. Der Beförderer kann dem Fluggast die Gegenstände abnehmen und in seine Obhut nehmen, die er für gefährlich hält. 

13. Haftung

Die Haftung von der TUI fly Vermarktungs GmbH und / oder von Austrian Airlines richtet sich nach den Regelungen der ABB TUI fly.

14. Persönliche Daten

Im Rahmen der zulässigen Gesetze, gestattet der Fluggast TUI fly Vermarktungs GmbH und Austrian Airlines, alle persönlichen Daten, die TUI fly Vermarktungs GmbH und/oder Austrian Airlines oder einem autorisierten Agenten zum Zwecke der Flugreservierung von Seiten des Fluggastes gegeben wurde, aufzubewahren. 
(a) Diese Daten sind wichtig für zusätzliche Dienste, wie der Ermittlung von Gepäckbetrug, bei der Vermeidung und Feststellung von Betrug mit Flugscheinen, zur Erfüllung der Ein- und Ausreisebestimmungen und zur Übermittlung an die Behörden. 
(b) Darüber hinaus sind TUI fly Vermarktungs GmbH und Austrian Airlines befugt, die Personendaten für die genannten Zwecke an eigene Büros, autorisierte Agenten, andere Fluggesellschaften, andere Dienstleister und den Behörden im In- und Ausland zu übermitteln. 

15. Änderungen

15.1
TUI fly Vermarktungs GmbH behält sich das Recht vor, diese BBB Austrian mit Wirkung für die Zukunft jederzeit zu ändern, ohne dass insoweit eine Pflicht zur Mitteilung gegenüber dem Nutzer besteht. Auf der Website wird die jeweils aktuelle Version der BBB Austrian vom Zeitpunkt ihrer Geltung an bereitgehalten. Mit der Weiternutzung der Website nach einer Änderung der BBB Austrian erklärt der Nutzer sein Einverständnis zu den Änderungen. 

15.2 
Keine Agentur, kein Mitarbeiter oder sonstiger Dritter ist berechtigt, diese BBB Austrian abzuändern, zu ergänzen oder auf deren Anwendbarkeit zu verzichten.

16. Mündliche Abreden

Diese BBB Austrian und die ABB TUI fly enthalten alle Vereinbarungen des zwischen dem Fluggast und der TUI fly Vermarktungs GmbH bestehenden Vertrages und ersetzen alle vorangehenden Vereinbarungen, ungeachtet, ob diese mündlich, elektronisch oder schriftlich erfolgten. Im Falle von Widersprüchen zwischen diesen BBB Austrian und den ABB TUI fly  haben die ABB TUI fly Vorrang. 

17. Unwirksamkeit einzelner Klauseln

Sollte eine der Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so berührt diese Unwirksamkeit nicht die übrigen Bestimmungen. 

18. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

Das Vertragsverhältnis zwischen dem Fluggast und der TUI fly Vermarktungs GmbH unterliegt - ungeachtet der Staatsangehörigkeit des Fluggastes - dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Gerichtsstand für Vollkaufleute, für Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben, sowie für Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, ist Hannover (Deutschland). Diese Gerichtsstandvereinbarung gilt nicht im sachlichen Anwendungsbereich des Warschauer Abkommens bzw. des Montrealer Übereinkommens. 

Verwender: 


TUI fly Vermarktungs GmbH  
Karl-Wiechert-Allee 23 
30625 Hannover  
Germany  
 
HRB 55840 / Handelsregister Amtsgericht Hannover 
USt-ID-Nr.: DE 171612631 
Geschäftsführer: Stefan Baumert 

Stand: 13.09.2022